rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Bezeichnung der Ware in Ausfuhrbelegen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind hochpreisige Markenuhren vom Unternehmer in den Ausfuhrbelegen als „Armbanduhren mit autom. Werken” nicht handelsüblich bezeichnet worden, ergibt sich weder aus den in der Buchhaltung vorhandenen Ausgangsrechnungen noch aus den Ausfuhrbelegen eindeutig und leicht nachprüfbar, welche Gegenstände er ausgeführt hat. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV sind danach nicht gegeben.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nicht, auf die Einhaltung der Nachweispflicht aus § 6 Abs. 4 UStG zu verzichten.
3. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens den Ausfuhrnachweis noch erbringen kann, führt nicht dazu, dass bis dahin die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen wäre.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; UStDV § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1-2, § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob es für die Steuerbefreiung in das Drittlandsgebiet gelieferter –X–Uhren ausreicht, diese mit „Armbanduhren mit autom. Werken” zu bezeichnen.
Der Antragsteller (Ast) betrieb in den Streitzeiträumen 1999 bis 2001 einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. In den Umsatzsteuererklärungen erklärte er Ausfuhrlieferungen in Höhe von 1.098.837 DM für 1999, von 944.476 DM für 2000 und von 472.533 DM für 2001, die nach § 4 Nr. 1 a) i. V. m. § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei seien. Alle drei Steueranmeldungen erlangten nach § 168 Abgabenordnung (AO) die Wirkung von Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Von Dezember 2004 bis April 2005 fand bei dem Ast eine Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass für erklärte Ausfuhrlieferungen im Umfang von 807.584 DM im Jahr 1999, von 666.790 DM im Jahr 2000 und von 324.438 DM im Jahr 2001 lediglich Rechnungen und Ausfuhrpapiere vorhanden waren, in denen die gelieferten Gegenstände als „Armbanduhren mit autom. Werken” bezeichnet waren. Dazu war die Stückzahl der gelieferten Uhren angegeben. Bei den Lieferungen handelte es sich um hochwertige Uhren der Marke –X–.
Die Prüferin war der Auffassung, hochpreisige Markenuhren seien mit „Armbanduhren mit automatischen Werken” nicht handelsüblich bezeichnet. Dazu wären noch weitere individualisierende Angaben wie z.B. Seriennummern erforderlich. Die für die Steuerbefreiung der Uhren erforderliche Ausfuhr sei damit nicht ausreichend nachgewiesen. Die Umsätze seien mit dem Regelsatz in Höhe von 16 v.H. zu versteuern.
Der Antragsgegner (Ag) folgte der Auffassung der Prüferin und änderte mit Bescheiden vom 9. Dezember 2005 die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1999, 2000 und 2001 entsprechend. Die Umsatzsteuerfestsetzungen lauten auf 13.797,21 EUR (26.985,00 DM) für 1999, 11.837,94 EUR (23.153 DM) für 2000 und 99.659,99 EUR (194.918,00 DM) für 2001.
Gegen die Änderungsbescheide legte der Ast am 5. Januar 2006 Einspruch ein und beantragte beim Ag zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Der Ag stütze seine Rechtsauffassung offenbar auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2002, BFH/NV (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs) 2003,518 und das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. April 2002, EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte) 2002,1334. Dort sei ausdrücklich auf den Rechnungen und den Ausfuhrbescheinigungen von „diverse Armbanduhren” oder „diverse Uhrenbänder” die Rede gewesen. Hier liege der Fall jedoch anders, weil zu den „Armbanduhren mit autom. Werken” die jeweilige Stückzahl angegeben worden sei. Die von der Betriebsprüferin beispielhaft verlangte Angabe der Seriennummer zur ausreichenden „handelsüblichen Bezeichnung” sei viel zu weitgehend. Bei den hier in Frage stehenden Uhren befinde sich die Seriennummer nämlich entweder auf dem Uhrengehäuse hinter dem Bandanschlag oder im Inneren des Uhrendeckels. Eine Überprüfung der Seriennummern sei deshalb nur mit technischem Sachverstand und entsprechendem Werkzeug möglich. Die Zollbehörden hätten eine Prüfung deshalb nicht in angemessener Zeit vornehmen können. Da der Ag offenbar nur bei „hochpreisigen” Uhren erhöhte Anforderungen an deren handelsübliche Bezeichnung stelle, müsse auch die Frage beantwortet werden, was unter „hochpreisig” zu verstehen sei. – Indem der Ag die Anforderungen an den Ausfuhr- und Buchnachweis überspanne, verstoße er auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die jahrelang benutzte Bezeichnung „XX (Anzahl) Armbanduhren mit autom. Werken” sei nämlich nicht nur von dem mit der Ausfuhr befassten Hauptzollamt … beanstandungsfrei akzeptiert worden, sondern auch von der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes …, welches früher fü...