Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1989 und 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Überlassung von Wohnräumen an das Land Baden-Württemberg zur Unterbringung von sog. Aussiedlern und Zuwanderern von der Umsatzsteuer (USt) befreit oder steuerpflichtig ist.
Der Kläger betreibt ein … Mitte des Jahres 1988 stellte er beim Baurechtsamt … den Antrag auf Nutzungsänderung bestimmter Räumlichkeiten in dem ihm gehörenden Haus … Er teilte mit, daß er in den fraglichen Räumlichkeiten, für die bisher eine Nutzung als … praxis, … atelier und … wohnheim eingetragen sei, Aussiedlerfamilien beherbergen wolle. Das Regierungspräsidium verlange nun eine „rechtliche Erlaubnis für Beherbergungsstätte”. Am 4. Juli 1989 wurde dem Kläger die baurechtliche Genehmigung für den Einbau von
Wohnungen erteilt. Außerdem wurde ihm vom Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Ludwigsburg mit Verwaltungsakt vom 6. Juli 1989 gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) antragsgemäß die Erlaubnis zum Betrieb eines Beherbergungsbetriebs bestehend aus Beherbergungsräumen mit Betten erteilt. Auf die vom Kläger vorgelegten Hefter mit lose eingelegter Behördenkorrespondenz sowie Bauplänen wird Bezug genommen.
Am 9./16. August 1988 kam zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium der folgende Vertrag (Vertrag I) zustande:
§ 1
(1) … verpflichtet sich gegenüber dem Land Baden-Württemberg, ab Anreise 25 Personen von dem Leiter des Staatlichen Übergangswohnheims … benannten Aussiedlern oder Zuwanderern in seinem Beherbergungsunternehmen Übernachtung zu gewähren (im folgenden als „Unterbringung” bezeichnet).
(2) Die Unterbringung der Aussiedler und Zuwanderer in dem Beherbergungsunternehmen nach diesem Vertrag ist Ausweichunterbringung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausweichunterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern in Unternehmen des Beherbergungsgewerbes vom 5.11.1984 = GABl. S. 1014, die, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, Bestandteil dieses Vertrages ist.
§ 2
(1) Der Preis für die Unterbringung beträgt 18,– DM einschließlich Mehrwertsteuer pro Person und Tag. Der Preis für Kinder unter – Jahren ermäßigt sich auf – DM einschließlich Mehrwertsteuer. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Tag.
(2) Das wöchentliche Entgelt ist gegen Rechnung am Montag der nachfolgenden Woche auf das Konto-Nr … zu überweisen.
§ 3
(1) Die in dem Beherbergungsunternehmen untergebrachten Personen gelten als Bewohner des Staatlichen Übergangswohnheims … Ihre Rechte und Pflichten regeln daher die Wohnheimordnung des Innenministeriums für die Übergangswohnheime des Landes Baden-Württemberg vom 31.7.1980 = GABl. S. 939 sinngemäß und die Verordnung des Innenministeriums über Gebühren für die Benutzung: der Staatlichen Übergangswohnheime vom 8.3.1982 = GBl. S. 75 i.d.F. vom 29.01.1985 = GBl. S. 23.
(2) Soweit sie diesem Vertrag nicht entgegensteht, haben die untergebrachten Personen im übrigen die Hausordnung des Beherbergungsunternehmens zu befolgen.
§ 4
(1) Dieser Vertrag kann täglich auf den Vormittag des drittfolgenden Tages außer Samstag, Sonn- und Feiertag gekündigt werden. Die Kündigung kann auch auf einen Teil der untergebrachten Personen beschränkt werden.
(2) Die Kündigung muß nicht schriftlich erfolgen. Sie kann in Vertretung des Regierungspräsidiums auch von dem Leiter des Staatlichen Übergangswohnheims … ausgesprochen werden.
§ 5
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Vertrag I wurde am 20. November 1989 aufgehoben und durch einen Vertrag vom gleichen Tag (Vertrag II) ersetzt. Dieser stimmte mit dem Vertrag I im wesentlichen überein. Lediglich § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 waren abweichend gefaßt wie folgt:
§ 1
(1) … verpflichtet sich gegenüber dem Land Baden-Württemberg, ab Anreise 19 von dem Leiter des Staatlichen Übergangswohnheims Möglingen benannten Aussiedlern und Übersiedlern in seinem Beherbergungsunternehmen Unterbringung ohne Verpflegung zu gewähren (im folgenden als „Unterbringung” bezeichnet). Die Unterbringung schließt die Bereitstellung von Kochgelegenheiten sowie die unentgeltliche Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ein.
§ 2
(1) Der Preis für die Unterbringung beträgt 18,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer pro Tag und Person. Der Preis für Kinder unter – Jahren ermäßigt sich auf – DM einschließlich Mehrwertsteuer, für Kinder unter 2 Jahren auf – DM einschließlich Mehrwertsteuer. An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Tag.
§3
(1) Die in dem Beherbergungsunternehmen untergebrachten Personen gelten als Bewohner des Staatlichen Übergangswohnheims
Ihre Rechte und Pflichten regeln daher die Wohnheimordnung des Innenministeriums für die Übergangswohnheime des Landes Baden-Württemberg vom 31.07.1980 = GABl. S. 939 sinngemäß und die Vero...