Rz. 2
Nach Abs. 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grundsätzlich verpflichtet, vor Beginn einer jeden Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, wenn er einen oder mehrere Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich des MiLoG beschäftigt.
Ein Unternehmen der Heizungsinstallationsbranche aus Polen entsendet eine Kolonne von 5 Heizungsinstallateuren nach Deutschland, um in einem Neubau Zentralheizungen einzubauen.
Das Installationsgewerbe gehört zu den in § 2 Nr. 6 BaubetrV genannten Branchen und ist damit Branche i. S. v. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Da das Installationsgewerbe nicht unter die Regelungen des AEntG fällt, besteht Meldepflicht nach § 16 Abs. 1.
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 3
Abs. 1 setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Rz. 4
Als entsandter Arbeitnehmer gilt nach Art. 2 Abs. 1 der Entsende-RL jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Ob jemand Arbeitnehmer ist oder nicht, richtet sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Entsende-RL. Danach wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird.
Rz. 5
Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Diese Kriterien sind mittlerweile auch in § 611a BGB festgelegt.
Rz. 6
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist jeder Arbeitgeber, der seinen Betriebssitz außerhalb Deutschlands hat, unabhängig davon, ob dieser in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, also einem Staat außerhalb der EU, liegt. Der Begriff des Arbeitgebers richtet sich auch dann nach deutschem Recht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Dies folgt indirekt aus Art. 2 Abs. 2 Entsende-RL. Da danach der Begriff des Arbeitnehmers nach deutschem Recht maßgeblich ist, muss dies auch für den Arbeitgeber gelten. Der Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, d. h. derjenige, der die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags fordern kann, die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Arbeitsausführung durch den Arbeitnehmer und den Nutzen aus der Arbeitsleistung hat.
2.2 Ausnahme von der Meldepflicht nach Abs. 1
Rz. 7
Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nicht uneingeschränkt. Unterhält ein Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland im Inland eine selbstständige Zweigniederlassung, ist er wie ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland nicht meldepflichtig, wenn
- die selbstständige Zweigniederlassung denselben handels- und gewerberechtlichen Vorschriften wie ein deutscher Arbeitgeber unterliegt,
- die Arbeitnehmer in dieser Zweigniederlassung eingestellt und für diese Zweigniederlassung tätig sind.
Eine Meldepflicht besteht allerdings, soweit die betreffenden Arbeitnehmer grenzüberschreitend vom ausländischen Hauptsitz aus eingesetzt werden.
Das polnische Heizungsinstallationsunternehmen aus Rz. 2, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht, unterhält in Köln eine selbstständige Betriebsabteilung. Diese ist dort gewerblich gemeldet. Sie ist ferner im Handelsregister beim Amtsgericht Köln als selbstständige Niederlassung einer ausländischen juristischen Person eingetragen. Wenn die Niederlassung Arbeitnehmer, gleich welcher Nationalität, einstellt und sie selbst den Einsatz koordiniert, besteht keine Meldepflicht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Personaleinsatz vom Hauptsitz in Polen aus disponiert wird.
2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Nicht jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist zu einer Anmeldung nach § 16 verpflichtet, sondern nur derjenige, der Arbeitnehmer in einem der in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige beschäftigt. Dazu gehören
- das Baugewerbe
- das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- das Personenbeförderungsgewerbe
- das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- das Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- das Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- die Fleischwirtschaft
- das Prostitutionsgewerbe und
- das Wach- und Sicherhe...