rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM …
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin (Klin) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Jahr 1992 gültigen Fassung von der Umsatzsteuer (USt) befreit sind.
„Die 1943 geborene Klin legte nach dem Besuch der „Schule für Initiatische Therapie” in … dort am … 1989 die Abschlußprüfung in Atemtherapie/Atempädagogik/personale Leibtherapien ab und ist aufgrund des Diploms des „AFA-Verbandes der Pneopäden Arbeitsgemeinschaft für Atempflege e.V.” berechtigt, den Titel „Pneopädin” zu führen; sie übt ihre Tätigkeit als Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin nach den Angaben in der USt-Erklärung 1992 in ihrer „Praxis für Atem, Stimme und Bewegung” in der … in … selbständig aus.
Mit ihrer am 27. Oktober 1993 beim Beklagten (Bekl) eingegangenen USt-Erklärung 1992 erklärte sie Umsätze zu einem Steuersatz von 14 v.H. in Höhe von DM … und Vorsteuer in Höhe von DM … Dies führte aufgrund Zustimmung durch den Bekl zu einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Festsetzung für 1992 in Höhe von DM … –. Gegen diese USt-Festsetzung legte die Klin am 18. November 1993 formgerecht Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, ihre Tätigkeit sei nach § 4 Nr. 14 UStG von der USt befreit. In einem großen Teil ihrer Arbeit (Atemtherapie und Reflexzonenmassage am Fuß) werde sie aufgrund der Zuweisung von Patienten durch einen Arzt unter dessen Verantwortung tätig. Zudem seien Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen in Niedersachsen im Rahmen ihrer sprach- und heiltherapeutischen Tätigkeit von der USt befreit, sofern diese auf der Zuweisung eines Arztes und unter dessen Verantwortung erbracht werde. Darüber hinaus werde beim Vergleich mit anderen Heilberufen deutlich, daß die Tätigkeit der Atempädagogen/Atemtherapeuten eine heilkundliche im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei. Auch die Anerkennung der Leistungen durch die Versicherungsträger spreche stark dafür, daß die von ihr erbrachten Leistungen jenen der Ärzte und anderer Heilberufler vergleichbar seien. Durch die Handhabung des Bekl fühle sie sich in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu Personen anderer Heilberufe benachteiligt, die ihre Leistungen an Selbstzahler in Höhe der bei ihnen entfallenen USt billiger anbieten und damit Patienten an sich ziehen könnten oder wegen des geringeren Kostenaufwandes von den Versicherungsträgern bevorzugt würden. Auch fühle sie sich dadurch benachteiligt, weil andere Finanzämter Kolleginnen ihrer Ausbildungsklasse von der USt befreit hätten.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 1994 als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung vertrat der Bekl die Auffassung, das Berufsbild eines Atem-, Sprech- und Stimmlehrers sei nahezu deckungsgleich mit dem Berufsbild der Logopäden, die eine gemäß § 4 Nr. 14 UStG „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” ausübten, wenn ihnen die zur Ausübung ihres Berufs nach den §§ 1 und 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I 1980, 529) erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei. Eine die Steuerfreiheit der Umsätze der Klin aus ihrer Tätigkeit begründende berufsrechtliche Regelung für nicht als Logopäden zugelassene Atem-, Sprech- und Stimmlehrer sei nicht existent. Ungeachtet der Tatsache der vergleichbaren Tätigkeit, der Zuweisung der Patienten durch einen Arzt und der Bezahlung der Leistungen durch Sozialversicherungsträger und Krankenkassen müßten die Umsätze der freiberuflich tätigen Atem-, Sprech- und Stimmlehrer solange steuerpflichtig behandelt werden, bis dem entsprechenden Berufsträger in einer staatlichen Urkunde die Führung der Berufsbezeichnung „Logopäde” zuerkannt werde. Zwar übten nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 26. Januar 1993 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1993, 234) Berufsangehörige, die in Niedersachsen die Erlaubnis erlangt hätten, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte(r) Atem-, Sprech- und Stimmlehrer(in)” zu führen, mit ihrer sprachheiltherapeutischen Tätigkeit, die sie auf Zuweisung eines Arztes und unter dessen Verantwortung erbrächten, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Eine die Steuerfreiheit der Umsätze aus der Tätigkeit der Klin begründende berufsrechtliche Regelung für nicht als Logopäden zugelassene Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen gebe es in anderen Bundesländern jedoch nicht. Eine eventuell falsche umsatzsteuerliche Behandlung vergleichbarer Sprachheilpädagogen durch andere Finanzämter sei nicht geeignet, die Steuerfreiheit der Umsätze der Klin zu rechtfertigen.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. März 1994 erhob die Klin durch Anbringung eines Schriftsatzes am 8. Juni 1994 Klage. Ausweislich eines Aktenvermerks der Sachbearbeiterin der Rechtsbehe...