Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines Übergangsgewinns beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von der Gewinnermittlungsart durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fasssung von Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart vorzunehmen.
2. Dieses Erfordernis von Zu- bzw. Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 13a EStG ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz selbst; es liegt insoweit aber eine gesetzliche Regelungslücke vor, die von der Rechtspraxis auszufüllen ist, soweit dadurch nicht der gesetzliche Steuertatbestand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird. Der Annahme einer gesetzlichen Regelungslücke steht weder die abgeltende Wirkung des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 13a Abs. 4 EStG noch der Umstand entgegen, dass § 13a Abs. 7 EStG (in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung) eine abschließende Aufzählung der Betriebsvorgänge enthält, die zu Sondergewinnen führen.
3. Betriebsvorgänge, die im Rahmen der (bisherigen) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich der Besteuerung unterlegen hätten, aber mangels Zu- bzw. Abflusses gemäß § 11 EStG bisher nicht zu erfassen waren, sind daher insoweit im Wege einer Überleitungsrechnung zu berücksichtigen, als diese Betriebsvorgänge im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs erfasst werden.
Normenkette
EStG 2016 § 4 Abs. 3, 1, § 11 Abs. 1, § 13a Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 7
Nachgehend
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG in der Fassung von Artikel 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung (AO) an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2014, 2417) eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart vorzunehmen ist.
Die Kläger sind seit dem Jahr 198x miteinander verheiratet. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Am 29. März 2018 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Dabei erklärten sie Einkünfte des Klägers aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb wie folgt:
Gewinn des Wirtschaftsjahres 2015/16, ermittelt gemäß § 4 Abs. 3 EStG: |
XXX EUR |
Gewinn des Wirtschaftsjahres 2016/17, ermittelt gemäß § 13a EStG: |
XXX EUR. |
Nachdem der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Hinblick auf den erfolgten Wechsel der Gewinnermittlungsart aufgefordert hatte, einen eventuellen Übergangsgewinn zu ermitteln, teilte dieser dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, der Übergangsgewinn nach R 4.6 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) betrage XXX EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Übergangsgewinns durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf die Darstellung in dessen Schreiben vom 30. Juli 2018 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 15. August 2018 setzte der Beklagte die ESt der Kläger für das Jahr 2016 im Wege der Zusammenveranlagung fest. Dabei legte er Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt zugrunde:
– als Einzelunternehmer: |
XXX EUR (1/2 von XXX EUR) |
– nach Durchschnittssätzen § 13a EStG: |
XXX EUR [1/2 von (XXX EUR + XXX EUR)] |
Summe: |
XXX EUR. |
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. September 2018 legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Hinzurechnung des hälftigen Übergangsgewinns nach R 4.6 EStR bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wandten. Zur Begründung ließen sie ausführen, der Kläger habe ab dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlungsart nach § 13a EStG gewechselt, da u.a. am 15. Mai 2017 die Flächengrenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von 20 ha ohne Sondernutzungen nicht mehr überschritten gewesen sei. Auf die Anlage 13a zur ESt-Erklärung für 2016 werde Bezug genommen.
Der vom Beklagten hinzugerechnete Übergangsgewinn betrage anteilig für das Kalenderjahr 2016 XXX EUR. Indes bestehe im Geltungsbereich des § 13a EStG neuer Fassung (n.F.) keine Möglichkeit mehr fü...