rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1984, 1985 und 1990)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (Ast) legten gegen den Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 1984 vom 15.4.1986 am 18.4.1986, gegen den ESt-Bescheid für 1985 vom 21.7.1987 am 30.7.1987 und gegen den ESt-Bescheid für 1990 vom 4.6.1992 am 11.6.1992 Einspruch ein.
Mit dem Einspruch, der die Veranlagung des Jahres 1984 betraf, begehrten sie im wesentlichen die Anerkennung von Kfz-Unfallkosten als Werbungskosten (WK), den Ansatz eines niedrigeren Mietwerts, die Behandlung von Prozeßkosten als WK, die nachträgliche Änderung von Anschaffungskosten und AfA und die Berücksichtigung von Fahrt- und Werkzeugkosten sowie von Gebühren für die Verlängerung einer Einleitungserlaubnis.
Den Einspruch wegen ESt 1985 begründeten die Ast nicht näher.
Im Einspruch wegen ESt 1990 begehrten die Ast einen niedrigeren Mietwertansatz, die Berücksichtigung von Strom als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV), Girokonto-Buchungskosten für Zahlungen aller Art bei den Einkünften aus VuV, höhere AfA bei einer anderen Aufteilung der Anschaffungskosten für den Boden- und Gebäudewert und höhere Instandhaltungskosten.
Am 28.10.1994 wurde in den Einspruchsangelegenheiten der Ast u.a. wegen der streitbefangenen ESt für 1984, 1985 und 1990 (insgesamt wegen ESt 1981 bis 1993) eine Besprechung im FA abgehalten. Bei dieser Besprechung waren die Ast und seitens des FA der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle, die bei der Rechtsbehelfsstelle für den Streitfall zuständigen Sachbearbeiterin und der Sachgebietsleiter des für den Streitfall zuständigen Veranlagungsbezirks anwesend.
Die Niederschriften über die Besprechung wurden vom Leiter der Rechtsbehelfsstelle und von den Ast nach der Besprechung unterschrieben. Hinsichtlich der Einsprüche wegen ESt 1984 und 1985 heißt es: „Zur Erledigung der Einsprüche wegen ESt 1984 und 1985 haben die … und das FA folgende Übereinkunft erzielt: …”. Es folgen Vereinbarungen über die Behandlung von Prozeßkosten als Anschaffungskosten, von Unfallkosten als WK, den Ansatz eines Mietwerts und die Höhe der AfA. Schließlich steht geschrieben: „Die Einsprüche wegen ESt 1984 und 1985 erledigen sich mit den entsprechenden zu erlassenden Änderungsbescheiden.” Ausweislich der Steuerakten wurden bezüglich 1984 die übrigen Einwendungen („wegen Müllgebühren, Wasserkosten und wegen Unfallkosten”) bei der Besprechung zurückgenommen.
Hinsichtlich des Einspruchs wegen ESt 1990 wurde ebenfalls eine Einigung über den Mietwertansatz und die AfA-Bemessungsgrundlage erzielt. Außerdem einigten sich die Beteiligten über die Höhe zu berücksichtigender Instandhaltungsaufwendungen und zusätzlicher Finanzierungskosten. Auch diese Niederschrift schließt mit dem Satz: „Die Einsprüche wegen … 1990 … erledigen sich mit den zu erlassenden Änderungsbescheiden”.
Das FA erließ infolge der Besprechung am 25.11.1994 entsprechend geänderte ESt-Bescheide für 1984 und 1985 und am 13.12.1994 für 1990.
Dagegen legten die Ast am 23.12.1994 erneut Einsprüche ein, und zwar gegen die vereinbarten Ansätze aus VuV für 1984, 1985 und 1990 und in geringerem Umfang auch gegen die Nichtberücksichtigung von (nicht nachgewiesenen) Steuerberatungskosten (§ 10 EStG). Die Einsprüche wegen ESt 1984, 1985 und 1990 vom 23.12.1994 richten sich außerdem gegen die nach § 10 Abs. 3 begrenzte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Die Ast beantragten die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die in diesem Zusammenhang anhängigen Musterverfahren ruhen zu lassen.
Gleichzeitig am 23.12.1994 beantragten die Ast Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit folgendem Begehren:
1984
Bei den WK der Einkünfte aus VuV seien … DM für eine vom Staatlichen Gesundheitsamt … angeordnete chemische Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat nicht anerkannt worden. Unter Vorlage einer neuen Einzelaufstellung über Erhaltungs- und Finanzierungsaufwand begehren sie … DM Finanzierungsunkosten und … DM Instandhaltungskosten zusätzlich als WK bei den Einkünften aus VuV.
1985
Die Ast begehren … DM Finanzierungsunkosten und … DM Instandhaltungskosten zusätzlich als WK bei den Einkünften aus VuV.
1990
Bei den WK der Einkünfte aus VuV begehren die Ast … DM Fahrtkosten für Schuldzinsüberweisungen und … DM anteilige Girokontounkosten. Außerdem begehren sie … DM Buchungs- und anteilige Kontoführungsgebühren für Schuldzinsüberweisungen sowie … DM (… DM ./. … DM) Instandhaltungskosten zusätzlich als WK bei den Einkünften aus VuV.
Die am 28.10.1994 vereinbarte Erhaltungsaufwandspauschale von … DM hindere sie grundsätzlich nicht daran, nachweislich entstandene höhere Kosten geltend zu machen.
Die Pauschale würden sie ihrem erklärten Zweck entsprechend auch nur in Anspruch nehmen, um von Herrn … bekanntlich zu erwartenden Ärger mit Einzelnachweisen und ablehnenden Bescheiden zu vermeiden.
Da sie, so fügten die Ast hinzu, „mome...