Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer für 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen XI R 36/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid über Einkommensteuer für 1988 vom 09.04.1992 (StNr.: …) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.1994 (Rechtsbehelfsliste-Nr.: …) und des Bescheides vom 13.04.1999 wird geändert. Die Einkommensteuer für 1988 wird auf 12.083 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/9 und der Beklagte 8/9.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.444 DM.

4. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zunächst, ob der Kläger (Kl) Aufwendungen für seine Mutter als dauernde Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen kann. Streitig ist ferner, mit welchem Betrag der Kl die Absetzung für Abnutzung (AfA) der für die Zwecke der von ihm betriebenen Metzgerei genutzten Gebäudeteile abziehen kann.

Die Eheleute Friedrich und Emilie M., geborene B. (künftig; Großvater bzw. Großmutter) hatten zwei Söhne, G. M. und H. M. G. M. war verheiratet mit der am 06.09.1908 geborenen Beigeladenen. G. M. und die Beigeladene (künftig: Vater bzw. Mutter) hatten fünf Kinder. Der Vater verstarb bereits am 01.12.1948, der Großvater am 24.09.1949 und die Großmutter am 04.12.1953. Die Großeltern waren Eigentümer der Grundstücke H.-Straße X sowie der Flurstücke. Sie hatten auf dem Grundstück H.-Straße X eine Metzgerei betrieben und mit notariell am 18.09.1949 beurkundeten Erklärungen u. a. folgendes bestimmt:

„… § 8. Der Überlebende … räumt … (dem Kl) … das Recht ein, … (die o.g. Grundstücke) samt dem Metzgereigeschäft zu übernehmen. Das Übernahmerecht umfaßt … insbesondere die ganze Geschäftseinrichtung. Als Übernahmepreis ist der Wert zugrunde zu legen, der zur Zeit der Ausübung des Rechts für einen Kindskauf ortsüblich ist. Ist darüber eine Einigung unter den Beteiligten nicht zu erzielen, ist der Wert durch die amtliche Schätzungsbehörde festzustellen; 70 v.H. des (geschätzten) Verkehrswerts soll der Übernahmepreis keinesfalls übersteigen … Das Übernahmerecht kann ausgeübt werden, sobald … M. … das 25. Lebensjahr vollendet hat oder im Vorablebensfalle vollendet hätte, im Vorablebensfalle der Mutter … bei der Nachlaßauseinandersetzung gemäß § 6… Ohne Zustimmung des Übernahmeberechtigten kann der Testamentsvollstrecker das Anwesen mit Geschäft nicht an einen anderen Erben veräußern.

§ 9. Der Übernehmer des Anwesens ist verpflichtet, … (der Mutter) nach Beendigung ihres Nießbrauchs … das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnungsrecht einzuräumen … (und) auf Lebensdauer unentgeltlich den standesmäßigen Unterhalt zu gewähren, der den gesamten Lebensbedarf umfaßt…”

Mit notariell am 22.01.1975 beurkundeten Erklärungen hatte die Mutter mit dem Kl und ihren anderen Kindern folgendes vereinbart:

„I. … Seit dem Tode der … (Großmutter) besteht die Erbengemeinschaft … Die Verwaltung führte auch nach dem … (22.01.1968) die … (Mutter), und zwar mit Einwilligung aller Beteiligten bis 31.12.1974. Alle von ihr während dieser Zeit vorgenommenen Geschäfte … werden … genehmigt …

II. Der … (Vater) wurde beerbt zu den gesetzlichen Erbteilen von … (der Mutter) und den fünf Kindern … Zu seinem Nachlaß muß seine Beteiligung an dem 1942 übernommenen Metzgergeschäft gehört haben. Demnach haben die … (Großeltern) in ihrem … Vertrag vom 18.09.1949, soweit er auch das Metzgereigeschäft dem … (Kl) zuwendet, verschaffungsweise verfügt, § 2169 Abs. 1, § 2170 BGB. Die Erben …, welche zugleich Miterben am Nachlaß … (des Vaters) sind, und … (die Mutter) anerkennen diese Verpflichtung und werden sie … erfüllen …

III. In Ausübung und Erfüllung des Übernahmerechts des … (Kl) verpflichten sich die Erben der … (Großeltern) und die Erben des … (Vaters) sowie … (die) Mutter … auf … (den Kl) zu übertragen:

die Grundstücke … (H.-Straße X)… und das Metzgereigeschäft …

… 1. Der Übernahmepreis für alle übernommenen Gegenstände ist … in freier Vereinbarung auf 60.000 DM … festgestellt worden … Diese Abstandsleistung wird verteilt auf die vier weichenden Geschwister des … (Kl)..

2. Der … (Kl) verpflichtet sich, an seine Mutter … lebenslänglich und unentgeltlich ab dem 01.01.1975 … als Leibgeding zu gewähren:

  1. Wohnungsrecht im Gebäude … (H.-Straße X) in den ersten zwei Zimmern links im 1. Stock. Mitverbunden ist die Mitbenützung von Küche, Bad, WC, Keller, Waschküche … Die Berechtigte hat Anspruch auf Versorgung mit Wärme und Warmwasser aus der zentralen Anlage … Sie kann jederzeit … Strom aus den Anschlüssen ihrer Wohnung entnehmen; das gleiche gilt für Kaltwasser;
  2. Teilnahme am Familientisch bei den … Mahlzeiten in ausreichender und bekömmlicher Weise;
  3. eine Leibrente von 700 DM … monatlich …...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge