rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund einer tarifvertraglichen Theaterbetriebszulage nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu belassen sind.
Die Klägerin (Klin) ist seit 1979 aufgrund eines Arbeitsvertrags mit dem … theater … als Maskenbildnerin tätig, welcher sich nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) richtet. Im Jahr 1994 bezog sie neben ihrem Gehalt nach dem BTT für die Monate Januar bis August eine Theaterbetriebszulage in Höhe von DM 537 und ab September in Höhe von DM 548 je Monat. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klin übersandten Mitteilungen des … 1/94 bis 8/94 Bezug genommen.
Nachdem sie am 4. April 1995 beim Beklagten (Bekl) ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1994 eingereicht hatte, übersandte sie am 26. Mai 1995 eine Bescheinigung des … theaters … vom 22. Mai 1995, nach welcher in der versteuerten Theaterbetriebszulage folgende steuerfreien Zeitzuschläge enthalten seien:
148 Stunden Sonntagsarbeit mit je DM 6,50 je Stunde
57,45 Stunden Feiertagsarbeit mit DM 9,10 je Stunde
418,30 Stunden Nachtarbeit mit DM 2,50 je Stunde.
Der BTT enthält in § 6 zur Theaterbetriebszulage folgende Regelung:
„(1) Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muß und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine monatliche Theaterbetriebszulage bis zu 14 v.H. des jeweiligen Höchstbetrags der Grundvergütung, die den Angestellten der Vergütungsgruppe IVb BAT des Arbeitgebers zusteht …
(2) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegegolten:
- Die mit dem Dienst am Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen:
- Sonn- und Feiertagsarbeit;
- Nachtarbeit.”
Vom Bekl wurde die Berücksichtigung von steuerfreien Zeitzuschlägen für Sonntag-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) im ESt-Bescheid 1994 vom 12. Juli 1995, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht berücksichtigt.
Hiergegen legte die Klin form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, bei drei Kolleginnen sei von anderen Finanzämtern die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge anerkannt worden.
Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 23. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, im Fall der Klin sei eine pauschale Mischzulage gewährt worden, die als sonstige Erschwerniszulage nach § 3b EStG nicht begünstigt sei. Der Arbeitgeber selbst sei von der Steuerpflicht der Zulage ausgegangen, weil die Pauschalzulagen weder als Vorschuß oder Abschlag auf die begünstigten Leistungen bezahlt, noch eine Verrechnung der Pauschalzulagen mit zeitnah erstellten Einzelberechnungen der begünstigten Arbeitszeiten vorgenommen worden sei, wie dies in Abschn. 30 Abs. 7 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) vorgeschrieben sei. Einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung mit anderen Bediensteten des … theaters, bei denen die Zulage zu Unrecht steuerfrei belassen worden sei, habe die Klin nicht.
Hiergegen erhob die Klin, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Diese tragen vor, aus der Bescheinigung des … theaters … vom 22. Mai 1995 sei ersichtlich, daß die Klin 148 Stunden Sonntagsarbeit, für welche ein steuerfreie Zeitzuschläge in Höhe von DM 6,50 pro Stunde gewährt wurde. 57,45 Stunden Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich und DM 9,10 steuerfreie Zuschläge je Stunde sowie 418,30 Stunden Nachtarbeit mit Zuschlägen von DM 2,50 je Stunde geleistet habe. Der Bescheinigung sei nicht zu entnehmen, daß es sich hier bei der Theaterbetriebszulage um eine sonstige Erschwerniszulage gehandelt habe. Auch sei es unerheblich, wie der Arbeitgeber selbst seine Zahlungen gesehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei, es unschädlich, wenn neben einem Zuschlag für SFN, die gleichzeitig Mehrarbeit sei, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt werde, mit dem die Mehrarbeit abgegolten sei. Schließlich sei unverständlich, weshalb der Bekl behaupte, die Theaterbetriebszulage; werde mit einem festen Prozentsatz der Grundvergütung pauschal festgelegt. Dem widerspreche die Bescheinigung vom 22. Mai 1995.
Im Streitfall gehe es nicht um die Steuerfreiheit der Theaterbetriebszulage, sondern um die Frage der Steuerfreiheit geleisteter Stunden und damit zusammenhängender SFN-Zuschläge. Auch werde darauf hingewiesen, daß die Handhabung vieler örtlicher Finanzbehörden u. a. in S., M., S., und B. die Steuerfreiheit der geltend gemachten Zuschlägen anerkannt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 27. Februar 1996 und die Schriftsätze vom 7. März 19...