Rz. 48
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 MiLoMeldV ist bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit anstelle einer Meldung nach Abs. 1 ebenfalls eine Einsatzplanung vorzulegen. Der Begriff der ausschließlich mobilen Tätigkeit ist in § 2 Abs. 4 MiLoMeldV definiert. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Gemeint ist damit, dass kein stationärer Beschäftigungsort besteht. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Wie dem Wort "insbesondere" zu entnehmen ist, ist diese Aufzählung nicht abschließend. Auch in Branchen, in denen ansonsten überwiegend stationär gearbeitet wird, können einzelne Mitarbeiter ausschließlich mobile Tätigkeiten verrichten (z. B. der LKW-Fahrer eines Baubetriebs, der ausschließlich Material zu den Baustellen befördert). Allerdings ist nicht jede Tätigkeit, bei der sich der Arbeitnehmer bewegt, eine ausschließlich mobile Tätigkeit. Bei der Entscheidung, ob diese Voraussetzung vorliegt, geben die Beispiele des Verordnungsgebers eine Orientierung. In diesem Sinne ist z. B. die Arbeit eines Spargelstechers, der sich bei der Arbeit entlang der Spargelreihen auf der räumlich begrenzten Fläche eines Feldes bewegt, keine ausschließlich mobile Tätigkeit.
Rz. 49
Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 MiLoMeldV werden ambulante Pflegeleistungen, auch wenn sie an mehreren Pflegestellen erbracht werden, einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
Rz. 50
Soweit Pflegeleistungen erbracht werden, die einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche unterfallen, also Pflegeleistungen nach dem SGB XI betreffen, besteht Meldepflicht auf der Grundlage des AEntG. Die Unterscheidung, ob Meldepflicht nach dem MiLoG (z. B. Pflegeleistungen nach SGB V) oder dem AEntG (nur Pflegeleistungen nach SGB XI) besteht, ist für den Meldepflichtigen unerheblich, da für die Einsatzplanung ein einheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt wird und Meldeverstöße nach dem MiLoG und dem AEntG jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden können.
Rz. 51
Bei einer Einsatzplanung bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit muss der Arbeitgeber nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 MiLoMeldV nur in beschränktem Umfang Angaben machen:
- Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmer,
- Dauer der Beschäftigung mit genauem Beginn und dem voraussichtlichen Ende,
- Ort in Deutschland bzw. im Ausland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden.
Nach dem Verständnis des BMF hat der Begriff "Dauer der Beschäftigung" eine dreifache Bedeutung:
- Dauer der Einsatzplanung mit Angaben zu Beginn und voraussichtlichem Ende,
- Geplanter Einsatzzeitraum in Deutschland der eingesetzten Arbeitnehmer mit Beginn und voraussichtlichem Ende,
- Anzahl der Einsätze im geplanten Einsatzzeitraum.
Zu jedem der 3 Daten müssen in der Einsatzplanung für ausschließlich mobile Tätigkeiten Angaben gemacht werden.
Als Dauer der Einsatzplanung gibt der Arbeitgeber den Zeitraum an, für den die Einsatzplanung gelten soll, längstens für 6 Monate. Der Zeitraum umfasst die Dauer der Beschäftigung aller gemeldeten Arbeitnehmer in Deutschland.
Unter geplantem Einsatzzeitraum ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des ersten Einsatzes und dem Ende des voraussichtlich letzten Einsatzes des Arbeitnehmers zu verstehen.
Als ein Einsatz gilt ein zusammenhängender Aufenthalt des Arbeitnehmers in Deutschland unabhängig von der Anzahl der Fahrten bzw. mobilen Tätigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland. Ein Einsatz ist daher der Zeitraum zwischen der Einreise des Arbeitnehmers nach bzw. der Ausreise aus Deutschland.
Der geplante Einsatzzeitraum für jeden einzelnen Arbeitnehmer kann von dem Meldezeitraum, für den der Arbeitgeber seine Einsatzplanung abgibt, abweichen. Der in der Einsatzplanung angegebene Einsatzzeitraum des einzelnen Arbeitnehmers darf entsprechend dem maximalen Meldezeitraum die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.
Der Fuhrunternehmer F plant, Transportaufträge nach Deutschland bzw. im Rahmen von Kabotage in Deutschland von 2 Fahrern ausführen zu lassen. In dem Zeitpunkt, in dem er die Einsatzplanung abgibt, besteht Auftragssicherheit. Das heißt es steht fest, welche Aufträge seine beiden Fahrer in Deutschland erledigen sollen:
Der Arbeitnehmer A beginnt seinen ersten Einsatz am 20. Juli 2018 und soll seinen letzten Einsatz am 24. Oktober 2018 beenden. In dieser Zeit sind 15 Einsätze in Deutschland vorgesehen. Als geplanten Einsatzzeitraum des Arbeitnehmers A gibt F in der Einsatzplanung als Datum des Beginns den 20. Juli 2018 und des voraussichtlichen Endes den 24. Oktober 2018 sowie als Anzahl der Einsätze "15" an.
Der Arbeitnehmer B beginnt seinen ersten Einsatz am 15. August 2018 und soll seinen letzten Einsatz am 25. November 2018 beenden. In dieser Zeit sin...