rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheids 1990
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Am Stammkapital der … (künftig: … GmbH) in … von … DM waren am 31. Dezember 1989 der Antragsteller … und Herr H. mit jeweils … DM und Herr D. mit … DM beteiligt.
Zu diesem Zeitpunkt war ihrerseits die … GmbH am Stammkapital der … L. GmbH (künftig: …) in … von … DM mit … DM beteiligt. Die weiteren Anteile von … DM hielt damals Frau B.
Am 9. Februar 1990 schlossen Frau B., Herr D. Herr H. und der Antragsteller mit der … (künftig: … AG) einen notariell beurkundeten Konsortialvertrag. Dieser Vertrag regelte die Voraussetzungen für eine Beteiligung der … AG an der … GmbH.
Im einzelnen wurde u.a. vereinbart, daß Frau B. Herr D., Herr H. und der Antragsteller dafür sorgen, daß die … GmbH mit der … L. GmbH verschmolzen wird. Nach der Verschmelzung sollten die Beteiligungsverhältnisse an der … GmbH in der Weise umgestaltet werden, daß am Stammkapital dieser Gesellschaft von … DM Frau B. mit … DM (= 10 %), Herr D. mit … DM (= 18 %) und Herr A. sowie Herr H. mit jeweils … DM (= je 36 %) beteiligt sind. Danach sollte eine Erhöhung des Stammkapitals der … GmbH um … DM auf … DM beschlossen werden. Zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile sollten Frau B. mit nominal … DM, Herr D. mit … DM, Herr H. und der Antragsteller jeweils … DM und die … AG mit … DM zugelassen werden.
Die … AG verpflichtete sich in dem Konsortialvertrag ihrerseits, für die Übernahme der Anteile neben der Stammeinlage von … DM ein Aufgeld von … DM an die Gesellschaft zu leisten.
Hinsichtlich der Ausschüttung von Gewinnen aus der Auflösung der hinsichtlich des Aufgelds gebildeten Rücklage wurde in Tz. 2.2 des Konsortialvertrags vereinbart, daß ein solcher Gewinn zu 20 % an Herrn D. und zu jeweils 40 % an Herrn A. und Herrn H. auszuschütten ist.
Nach Durchführung der Kapitalerhöhung sollte demnach am Stammkapital der … GmbH Frau B. mit nominal … DM (= 10 %), Herr D. mit … DM (= 13 %), Herr H. und der Antragsteller mit jeweils … DM (= jeweils 26 %) und die … AG mit … DM beteiligt sein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in Ablichtung bei den Akten befindlichen Konsortialvertrag Bezug genommen.
Die im Konsortialvertrag getroffenen Vereinbarungen wurden in der Weise umgesetzt, daß (wohl im Vorgriff auf den genannten Konsortialvertrag) durch den notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Januar 1990 Herr H. und der Antragsteller von ihren Gesellschaftsanteilen im Nominalbetrag von damals je … DM jeweils Teilgesellschaftsanteile von … DM an Frau B. veräußerten und mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 abtraten. Herr D. veräußerte an Frau B. einen Teilgesellschaftsanteil von … DM. Als Kaufpreis wurden Beträge von jeweils … DM (an Herrn H. bzw. an den Antragsteller) und von … DM (an Herrn D.) vereinbart.
Durch den ebenfalls am 18. Januar 1990 notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag verkaufte Frau B. ihren Gesellschaftsanteil an der … L. GmbH von nominal … DM an die … GmbH zum Kaufpreis von … DM. Die Abtretung dieser Anteile erfolgte ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990.
Durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 24. April 1990 wurde die … GmbH mit der … L. GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 verschmolzen.
Durch den notariell beurkundeten Beschluß vom 27. Juni 1990 wurde schließlich das Stammkapital der … GmbH nach den im Konsortialvertrag vom 9. Februar 1990 genannten Bedingungen von … DM auf … DM erhöht und die neuen Anteile von den Beteiligten dieses Vertrags entsprechend den dort getroffenen Vereinbarungen übernommen.
In der Gesellschafterversammlung der … GmbH vom 3. Juni 1991 wurde der Jahresabschluß für 1990 festgestellt und zugleich beschlossen, den Gewinn in vollem Umfang an die Gesellschafter auszuschütten. Zugleich wurde vereinbart, aus Liquiditätsgründen Teile des Gewinns der … GmbH als Darlehen wieder zuzuführen. Von dem Gesamtgewinn von ca. … DM sollten der GmbH … DM als Darlehen der Gesellschafter verbleiben.
Zugleich wurde in dieser Gesellschaftsversammlung folgende Vereinbarung geschlossen:
„Liquidität:
Die sehr hohe Liquidität ergibt sich aus der Kapitalrücklage, die durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Firma S. AG (gemeint wohl Firma …) entstanden ist. Diese Rücklagen werden in 1991 wie folgt aufgelöst:
- 4.7.1991 |
A. und H. |
je … DM |
… DM |
- 8.7.1991 |
D. |
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… DM |
- 6.9.1991 |
A. und H. |
je … DM |
… DM |
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… DM |
Die Verteilung erfolgt entsprechend dem Konsortialvertrag vom 9.2.1990 (TZ 2.2).”
In der für das Streitjahr 1990 am 16. März 1992 abgegebenen Einkommensteuer (ESt) – Erklärung erklärte der Antragsteller einen Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gem. § 17 EStG mit … DM. Dieser resultiert aus der oben dargestellten Veräußerung des Teilgeschä...