Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom. Stromsteuergesetz
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist der Streitwert aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom vom Kläger zu zahlenden Betrag abzuleiten. Bei einem Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich der Streitwert durch Addition des durchschnittlichen finanziellen Nutzens des Klägers in einem Jahr mit dem tatsächlichen finanziellen Nutzen des Klägers bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Orientierung an den Regelungen in §§ 16, 17 GKG zu Dauerschuldverhältnissen; Anschluss an die BFH-Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen).
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1; StromStG
Tenor
Der Streitwert wird auf 23.094,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ab 1. April 1999 zu erteilen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem finanziellen Nutzen, den die Klägerin aus der Erteilung der Erlaubnis ziehen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1980, BFHE 132, 206, BStBl. II 1981, 276 m.w.N.). Dieser ergibt sich im Streitfall aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom von Klägerin zu zahlenden Betrag (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 1989 VII E 5/88, BFH/NV 1989, 654 zum Streitwert in einem Verfahren wegen Abgabenfreiheit für Luftfahrtbetriebsstoffe).
Die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 GKG sehen hinsichtlich gewisser Dauerschuldverhältnisse für den Regelfall einen Streitwert in Höhe eines Jahresbetrags vor. Der BFH hatte es in einem Fall, in dem es um den Widerruf einer unbefristeten Bewilligung eines Mineralölsteuerlagers ging, für angebracht gehalten, sich an den in den §§ 16 und 17 GKG für gewisse Dauerschuldverhältnisse getroffenen Regelungen zu orientieren (Beschluss vom 10. Dezember 1980, a.a.O). Eine solche Orientierung an § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 GKG hält das Gericht auch im vorliegenden Fall für angebracht.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug der Unterschiedsbetrag für den steuerbegünstigten Bezug von Strom bezüglich der bis dahin abgelaufenen Jahre insgesamt 17.320,94 EUR (für das Jahr 1999 2.634,18 EUR, für 2000 6.493,41 EUR und für 2001 8.193,35 EUR). Der durchschnittliche finanzielle Nutzen eines Jahres beläuft sich damit auf 5.773,65 EUR. Wegen der konkreten Berechnung dieser Beträge verweist das Gericht auf die Ausführungen des HZA im Schriftsatz vom 22. April 2004, die das Gericht für zutreffend erachtet.
Hinzu kommen die sich seit 1999 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ergebenden finanziellen Vorteile bei Erteilung einer Erlaubnis für diesen Zeitraum. Da sich der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf den Zeitraum ab 1999 bezog, wurde um diese Beträge unmittelbar gestritten. Daher waren sie in den Streitwert mit einzurechnen. Dies entspricht der Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 GKG, wonach die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden.
Gestützt wird diese Ansicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl. II 2000, 544; BFH-Beschluss vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68; siehe auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2000 9 K 205/00, EFG 2001, 235).
Die mittelbaren Auswirkungen der Erteilung einer Erlaubnis auf mögliche mineralölsteuerliche Vergütungen waren dagegen nicht einzubeziehen, da sie nicht unmittelbarer Streitgegenstand waren.
Der Streitwert beläuft sich daher auf 23.094,59 EUR (5.773,65 EUR plus 17.320,94 EUR).
Der Beschluss erging nach § 79 a Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. Abs. 4 der Vorschrift durch die Berichterstatterin.
Fundstellen