Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Widerruf der Bestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung ist eine Dauerverpflichtung des Steuerberaters, deren Nichterfüllung zum Widerruf der Bestellung führt.

2. Die Versicherung muss die gesamte Zeit der Berufstätigkeit abdecken. Da es für den Deckungsschutz auf den Zeitpunkt der Fehlleistung des Steuerberaters und nicht auf den (späteren) Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ankommt, muss der Widerruf auch dann erfolgen, wenn der Steuerberater für zurückliegende Zeiträume keinen Versicherungsschutz durch Rückwärtsversicherung herbeiführt.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

A.

Streitig ist, ob die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen ist.

Der Kläger wurde nach Ablegung der Steuerberaterprüfung 1975 mit Urkunde des Ministeriums der Finanzen … vom … als Steuerberater bestellt. Danach begründete er seine berufliche Niederlassung in ….

Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 kündigte die Oberfinanzdirektion (OFD) … dem Kläger die Absicht an, seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 5. Juli 2000 zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen und den vermuteten Vermögensverfall zu widerlegen bzw. nachzuweisen, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch einen eventuellen Vermögensverfall nicht gefährdet seien. Auf schriftliche Anträge des Klägers vom 5. und 19. Juli 2000 verlängerte die OFD die Frist bis zum 19. bzw. 24. Juli 2000. Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 teilte sie dem Kläger mit, dass eine fernmündlich beantragte weitere Fristverlängerung nicht in Betracht komme, nachdem sie Kenntnis vom Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung erlangt habe, und forderte den Kläger auf, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab dem 1. Mai 2000 bis spätestens 4. August 2000 nachzuweisen, da sonst nach Lage der Akten entschieden werde. Darauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2000 mit, seine Mandanten hätten ihm nach Erörterung der Situation ihr Vertrauen ausgesprochen; die aufgezeigten Steuerrückstände beim Finanzamt (FA) … seien in Höhe von 80.109,60 DM zurückgeführt worden; in nächster Zeit erfolgten weitere Zahlungseingänge von 26.100 DM; die Steuerschulden beim FA … von aktuell rd. 40.300 DM beruhten in Höhe von 31.700 DM auf Schätzung, die sich nach Abgabe der Steuererklärung auf 0 DM reduzieren werde; die Abgabe der Steuererklärungen von Mandanten sei hiervon nicht betroffen; die Berufshaftpflichtversicherung sei aufgehoben worden, weil er die Tätigkeit in seiner Steuerberater-Einzelpraxis eingestellt habe, nachdem das Amtsgericht … mit Beschluss vom 19. April 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt habe; die Mandate würden ab dem 1. Mai 2000 durch die T-GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, …, betreut, die seit ihrer Gründung im Jahr 1986 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalte.

Das Finanzministerium … (FM) widerrief mit Entscheidung vom 17. November 2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater und führte zur Begründung aus: Die Bestellung sei zu widerrufen, weil der Kläger nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhalte. Nach den von der Steuerberaterkammer … vorgelegten Schreiben der. Versicherungs-AG … vom 11. Juli 2000 und der G – AG vom 22. September 2000 sei das Versicherungsverhältnis zum 1. Mai 2000 aufgehoben worden; eine Deckungslücke habe aufgrund der Nichtzahlung der Folgeprämie seit 24. Februar 2000 bestanden. In seinen Ausführungen sei der Kläger weder auf seine Beziehungen zu der T- GmbH eingegangen noch habe er dargelegt, auf welcher Grundlage seine steuerberatende Tätigkeit von deren Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werde. Im übrigen habe er das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für dieses Unternehmen nicht nachgewiesen.

Außerdem sei wegen der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 19. April 2000 IN 468/99 davon auszugehen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Diese gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Insbesondere habe er keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen, was ihm als Steuerberater durch Vorlage eines Vermögensstatus, betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Aufstellungen der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, getroffener Tilgungsvereinbarungen zumutbar und ohne finanziellen Aufwand möglich gewesen wäre. Nach dem Stand vom 30. Oktober 2000 schulde der Kläger bei den FÄ … und … Abgaben von 439.035,25 DM. Vollstreckungsmaßnahmen müssten seit September 1994 durchgeführt werden und seien im ...

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