FinMin Berlin, Erlass vom 2.12.2022, III D - O 2308 - 1/2022 - 1
1 – Besteuerungsgrundlagen
1.1 – Für Grundbesitz in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (Westteil Berlins), wird bei der Berechnung der Grundsteuer von den Steuermessbeträgen auf der Grundlage der Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 ausgegangen.
1.2 – Für Grundbesitz im Beitrittsgebiet Berlins (Ostteil Berlins und West-Staaken) werden der Grundsteuer zu Grunde gelegt:
- bei der Land- und Forstwirtschaft aus Ersatzwirtschaftswerten hergeleitete Steuermessbeträge (§§ 125, 126 des Bewertungsgesetzes, § 40 des Grundsteuergesetzes),
- bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert nicht vorliegt, die im Grundsteueranmeldungsverfahren erklärte Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) zuzüglich der Anzahl der Abstellflächen für PKW in einer Garage (§§ 42, 44 des Grundsteuergesetzes),
- bei allen übrigen Grundstücken die Steuermessbeträge auf der Grundlage der Einheitsbewertung nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935.
1.3 – Die Jahres-Grundsteuer wird berechnet, indem der Grundsteuerhebesatz auf den am Jahresbeginn maßgebenden Grundsteuermessbetrag angewendet wird. Bei der Berechnung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (Steueranmeldungsverfahren) beeinflusst der Grundsteuerhebesatz die Höhe der pauschalen Jahres-Grundsteuer pro m² Wohn- oder Nutzfläche sowie pro Abstellplatz für PKW in einer Garage (vergleiche Nummer 5.3).
2 – Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2023
Die Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2023 wurden durch § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Haushaltsgesetz 2022/2023 – HG 22/23) vom 28. Juni 2022, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nummer 36 vom 9. Juli 2022 (GVBl. S. 430), festgesetzt. Die Hebesätze für 2023 betragen gegenüber 2022 unverändert
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 150 vom Hundert,
- für Grundstücke 810 vom Hundert
des Steuermessbetrags.
3 – Festsetzung der Grundsteuer 2023 durch öffentliche Bekanntmachung
3.1 – Die Grundsteuerhebesätze für 2023 sind gegenüber den Hebesätzen für das Jahr 2022 unverändert. Daher wird von der Möglichkeit des § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht, für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie für 2022 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.
Für diese Steuerschuldner wird somit die Grundsteuer 2023 für die in Berlin liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke durch die am Schluss dieser Bekanntmachung aufgeführten Finanzämter auf die Beträge festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2022 zu entrichten waren.
3.2 – Die Fälle des § 42 des Grundsteuergesetzes – Bemessung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage – sind in die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung nach Textziffer 3.1 einbezogen; die Festsetzung erfolgt in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Ab-satz 1 der Abgabenordnung. Es handelt sich stets um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage (Ersatzbemessungsgrundlage) nach § 162 der Abgabenordnung.
Bei der Schätzung wird vereinfachend davon ausgegangen, dass im Laufe des Kalenderjahres 2022 keine Änderungen der Ersatzbemessungsgrundlage eingetreten sind und unter dieser Voraussetzung die Abgabe einer Steueranmeldung für 2023 entbehrlich ist.
3.3 – Für die von der Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung betroffenen Steuerschuldner treten am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin (am 2. Dezember 2022) die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 zugegangen wäre.
3.4 – Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 ist ohne besondere Zahlungsaufforderung mit den Beträgen und zu den Fälligkeitstagen gemäß § 28 des Grundsteuergesetzes zu entrichten, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, der vor Veröffentlichung dieser öffentlichen Bekanntmachung erteilt wurde.
3.5 – Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin.
Der Einspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Entscheidungen in Grundlagenbescheiden können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids angegriffen werden.
Auch wenn ein Einspruch eingelegt worden ist, muss die Grundsteuer fristgemäß gezahlt w...