Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Rahmen der Bewerbung um eine Fernsehlizenz geleistete Aufwendungen sind nicht zu aktivieren
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwar ist eine Sendelizenz für den Betreiber eines Fernsehsenders mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Mangels Übertragbarkeit handelt es sich jedoch nicht um ein (immaterielles) Wirtschaftsgut.
2. Die von der Landesanstalt für Kommunikation für die Zulassung als regionaler Fernsehsender und für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erhobenen Gebühren sind keine Anschaffungskosten der Sendelizenz.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1; LMedienG BW § 12 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 4. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Sendelizenz in Höhe von xxx EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden und demnach ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx EUR festgestellt und wie folgt auf die Gesellschafter verteilt wird:
Gesellschafter I |
xxx EUR |
Gesellschafter II |
-xxx EUR |
Gesellschafter III |
xxx EUR |
Gesellschafter IV |
-xxx EUR |
Gesellschafter V |
-xxx EUR |
Gesellschafter VI |
-xxx EUR |
Gesellschafter VII |
-xxx EUR |
Gesellschafter VIII |
-xxx EUR |
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Rahmen der Bewerbung um eine Fernsehlizenz im Streitjahr 2005.
Die Klägerin (Klin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG seit 2006 den in X ansässigen lokalen Fernsehsender „Klin”, der über das Kabelnetz in der Region Y sowie per Livestream im Internet empfangen werden kann. Mehrheitsgesellschafterin ist die Gesellschafter II (Gesellschafter II KG). Die Klin finanziert sich überwiegend aus Einnahmen durch die Vermarktung von Sendezeiten zu Werbezwecken und im Übrigen aus der Erstellung von Fernsehproduktionen. Darüber hinaus erhält die Klin Fördermittel der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) […].
Um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender Übertragungskapazitäten (im Folgenden nur noch: Sendelizenz) hatte sich die Klin, die damals noch unter KL GmbH & Co. KG firmierte, mit Antrag vom 30. Mai 2005 bei der LfK beworben. […] Rechtsgrundlage für das Zulassungserfordernis in BadenWürttemberg ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesmediengesetz (LMedienG), wonach private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung bedürfen. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG ist die Zulassung nicht übertragbar. Eine Übertragung der Zulassung ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung mehr als 50 vom Hundert der Kapitaloder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzepts oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt.
Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren schloss die Klin einen Beratungsvertrag mit dem Zeugen Z. Dieser stellte seine Leistungen […] im Streitjahr 2005 in Höhe von (i.H.v.) insgesamt xxx EUR sowie im Jahr 2006 das vereinbarte einmalige Erfolgshonorar i.H.v. xxx EUR in Rechnung.
Parallel verhandelte die Gesellschafter II KG über den Erwerb von Unternehmensanteilen an zwei weiteren lokalen Fernsehsendern. Durch notarielle Urkunde vom 2. August 2005 boten ihr die Zeugen H und N sowie die M GmbH den Erwerb sämtlicher Anteile unter anderem an der X AG sowie der Y GmbH & Co KG, die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender im Raum F bzw. E betrieben, zum Kaufpreis von insgesamt xxx EUR an (Kauf- und Abtretungsvertrag). Durch die weitere notarielle Urkunde vom 2. August 2005 bot der Zeuge H der Gesellschafter II KG außerdem den Abschluss einer Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot sowie in § 2 Folgendes an:
„(1) Die Gesellschafter II KG wird sich – mittelbar oder unmittelbar über eine beherrschte Tochteroder Beteiligungsgesellschaft … – um die Erteilung einer Fernseh-Lizenz für den Raum Y bewerben. Herr H wird die Gesellschafter II KG bzw. deren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft hierbei beratend unterstützen.
(2) …
(3) Sollte die LfK der Gesellschafter II KG oder der be...