Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Zusammenfassung
Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Feststellungsverfahren durch Feststellungsbescheid vorgesehen hat. Hierzu dient die nachfolgend erläuterte Feststellungserklärung, die dem Finanzamt die nötigen Informationen liefert, um den Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zu Form/Inhalt der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen s. § 157 Abs. 2 AO; Grundlagen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, Grundlagen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, zur Bindungswirkung von festgestellten Besteuerungsgrundlagen s. § 182 AO.
Ab 1.1.2024 sind die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) v. 10.8.2021 (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436) zu beachten. Danach ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften zu unterscheiden mit entsprechenden Auswirkungen vor allem bei der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden (§§ 181, 183, 183a AO) sowie der Rechtsbehelfsbefugnis (§ 352 AO).
1 Vorbemerkungen
1.1 Erklärungspflicht
Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.
Bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen sind aufgrund der zivilrechtlichen Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG mit Wirkung ab 1.1.2024 verfahrensrechtliche Änderungen zu beachten, die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden.
Rechtsfähige Personenvereinigungen im Sinne der AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Dies sind nach § 14a Abs. 2 AO insbesondere
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit,
- rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.
Dagegen gehören zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vor allem
- Bruchteilsgemeinschaften,
- Gütergemeinschaften und
- Erbengemeinschaften.
Da alle rechtsfähigen Personengesellschaften (insbesondere rechtsfähige GbR, OHG und KG) einen gesetzlichen Vertreter haben, wurde § 34 AO dahingehend angepasst, dass die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Dagegen obliegt dies bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen den Mitgliedern, Gesellschaftern oder Gemeinschaftern.
Hinsichtlich der Erklärungspflicht regelt nun § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO, dass bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig ist. Dagegen bleibt bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO weiterhin jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist.
Übergangsregelung: Wird eine Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 durch eine Person i. S. d. § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 4 AO a. F. abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung nach Art. 97 § 39 Abs. 2 EGAO von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO befreit.
1.2 Abgabefrist
Die Feststellungserklärung 2023 ist grundsätzlich bis zum 2.9.2024 abzugeben.
Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaf...