Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Mit den Angaben auf der Anlage FE 1 wird die Feststellung und Verteilung der laufenden Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) gesteuert. Sofern darüber hinaus Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind, werden weitere Anlagen benötigt.
6.1 Anlage FE 2
Die Anlage FE 2 wird benötigt, sofern sich im betrieblichen Bereich begünstigt zu besteuernde Veräußerungsgewinne im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens oder sonstige tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen, ergeben, ferner bei übertragenen Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG, bei Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG sowie anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gehört ein Investmentanteil zum Betriebsvermögen und wird der Gewerbebetrieb veräußert, ist Teil des Veräußerungsgewinns der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden.
Mit der Anlage FE 2 sind außerdem gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erklären.
6.2 Anlage FE 3
Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG,
Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 sowie Angaben zu § 3a EStG (Sanierungserträge) zu erfassen.
Aufbewahrung von Belegen
Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind.
6.3 Anlage FE 4
Die Anlage FE 4 trägt der Regelung in § 34a EStG Rechnung, wonach der nicht entnommene Gewinn auf Antrag begünstigt (mit einem Steuersatz von 28,25 %) berechnet wird. Diese Regelung gilt auch für Mitunternehmer, deren Anteil am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Anlage FE 4 dient auch der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Entsprechend werden Angaben zu Entnahmen, Einlagen, Schuldzinsenhöhe und Grund für die Kreditaufnahme erfragt.
6.4 Anlage FE 5
Die Anlage FE 5 wird benötigt, um zusätzliche Angaben zu nicht abziehbaren Schuldzinsen, zur Beschränkung des Verlustabzugs nach § 15a EStG sowie zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu erfragen.
6.5 Anlagen FE-KAP 1, FE-KAP 2 und FE-KAP-INV
Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP 1 zu erklären . Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (Zeilen 3 – 11) und solchen ohne inländischen Steuerabzug (Zeilen 12 – 24) zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist ferner zwischen Kapitalerträgen (Zeilen 3, 12 und 13), Gewinnen aus der Veräußerung bestandsgeschützter Investmentanteile (Zeilen 6 und 14), Gewinnen aus Aktienveräußerungen (Zeilen 4 und 15) sowie Verlusten ohne Aktienverluste (Zeilen 8 und 17), Verlusten aus Aktienveräußerungen (Zeilen 9 und 18) und Verlusten aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung und Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. v, § 20 Abs. 1 EStG (Zeilen 11 und 20). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Kreditinstitute in EU-Mitgliedstaaten, die keine Quellensteuer erheben, verpflichtet sind, dem Wohnsitzstaat den Zufluss von Zinsen zu melden.
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR übersteigen.
Die Anlage FE-KAP 2 betrifft laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte...