Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten den Klägern auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Eigentümer eines im Kalenderjahr 1979 fertiggestellten Zweifamilienhauses. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Streitjahre 1988 und 1989 erklärten die Kl die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für dieses Zweifamilienhaus in Höhe von ./. 44.726 DM (für 1988) und in Höhe von ./. 11.150 DM (für 1989). Dabei war eine Kostenmiete von jeweils 4 % in Höhe von jeweils 39.057 DM zugrundegelegt.
Außerdem machten die Kl in ihren ESt-Erklärungen für 1988 und 1989 die Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz begünstigten Berlindarlehen in voller Höhe als Werbungskosten geltend:
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Darlehen I |
Darlehen II |
1988 |
5.200 DM |
4.680 DM |
1989 |
5.200 DM |
4.680 DM. |
Das Finanzamt ging in den ESt-Bescheiden für 1988 vom 23.8.1990 und für 1989
vom 14.2.1991 und in der Einspruchsentscheidung vom 2.1.1992 von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 25.198 DM (für 1988) und + 8.378 DM (für 1989) aus. Dabei wurde bei dem betreffenden Zweifamilienhaus eine Kostenmiete von jeweils 6 % in Höhe von jeweils 58.585 DM zugrunde gelegt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erkannte das FA die betreffenden Schuldzinsen für 1988 wie beantragt und für 1989 lediglich wie folgt als Werbungskosten an:
Darlehen I |
Darlehen II |
4.744 DM |
4.462 DM |
In der Einspruchsentscheidung vom 2.1.1992 berücksichtigte das FA die mit dem Berlindarlehen im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen in folgender Höhe:
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Darlehen I |
Darlehen |
1988 |
5.030 DM |
4.349 DM |
1989 |
4.958 DM |
4.270 DM |
Ihre am 29.1.1992 erhobene Klage richteten die Kl gegen die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung pro Streitjahr um jeweils 19.528 DM (58.585 DM ./. 39.057 DM).
Außerdem begehrten die Kl, die Schuldzinsen für die Streitjahre in Höhe von jeweils 9.880 DM statt in Höhe von 9.379 DM für 1988 (5.030 DM + 4.349 DM) und in Höhe von 9.228 DM für 1989 (4.958 DM + 4.270 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen.
Ihr gegen die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gerichtetes Klagebegehren wegen der Streitjahre 1988 und 1989 nahmen die Kl während des Klageverfahrens am 1.2.1993 zurück. Sie beantragten gleichzeitig den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1.1.1989.
Am 17.5.1995 erließ das FA einen ESt-Änderungsbescheid für 1989, in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Klin dadurch geändert wurden, daß statt des Verlustes von 20.305 DM ein Verlust von 27.997 DM berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgte keine Änderung. In diesem Änderungsbescheid ist die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt ergänzt: „Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Finanzgericht beantragen (§ 68 FGO), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen.” Eine Abschrift dieses Änderungsbescheids ging am 19.5.1995 beim Finanzgericht ein.
Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.5.1995 hob das Finanzgericht wieder auf, nachdem das FA am 22.5.1995 gegenüber dem Berichterstatter telefonisch erklärt hatte, daß es hinsichtlich der verbliebenen Streitpunkte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abhelfen werde.
Am 21.6.1995 erklärte der Bevollmächtigte der Kl auf telefonische Nachfrage, daß gegen den ESt-Änderungsbescheid für 1989 vom 17.5.1995 weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 FGO gestellt worden sei.
Am 23.8.1995 erließ das FA ESt-Änderungsbescheide für 1988 und 1989.
Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kosten waren den Kl aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Gemäß § 138 Abs. 1 FGO war der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Streitjahres 1988 trifft die Kl die Kostentragung.
Hinsichtlich der Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wären die Kl voraussichtlich unterlegen. Anhaltspunkte für diese Einschätzung ergeben sich aus dem Standpunkt des FA und auch aus der Selbsteinschätzung der Erfolgsaussichten der Kl. Die Kl haben sich insoweit der Auffassung des FA „unterworfen”, indem sie ihr Klagebegehren insoweit „zurückgenommen” haben. Nach dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 2 FGO trifft sie insoweit die Kostentragungspflicht.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem Sachantrag der Kl zwar bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits insofern in vollem Umfang stattgegeben worden, als das FA erklärt hat, daß es abhelfen werde (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO gilt jedoch der allgemeine Rechtsgedanke des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (dazu s. unten).
Hinsichtl...