Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer GmbH für Koi-Teich auf einem Grundstück der Ehefrau des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der GmbH als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn eine GmbH neben ihrem Hauptzweck in untergeordnetem Umfang u. a. auch Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche herstellt, ist es gleichwohl nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufwendungen der GmbH für einen Koi-Fischteich (Koi-Fische, Pflanzen, Teichanlage usw.) auf einem von der Ehefrau des Alleingesellschafters der GmbH angemieteten, u.a. mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, wenn sie nicht durch betriebliche Erfordernisse der GmbH, sondern ausschließlich durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Koi-Liebhaber und als Koi-Züchter veranlasst sind.
2. Für eine Veranlassung durch die persönlichen Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers spricht es u. a., wenn die GmbH in dem Teilbereich „Teichsteuerungsanlagen” bislang über Jahre hinweg nur Verluste erzielt hat, auf dem Betriebsgrundstück der GmbH zudem ohnehin schon über einen Koi-Teich verfügt und wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nicht einen derartigen kostenintensiven und verlustverursachenden Aufwand für Fische und Teiche betreiben würde.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GmbHG § 43; AktG § 93 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine im Jahre … gegründete GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist … Als weiteres Produkt stellte die Antragstellerin in den Streitjahren darüber hinaus u. a. auch
Teichsteuerungsanlagen für Fischteiche her. Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist Y, der zugleich auch deren alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – befreiter Geschäftsführer ist. Zwischen der Antragstellerin und Herrn Y besteht eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung sowie eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung, die im Anschluss an die zuletzt geprüften Jahre 1998 bis 2000 nunmehr die Jahre 2001 bis 2004 umfasste, wurden die tatsächlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin überprüft. Dabei stellte der Prüfer folgende Gegebenheiten fest:
Die Antragstellerin errichtete am Betriebssitz in der A-Straße 1 in B in den neunziger Jahren einen Fischteich, in welchem sich ausschließlich Koi-Karpfen befinden. Anfängliche Probleme bei der Pflege und Gesunderhaltung der Fische veranlassten Herrn Y, sich intensiv mit dem Thema Wasser und vollautomatische Teichsteuerung und -überwachung zu beschäftigen. Die Erfolge an der eigenen Anlage bewirkten, dass ein Modell entwickelt wurde, mit welchem Koi-Liebhaber das Teichmanagement professioneller gestalten können (Auszug aus dem Prospekt der Antragstellerin für die Teichsteuerungsanlage „…”). Das Grundstück mit aufstehendem Gebäude in der A-Straße 1 steht im Eigentum des Besitzunternehmers Herrn Y. Der Teich, die Teichsteuerungsanlage sowie die angeschafften Koi, Pflanzen und weiteren Teichsteuerungsgeräte befinden sich im Betriebsvermögen der Antragstellerin. Die gesamten im Vorprüfungszeitraum 1997 – 2000 angefallenen Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten für die Teichanlage samt Zubehör belaufen sich laut Anlageverzeichnis auf xxx.xxx,xx EUR und verteilen sich wie folgt:
Fische (Koi) |
xxx.xxx,xx EUR |
Pflanzen, Pagoden, Buddha |
xx.xxx,xx EUR |
Teichanlage und Zubehör |
xxx.xxx,xx EUR |
Teichsteuerungsgeräte und sonstige Anlagen |
xx.xxx,xx EUR |
Im Prüfungszeitraum 2001 – 2004 selbst wurden durch die Antragstellerin Koi im Gesamtwert von netto xxx.xxx,xx EUR sowie Pflanzen (Bonsai) für insgesamt netto xx.xxx,xx EUR angeschafft und aktiviert.
In den Jahren 2003/2004 errichtete die Ehefrau des Alleingesellschafter-Geschäftsführers, Frau Z, auf dem Grundstück C-Straße 2 in B ein Einfamilienhaus sowie einen Fischteich. Grundstück, Gebäude und Fischteich befanden sich bis zum Verkauf im Jahr 2005 an ihren Ehemann im Privatvermögen von Frau Z. Die im Untergeschoss des Gebäudes eingebaute Teichsteuerungsanlage wurde von der Antragstellerin gefertigt. Bis zum Ende des Prüfungszeitraums wurde keine Rechnung über die Teichsteuerungsanlage von der Antragstellerin verbucht bzw. die Teichsteuerungsanlage auch nicht im Betriebsvermögen der Antragstellerin aktiviert. Die Filteranlage des Teichs wurde von Frau Z zum Preis von netto xx.xxx EUR von der Firma Q erworben, welche auch den Teich errichtete. Am 8. April 2004 veräußerte Frau Z die Filteranlage zum gleichen Preis an die Antragstellerin. Darüber hinaus verkaufte sie im Jahr 2004 zum Preis von netto x.xxx EUR auch Büromöbel an die Antragstellerin, welche sich im Büro im Untergeschoss des Gebäudes befinden.
Frau Z vermietete gemäß Mietvertrag vom 27. Februar 2004 seit dem 1. März 2004 au...