Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren. Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuer 1997. Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in eine Kapitalrücklage im bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG nicht als EK 04 ausgewiesen, sondern im Jahr der Entdeckung des Fehlers durch Zurechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 ausgeglichen worden, so bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 FGO daran, dass im Jahr der (Rück-)Umwandlung der Kapitalrücklage in Darlehen, sofern kein EK 04 vorhanden ist, dies die Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 KStG mit einer Körperschaftssteuererhöhung nach § 27 KStG auslöst.
2. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren verstößt nicht gegen die Verfassung.
Normenkette
KStG § 30 Abs. 1 Nrn. 2, 4, §§ 27, 28 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 47 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin erstrebt die Aussetzung der Vollziehung – AdV – eines Körperschaftsteuerbescheides. Der Bescheid enthält eine Körperschaftsteuererhöhung, weil die Rückzahlung von Kapitalrücklagen als aus dem EK 02 (nicht aus dem EK 04) vorgenommen behandelt wurde.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die 1973 gegründet wurde. Gesellschaftszweck war der Betrieb einer Werbeagentur, Anzeigenverwaltung und Vertrieb von Werbemitteln, der Betrieb von Fotoateliers, einschließlich Laborbetrieb und der Handel mit Foto-, Video- und Filmartikeln aller Art. Seit dem 25. März 1992 sind Gesellschafter … mit einem Stammkapital in Höhe von DM 24.500, … mit einem Stammkapital von DM 24.500 und … mit einem Stammkapital von DM 1.000. Geschäftsführer sind seit 20. Mai 1992 … und ….
In der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 1993 beschlossen die Gesellschafter, Darlehen von … und … in Höhe von je DM 60.000 zum 31. Dezember 1993 in eine Kapitalrücklage umzuwandeln, um eine Überschuldung zu vermeiden. Der Gesamtbetrag wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 als Kapitalrücklage ausgewiesen.
In der Gesellschafterversammlung vom 28. November 1994 beschlossen die Gesellschafter eine weitere Zuführung zur Kapitalrücklage durch Umwandlung von Darlehen von … von DM 60.000 und Umwandlung ihres Zahlungsanspruchs aus dem Verrechnungskonto in Höhe von DM 10.000 zum 31. Dezember 1994. Der Betrag von DM 70.000 wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 der Kapitalrücklage zugewiesen.
In der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG – auf 31. Dezember 1993 wurde kein Zugang zum EK 04 erklärt. Im erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheid vom 25. Januar 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1993 wurde kein EK 04 ausgewiesen.
In der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf 31. Dezember 1994 wurde ein Bestand im EK 04 in Höhe von DM 190.000 ausgewiesen. Ein Anfangsbestand in Höhe von 130.000 habe sich im Jahr 1994 um sonstige Zugänge in Höhe von DM 60.000 erhöht. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1994 wurde ein EK 04 in Höhe von DM 130.000 festgestellt.
Am 10. Juni 1996 begann eine Betriebsprüfung für die Jahre 1991-1993. Im Bericht vom 4. Dezember 1996 wurde (in Anlage 8) für 1993 erstmals eine Einlage, die nicht das Nennkapital erhöht hat, in Höhe von DM 1.763 und (in Anlage 9) ein EK 04 in Höhe von DM 1.763 ausgewiesen. Die Einlagen in Höhe von DM 120.000 und 70.000 blieben unberücksichtigt.
In dem aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Bescheid vom 4. März 1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1993 wurde das EK 04 in Höhe von DM 1.763 festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Bescheid vom 4. März 1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994 wurde das EK 45 und das EK 02 geändert, aber kein EK 04 festgestellt. Gleichzeitig wurde der Vertreter der Antragstellerin aufgefordert eine an die Ergebnisse der Betriebsprüfung angepasste geänderte Steuererklärung für 1994 einzureichen. In der Erklärung vom 6. Juni 1997 wurde kein EK 04 ausgewiesen und dementsprechend wurde im geänderten Bescheid vom 5. August 1997 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG kein EK 04 ausg...