Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 8.2.1994 und vom 11.2.1994

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die gerichtlichen Auslagen tragen die Erinnerungsführer selbst.

 

Tatbestand

I.

Der erkennende Senat hat die Klage der Erinnerungsführer (Ef) durch rechtskräftiges Urteil vom 19.8.1993 abgewiesen und den Ef die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Landesoberkasse … richtete Kostenrechnungen vom 8.2.1994 und vom 11.2.1994 an die Anschriften der Ef, die deren Prozeßbevollmächtigter genannt hatte. In diesen Kostenrechnungen wurde den Ef jeweils Kosten in Höhe von 1/3 der Gesamtkosten in Höhe von … DM in Rechnung gestellt. Diese Gesamtkosten wurden wie folgt berechnet:

KV

Gegenstand des Kostenansatzes

Wert

Betrag

1300

Prozeßverfahren §§ 1113 GKG

… DM

… DM

1303

Vorbescheid, Grund- und Vorbehaltsurteil §§ 1113 GKG

… DM

… DM

1304

Endurteil §§ 1113 GKG

… DM

… DM

1900

Schreibauslagen

… DM

1902

förmliche Zustellungen

… DM

… DM

Eingehend am 17.3.1994 legte der Prozeßbevollmächtigte der Ef Erinnerung ein. Er beanstandete die Nichtüberprüfbarkeit der in Rechnung gestellten Schreibauslagen und förmlichen Zustellungen. Die Kosten für die förmlichen Zustellungen wären nicht entstanden, wenn insoweit das Ermessen richtig ausgeübt worden wäre. Empfangsbekenntnisse hätten genügt. Der Prozeßbevollmächtigte beanstandete desweiteren das Urteil des Gerichts.

Am 18.3.1994 hat die Kostenbeamtin des Senats die Zusammensetzung der Kosten wie folgt aufgeschlüsselt:

1. Schreibauslagen: § 56 GKG: … Stück × 1 DM = … DM

  • eine Kopie des Telefax vom 24.5.1993 für den Beklagten
  • eine Kopie des Telefax vom 14.6.1993 für den Beklagten (bestehend aus … Seiten)
  • … von Ihnen angeforderten Kopien, versandt mit Fax/Kurzmitteilung vom 17.8.1993.

2. Zustellungskosten: … Stück × 9 DM = … DM

  • ein Berichterstatterschreiben vom 16.2.1993 an Sie, zugestellt am 22.2.1993
  • ein Schreiben vom 8.3.1993 an Sie, zugestellt am 10.3.1993
  • ein Gerichtsbescheid vom 7.4.1993 an Sie, zugestellt am 22.4.1993
  • ein Gerichtsbescheid vom 7.4.1993 an die Efin … zugestellt am 23.4.1993
  • ein Gerichtsbescheid vom 7.4.1993 an die Efin …, zugestellt am 22.4.1993
  • ein Gerichtsbescheid vom 7.4.1993 an den Ef, zugestellt am 22.4.1993
  • eine Ladung vom 7.6.1993 an Sie, zugestellt am 12.6.1993
  • eine Ladung vom 28.6.1993 an Sie, zugestellt am 1.7.1993
  • ein Urteil und ein Beschluß vom 19.8.1993 an Sie, zugestellt am 21.9.1993.

Eine weitere Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten der Ef ging daraufhin nicht mehr ein.

Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Die Entscheidung ergeht durch den Senat und nicht gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Berichterstatter, weil der Senat zuvor durch Urteil entschieden hatte (siehe Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluß vom 9. Januar 1996 6 Ko 16/93 n.v.).

Die Kostenbeamtin hat die Schreibauslagen und die Zustellungskosten zutreffend ermittelt. Zuzustellen ist gemäß § 53 Abs. 2 FGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Dabei konnte die Zustellungsart gewählt werden, die den Nachweis des Zugangs am besten sicherte. Bei förmlichen Zustellungen hatte sich die Ermessensausübung an diesen Zweck und nicht an den Kosten zu orientieren. Daß bei der Ausübung des Ermessens aber sonst fehlerhaft verfahren worden wäre ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. bereits den Beschluß vom 20.5.1994 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung).

Von Einwendungen gegen das dem Kostenansatz zugrundeliegenden Urteil sind die Ef im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (BFH-Beschluß vom 28.2.1989 X R 2/89, BFH/NV 1989, 800 m.w.N.).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Tipke/Kruse, AO-FGO, 15.Aufl., § 149 FGO Anm. 8). Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen tragen die Ef.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1159347

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