rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Berücksichtigung von Verlusten aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progeressionsvorbehalts
Leitsatz (redaktionell)
Es ist eine schwierige und bisher ungeklärte Frage, ob § 4 Abs. 3 S. 4 EStG eine Berücksichtigung der Verluste aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausschließt und ob § 15b EStG sich auf diesen auswirkt, so dass eine Klärung dieser Frage dem Hauptsachverfahren vorbehalten und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
Normenkette
EStG 2010 § 4 Abs. 3 S. 4, §§ 32b, 15b
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 wird ausgesetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Besteuerungsgrundlagen vorläufig entsprechend der Feststellungserklärung der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 festzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine 2008 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in Deutschland, deren Zweck nach § 3 des Gesellschaftsvertrags insbesondere der Handel mit Gold und Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere über die Beteiligung an den in Großbritannien ansässigen Gesellschaften X. (im Folgenden: X) und Y. (im Folgenden: Y) sowie der Handel mit Wertpapieren sowie weitere gewerbliche Tätigkeiten ist. Die GbR wird nach § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter A und B vertreten. Sie ist zusammen mit der Y an der X beteiligt. Die entsprechenden Verträge (Bl. 39ff. d. Allgemeinen Akten) liegen nur in englischer Sprache vor.
Die Antragstellerin reichte beim Antragsgegner am 28. Juli 2011 für das Jahr 2010 eine Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ein, in der sie als Art der Tätigkeit den gewerblichen Handel mit Edelmetallen angab. Sie erklärte darin einen steuerpflichtigen Gewinn/Verlust von 0 EUR und in der Anlage FE-AUS 2 nach DBA steuerfreie laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Progressionsvorbehalt in Betracht kommt, in Höhe von -x… EUR (Rz. 9f. des Vordrucks). Der Feststellungserklärung war eine Ermittlung der Einkünfte der X auf der Basis des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach § 4 Abs. 3 EStG beigefügt, in der eingangs erklärt wird, dass die Einkünfte der Antragstellerin aus der Beteiligung an der X nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (im Folgenden: DBA) steuerfrei seien und damit dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG unterlägen. Nach der Gewinnermittlung stellen sich die Einnahmen und Ausgaben der X nach § 4 Abs. 3 EStG in EUR wie folgt dar:
Einnahmen |
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Verkauf von Goldbarren |
x… |
Verkauf von Optionen |
x… |
Einnahmen Edelmetall gesamt |
x… |
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Ausgaben |
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Kauf von Goldbarren |
-x… |
Kauf von Optionen |
-x… |
Ausgaben Edelmetall gesamt |
-x… |
Ergebnis Edelmetall |
-x… |
Overhead Kosten (Buchhaltung, Supervisory Fees, Rechts- und Beratungskosten, Währungsdifferenzen, Bankgebühren Vergütung …) |
-x… |
Zinsen |
-x… |
Ergebnis |
-x… |
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 13. Juli 2012 stellte der Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR fest. In den Erläuterungen heißt es, dass der negative Progressionsvorbehalt nicht berücksichtigt werden könne und sich dies in erster Linie aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ergebe.
Die Antragstellerin hat am 9. August 2012 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung in Form der vorläufigen Anerkennung der erklärten negativen ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts beantragt und zugleich beim Finanzgericht Sprungklage erhoben, der der Antragsgegner am 3. September 2012 zugestimmt hat (Az. 5 K 2704/12).
Der Antragsgegner hat den Aussetzungsantrag am 26. September 2012 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin – obwohl dargelegt werde, dass die X in Großbritannien eine gewerbliche Betriebsstätte betreibe – ihren Überschuss weder nach § 5 Abs. 1 EStG noch nach § 4 Abs. 1 EStG ermittle, sondern gezielt das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch nehme. Hierbei würden durch die Anschaffung von Umlaufvermögen Verluste erklärt, die über den negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG die Steuersätze der Beteiligten erheblich reduzierten. Ein im Folgenden entstehender Gewinn wirke sich dagegen wohl nicht oder kaum aus. Zur Vermeidung solcher Ergebnisse habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen die Durchbrechung des ZuflussAbflussprinzips im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf verschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erweitert. Danach seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für A...