Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Keine zwingende Anlaufhemmung bei nicht vollständig ausgefüllter Steuererklärung, wenn die zutreffende Festsetzung dem Finanzamt möglich gewesen wäre.
Sachverhalt
Der Antragsteller reichte im November 2004 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein, in der er Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5 TEUR erklärte. Das Kreuz zur gesonderten Feststellung des Verlustes setzte er nicht. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer im Dezember 2004 mit Null fest, hierbei wurden Verluste aus Gewerbebetrieb von 5.328 TEUR berücksichtigt. Zudem wurde ein verbleibender Verlust von 5.332 TEUR zum Jahresende 2003 festgestellt. Mit Bescheid v. Juni 2010 änderte das Finanzamt diesen Bescheid nach § 129 AO, da hier ein Schreibfehler vorgelegen habe. Gegen den geänderten Feststellungsbescheid wurde Einspruch und Klage erhoben. Die vorliegende Entscheidung erging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg. Eine Änderung nach § 129 AO komme, so das Gericht, nur innerhalb der Festsetzungsfrist in Frage. Diese sei hier aber bereits zum Zeitpunkt der Änderung abgelaufen gewesen. Die Frist von 4 Jahren sei hier Ende 2004 in Lauf gesetzt worden und Ende 2008 abgelaufen. Eine Anlaufhemmung sei nicht wirksam geworden, da der Tatbestand des § 170 Abs. 2 AO nicht eingreife. Zwar habe der Antragsteller die Steuererklärung nicht vollständig ausgefüllt, doch sei es dem Finanzamt objektiv möglich gewesen, die Feststellung von Verlusten vorzunehmen. Wenn dies der Fall sei, so wie hier, greife § 170 Abs. 2 AO nicht. Dies gelte umso mehr, als für die Feststellung des Verlustes kein gesonderter Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich sei.
Hinweis
Eine für den Steuerpflichtigen sehr erfreuliche, für das Finanzamt aber höchst ärgerliche Entscheidung, die allerdings als richtig anzusehen ist. Offensichtlich ist es hier zu einem Fehler bei der Verlustberücksichtigung gekommen. Dies war auch unstreitig. Während der Festsetzungsfrist wäre deshalb eine Änderung nach § 129 AO fraglos möglich gewesen. Der Fehler ist aber im Finanzamt zu spät aufgefallen, so dass man offensichtlich versuchte, eine Anlaufhemmung zu erfinden. Hierbei sollte die Regelung des § 170 Abs. 2 AO helfen. Nach dieser Bestimmung beginnt die Festsetzungsfrist später, wenn es der Steuerpflichtige unterlässt, eine Steuererklärung abzugeben. Nun hatte der Steuerpflichtige hier die Einkommensteuererklärung abgegeben, nicht aber das Kreuz für die Feststellung des Verlustes, bei dem hier der Fehler unterlaufen ist, gesetzt. Hieraus, so argumentierte das Finanzamt, ergebe sich, dass hinsichtlich der Feststellung keine Steuererklärung abgeben worden sei. Zutreffender Weise folgte das Gericht dem nicht, denn zum einen bedarf es für die Feststellung des Verlustes nach § 10d Abs. 4 EStG keines Antrags, zum anderen wäre es dem Finanzamt ohne Zweifel möglich gewesen, einen zutreffenden Bescheid zu erlassen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.12.2011, 5 V 1335/11