rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbringung von Werbeleistungen durch einen Sportverein gegen Fahrzeugüberlassung. Leistungsaustausch. Vorsteuerabzug. Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer für 2000 und 2001 und Umsatzsteuersteuervorauszahlungsbescheiden für Januar 2001 bis Juni 2002)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein gemeinnütziger Sportverein wird im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unternehmerisch tätig, wenn er durch verschiedene Maßnahmen wie Bandenwerbung, Einräumung des Rechts zur Nutzung des Vereinsnamens für Werbezwecke, Verteilung von Werbeartikeln durch die Sportler usw. Werbeleistungen erbringt, und ihm hierfür Kraftfahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Werbeleistungen werden im Wege tauschähnlicher Umsätze erbracht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die dem Werbepartner durch die Fahrzeuggestellung entstandenen Kosten.
3. Obwohl der Verein mit der unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereichs tätig geworden ist, erfolgte der Leistungsbezug angesichts des unmittelbaren und direkten Zusammenhangs der Fahrzeugüberlassung mit den erbrachten Werbeleistungen für das Unternehmen. Der Verein ist daher berechtigt, die hinsichtlich der Fahrzeuggestellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2
Tenor
1. a) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2000 vom 6. April 2004 wird abgelehnt.
1. b) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2001 vom 6. April 2004 wird abgelehnt.
1. c) Die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar – März 2002 vom 5. Juni 2002, für Mai 2002 vom 26. Juni 2002 und für Juni 2002 vom 1. August 2002 wird abgelehnt.
1. d) Die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für April 2002 vom 26. Juni 2002 wird i.H. von … EUR angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 23/24, der Antragsgegner zu 1/24 zu tragen.
3. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung i.H. des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt. Seine Aufgabe ist es, die Ausübung des … sports zu fördern und zu pflegen. Er sorgt für die Verbreitung des … sports i.S. des Deutschen …-Bundes (…) und der … – (Hinweis auf § 2 des Entwurfes einer Satzung – siehe Anlage 5 des Ordners …; § 2 der Satzung des … e.V. – siehe Blatt 185 ff. der Allgemeinen Akten). Der Aufforderung des Berichterstatters im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes (s. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Streitjahre) maßgebliche Fassung der Satzung vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen (s. Seite 2 Abs. 1 der den Beteiligten bekannt gegebenen Niederschrift). Im Übrigen liegt dem Finanzgericht – FG – auch nicht die Geschäftsordnung des Antragstellers (Hinweis auf § 11 des Entwurfs einer Satzung – Anlage 5 des Ordners … –) vor. Der Antragsgegner wird in dem noch anhängigen Einspruchsverfahren auf eine vollständige Vorlage der seit 1986 maßgeblichen Statuten des Antragstellers hinzuwirken haben.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners lt. der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1991 (Anlage 3 des Ordners …) umfasst der Sportbetrieb des Antragstellers nur den Bereich unterhalb des Spitzensports. Soweit Vereinsmitglieder als sogenannte Kadersportler Hochleistungssport betreiben, trainieren sie im Wesentlichen im …
Der … wurde im Jahre 1986 gegründet. Am 22. September 1986 wurde das Kuratorium für den … gegründet. Dem Kuratorium sollten alle Institutionen angehören, deren Zusammenwirken für das Funktionieren einer optimalen leistungssportlichen Trainingsstätte notwendig ist, also Bund, Land, die beteiligten Gemeinden, die im … mit einem Bundesstützpunkt vertretenen Fachverbände, die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die betroffenen Landessportbünde und der Deutsche Sportbund BA-L. Darüber hinaus sollte es jedem Kuratorium unbenommen sein, sich je nach örtlicher Gegebenheit zu erweitern, etwa um Sponsoren oder um Persönlichkeiten, die sich um den … vor Ort verdient gemacht haben (s. Tz. 4.1 des Schreibens des Bundesministers des Innern – BMI – vom 3. Oktober 1986, …, Bl. 49 ff. der Akten …). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Geschäftsordnung des Kuratoriums für den … vom 26. Juni 1987 (Bl. 101 der Akten …), die dem FG vom Antragsteller übersandte Geschäftsordnung (wohl neueren Datums – Bl. 137–143 der FG-A...