rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung Gewerbesteuermeßbescheid 1994. Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1991–1993

 

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten den Antragstellern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kosten waren den Antragstellern aufzuerlegen, da die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruht, welche früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 3, 137 Finanzgerichtsordnung).

Die Antragsteller legten gegen die Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1991 bis 1993 vom 1.9.1997 am 23.9.1997 (Eingang beim FA am 25.9.1997) Einspruch ein; gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Sie kündigten an, eine Begründung in Kürze nachfolgen zu lassen. Gegen den Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbescheid für 1994 vom 8.8.1997 legten sie am 15.8.1997 ebenfalls Einspruch ein; auch insoweit beantragten sie die AdV. Sie kündigten an, ihre Begründung nach dem Urlaub abgeben zu wollen.

Am 30.9.1997 lehnte das FA die AdV wegen ESt 1991 bis 1993 ab; am 26.8.1997 lehnte es auch die AdV wegen der GewSt-Meßbescheide 1994 ab. Die Ablehnungen der AdV begründete das FA damit, daß die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte nach summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft sei (§ 361 AO). AdV könne erneut beantragt werden, wenn die ausstehende Begründung eingereicht sei. Die Einsprüche gegen die ESt-Bescheide für 1991 bis 1993 seien noch nicht begründet.

Am 1.10.1997 (Eingang beim FA am 6.10.1997) begründeten die Ast beim FA ihre Einsprüche.

Am 6.10.1997 beantragten sie die AdV beim Finanzgericht.

Am 6.11.1997 gewährte das FA auf den Schriftsatz der Ast vom 1.10.1997 die AdV.

Die Ast tragen im AdV-Verfahren beim Finanzgericht vor, daß ihnen die Anlage zu den Steuerbescheiden erst nach Rückfrage zugesandt worden sei. Aber genau dieses acht Seiten umfassende Manuskript hätten sie gebraucht, um daraus zu ersehen, wie das FA zur Annahme gelangt sei, daß ein gewerblicher Grundstückshandel vorgelegen und wie das FA diese Einkünfte berechnet habe. Erst danach hätten sie mit der Hausverwaltung und ihrem steuerlichen Berater den Einspruch formulieren können. Die Einspruchsbegründung sei am 1.10.1997, also noch innerhalb der Einspruchsfrist wegen der ESt-Bescheide 1991 bis 1993 an das FA gegangen. Sie hätten den Einspruch mitsamt der Begründung auch zusammen erst am 1.10.1997 abgeben können.

Die Ast beantragen.

die Kosten des Verfahrens nicht ihnen aufzuerlegen.

Der Ag beantragt,

die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 FGO den Antragstellern aufzuerlegen.

Der Ag begründet diesen Kostenantrag damit, daß die Ast ihre Anträge auf AdV erst im gerichtlichen Verfahren begründet hätten. Er meint, er habe über die Aussetzungsanträge auch dann unverzüglich zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige seinen Einspruch zunächst nicht oder nur teilweise begründe. Denn Anträge auf AdV seien Eilsachen. Ein gemäß § 69 FGO beim Finanzgericht gestellter AdV-Antrag sei nicht geboten gewesen. Denn beim FA hätte nochmals ein Antrag auf AdV gestellt werden können, nachdem die Begründung nachgereicht gewesen sei. Darauf sei in den Ablehnungen der AdV vom 26.8.1997 und vom 30.9.1997 hingewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kostenauferlegung auf die Ast gemäß § 137 FGO folgt daraus, daß diese ihre Anträge auf AdV erst in ihrem am 6.10.1997 beim Finanzgericht eingegangenen Antrag begründet haben und daß das FA daraufhin am 6.11.1997 die AdV gewährt hat.

Gemäß § 137 Satz 1 FGO können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obgesiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.

Hätten die Ast ihr Vorbringen beim Finanzgericht bereits mit ihrem Antrag auf AdV beim FA vorgebracht, hätten sie dort bereits die AdV erlangt.

Stellt der Steuerpflichtige beim FA einen Antrag auf AdV, so muß er auch damit rechnen, daß über diesen umgehend entschieden wird. Steuerbescheide sind gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO in der Regel – vorbehaltlich des Abs. 4 – sofort zu vollziehen. Antragsteller, die diese sofortige Vollzugsmöglichkeit beseitigt haben wollen, müssen ihren Antrag umgehend so begründen, daß das FA in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob ausnahmsweise von der Möglichkeit der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids abzusehen ist. Sie haben die zur Begründung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen vorzutragen (vgl. BFH-Beschluß vom 31.1.1967 VI S 9/66, BFHE 87, 600, BStBl III 1967, 255 zu § 69 Abs. 3 FGO).

Im Streitfall können die Ast keine anderslautende Kostenentscheidung mit der Begründung erlangen, daß die Ablehnung der AdV durch das FA am 30.9.1997 noch innerhalb der Einspruchsfrist ergangen sei und daß sie...

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