Rz. 23
3 Daten müssen – möglichst minutengenau – aufgezeichnet werden: der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Arbeitszeit ist die von Beginn und Ende her abgrenzbare Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, um die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu erfüllen. Beginn und Ende der Arbeitszeit werden regelmäßig durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelweisung des Arbeitgebers bestimmt. Ist im Betrieb nichts Näheres geregelt, beginnt und endet die Arbeitszeit mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bzw. mit der Beendigung der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Als Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit anzusehen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten. Damit ist in Hinblick auf die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG klargestellt, dass die Pausen nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur im Bergbau. Unter Tage zählen die Ruhezeiten als Arbeitszeit. Die nach dem ArbZG einzuhaltenden Pausen beenden nicht die Arbeitszeit, sondern sind lediglich Unterbrechungen der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit endet daher nicht mit Beginn der Pause und beginnt nicht erneut nach der Pause. Vielmehr läuft die bereits begonnene Arbeitszeit weiter. Die Zeit vor der Pause bildet zusammen mit der Zeit nach der Pause die tägliche Arbeitszeit, d. h. vom gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit sind die Pausen abzuziehen, um die nach Abs. 1 maßgebliche Arbeitszeit zu errechnen.
Rz. 24
Neben den Pausen sind auch andere Zeiten von der täglichen Arbeitszeit abzuziehen, soweit für diese kein Anspruch auf den Mindestlohn dem Grunde nach besteht, z. B. für die Zeit nach einem krankheitsbedingten Abbruch der Arbeit.
Rz. 25
Als Arbeitszeit sind auch die mindestlohnpflichtigen Zeiten des Bereitschaftsdiensts und der Arbeitsbereitschaft mit Beginn, Ende und Dauer zu erfassen. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind vergütungspflichtige Arbeit i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB. Als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause i. S. v. § 4 ArbZG noch Freizeit hat. Diese Voraussetzung ist bei der Arbeitsbereitschaft, die als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung umschrieben wird, und dem Bereitschaftsdienst gegeben. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Diese Zeiten der Untätigkeit unterscheiden sich dadurch, dass bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitnehmer von sich aus und beim Bereitschaftsdienst auf Anforderung tätig werden muss.
Rz. 26
Nach Abs. 1 besteht keine Verpflichtung, die Pausen aufzuzeichnen oder in der Arbeitszeitaufzeichnung Gründe für Zeiten anzugeben, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat, wie z. B. Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs, wegen Arbeitsunfähigkeit oder an Feiertagen.
Rz. 27
Soweit Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland in Deutschland tätig sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur für die Dauer der Tätigkeit in Deutschland. Dies gilt grundsätzlich auch für mobile Tätigkeiten. Bei mobilen Tätigkeiten muss die Arbeitszeit ab Grenzübertritt bzw. bis zum erneuten Grenzübertritt aufgezeichnet werden.