rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Gerichts- und Anwaltskosten wegen Beleidigung auf Dienstfahrt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gerichts- und Anwaltskosten, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Beleidigung enstehen, die von einem Betriebsprüfer während einer Dienstfahrt begangen wird, sind nicht als Werbungskosten absetzbar, da zwischen dem beleidigenden Verhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betriebsprüfers kein steuerlicher Sachzusammenhang besteht.

2. Sie werden auch nicht bereits deswegen zu Werbungskosten, weil die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann.

3. Es handelt sich auch nicht um zwangsläufig erwachsene Kosten, die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 33 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der strafrechtlich wegen Beleidigung verurteilte Kläger die im Rahmen des Strafverfahrens angefallenen Rechtsanwaltskosten von 549 EUR steuerlich geltend machen kann.

Der ledige Kläger ist Finanzbeamter und war im Streitjahr als Betriebsprüfer im Außendienst tätig. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 7. Juni 2005 war er gegen 8:45 Uhr auf einer als Dienstreise genehmigten Fahrt mit seinem eigenen PKW, amtliches Kennzeichen, in X unterwegs zu einer Betriebsprüfung. Dabei kam er auf einer Linksabbiegespur hinter dem Fahrschulwagen mit dem amtlichen Kennzeichen zu stehen. Nach längerer Wartezeit verließ der Kläger sein Fahrzeug und forderte die Insassen des Fahrschulwagens auf, weiter nach vorne zu fahren. Im weiteren Verlauf stieg auch der Fahrlehrer aus und geriet mit dem Kläger in Auseinandersetzung.

Der Fahrlehrer erstattete daraufhin bei der Polizei Anzeige wegen Beleidigung. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden sowohl der Fahrlehrer als auch die Fahrschülerin als Zeugen vernommen. Auf die Zeugenvernehmungen vom 11. Juni 2005 (Bl. 9 f. der Strafakten) sowie vom 28. September 2005 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger wurde mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 600 EUR verurteilt, wobei das Amtsgericht davon ausging, dass der Kläger dem Fahrlehrer die Worte „Fahr doch du Arschloch!” sowie „Wenn du nicht vorfährst kommen wir hier nie weg du Eierkopp.” entgegen gebracht hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Strafbefehl vom 21. Oktober 2005 (Bl. 23 ff. des Belegordners) verwiesen.

Der Kläger bezahlte in Zusammenhang mit dem Strafverfahren in 2005 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 549 EUR sowie am 26. Januar 2006 Gerichtskosten in Höhe von 60 EUR.

Gegen den Kläger wurden keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet.

In seiner am 8. März 2006 beim beklagten Finanzamt (Beklagter – FA –) eingegangenen Einkommensteuer(ESt-)erklärung für das Streitjahr 2005 machte der Kläger die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von 609 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Gegen den ESt-Bescheid 2005 vom 4. Juli 2006 legte der Kläger am 18. April 2006 Einspruch ein mit der Begründung, es bestehe ein objektiver Zusammenhang zwischen den streitigen Aufwendungen und seiner beruflichen Tätigkeit. Bei durch ein Strafverfahren betroffenen Beamten sei grundsätzlich ein beruflicher Zusammenhang gegeben, weil hierüber immer eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolge und sich je nach Strafmaß auch disziplinarrechtliche Folgen ergeben könnten. Zudem könne er seine berufliche Tätigkeit ohne Fahrtätigkeit nicht ausüben. Der Vorfall habe sich auf einer Dienstreise ereignet und wäre ohne berufliche Veranlassung erst gar nicht entstanden

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2007, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner am 4. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hält der Kläger an seinem Begehren insoweit fest, die Rechtsanwaltskosten von 549 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Zunächst trägt er vor, er habe die Beleidigung nicht begangen und habe sich gegen eine ihm im Dienst vorgeworfene und nicht zutreffende Beschuldigung zur Wehr setzen müssen. Der andere Verkehrsteilnehmer habe durch sein Verhalten die Weiterfahrt des Klägers blockiert und damit eine Fortsetzung der Dienstreise und der dienstlichen Tätigkeit verhindert. Da die Tätigkeit eines Betriebsprüfers ohne Fahrtätigkeit nicht denkbar sei, könne ein besonderes berufliches Risiko nicht gänzlich verneint werden. Eine Dienstreise bedeute immer auch, dass sich der Dienstreisende im Dienst befinde.

In der mündlichen Verhandlung lässt sich der Kläger dahingehend ein, die Beleidigung sei nur deshalb passiert, um den anderen Verkehrsteilnehmer zur Weiterfahrt zu veranlassen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 4. Juli 2006 in Gestalt der Ei...

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