rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung für Seminare. keine Umsatzsteuerbefreiung für Geistheiler
Leitsatz (redaktionell)
1. Umsätze einer in der Schweiz ansässigen Unternehmerin aus in Deutschland abgehaltenen Seminaren unterliegen in Deutschland der Umsatzbesteuerung.
2. Die Berufsausübung eines „Geistigen Heilers” fällt mangels der erforderlichen Berufsqualifikation nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5, § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Am 17. April 2014 ging beim Finanzamt (FA) A, ein Schreiben von Z aus B ein, mit dem sie das FA unter anderem darüber informierte, dass die Klägerin, die in der Schweiz ihren Wohnsitz habe, Seminare anbiete, die sich mit esoterischen Praktiken befassten. „Unter bestimmten Oberbegriffen” wende sie sich an interessierte und „bedürftige” Personen. Ihre Dienste biete sie hauptsächlich in Deutschland, in C, D und E, an. Zudem schreibe sie Bücher über […], damit jedermann mit „ganz hohen Lichtwesen aus dem Kosmos” kommunizieren könne.
Nachdem dieses Schreiben wegen § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Nr. 25 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung an den Beklagten gelangte, wandte sich dieser am 3. Juni 2014 an die Klägerin und bat sie darum, „vollumfänglich darzulegen, welche Umsätze” sie getätigt hat, „in welcher Höhe, wann und wo”. Am 16. Juni 2014 ging beim Beklagten ein von der Klägerin nicht vollständig ausgefüllter „Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung” ein. Ihre Tätigkeit bezeichnete sie als „Autorin”. Sie teilte mit, seit xx.xx. 2008 habe sie ihren „alleinigen Wohnsitz” in der Schweiz. „Seit diesem Zeitpunkt behalten meine Buchverlage […] ESt. und Soli direkt ein und leiten diese (hoffentlich) an die Finanzämter weiter”. Angaben zur steuerlichen Erfassung, zur Handelsregistereintragung, zu ausländischen Bankverbindungen und zur Art der Umsätze in Deutschland machte sie nicht. In einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 20. Juni 2014 wies dieser die Klägerin darauf hin, dass es hier nicht um Einkommensteuer gehe, sondern um Umsatzsteuer. Er bat darum, mitzuteilen, welche Umsätze sie in Deutschland getätigt hat und um Belege, eine Aufstellung sowie Abrechnungen. In ihrer Antwort vom 30. Juni 2014 führte die Klägerin aus, sie erhalte die Buchhonorare direkt von den Verlagen. Weitere Umsätze erziele sie in Deutschland nicht. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er Erkenntnisse darüber habe, dass sie in Deutschland Seminare und Kurse durchführe. Sollte sie die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde er die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen müssen. Daraufhin schaltete sich ein Steuerberater der Klägerin ein. Am 28. Juli 2014 teilte er dem Beklagten mit, die Klägerin erziele in Deutschland Umsätze, die nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG) mit der Tätigkeit eines Heilpraktikers vergleichbar seien. Die Heilbehandlung stehe eindeutig im Vordergrund. Eine „umfassende Beurteilung” gehe dem Beklagten noch zu.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die Klägerseite dem Beklagten folgende Unterlagen vor:
• eine Urkunde, wonach die Klägerin, so der Dachverband Geistiges Heilen e.V. (DGH), seit xx.xx. 2004 eine anerkannte Heilerin des DGH ist.
Laut seiner Internetseite (www.dgh-ev.de) ist der DGH
„ein Zusammenschluss von Heilern, Heilerverbänden, Ärzten, Heilpraktikern, Patienten und engagierten Laien. Unter dem Dach des Vereins haben Vertreter verschiedenster geistiger Heilweisen eine Interessengemeinschaft gefunden – Heiler ebenso wie Heilpraktiker und Ärzte, die geistige Heilweisen in ihre Arbeit einbeziehen. Hinzu kommen Menschen, die geistiges Heilen selbst nicht beruflich praktizieren, sondern beispielsweise Klienten/Patienten, deren Angehörige und Freunde, welche die Ziele und Anliegen des DGH unterstützen wollen.
Sowohl die Mitgliedschaft im DGH e.V. als auch das Wirken des Vereins sind unabhängig von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen oder Zugehörigkeiten. Der DGH e.V. arbeitet konfessions- und kulturübergreifend, unabhängig von Kirchen, Glaubensvereinigungen und Institutionen und tritt ein für das Recht auf Selbstbestimmung jedes einzelnen Menschen.
Der DGH e.V. bietet 5.000 Einzelmitgliedern sowie Mitglieds- und Förderverbänden aus Deutschland, der Schweiz und Osterreich eine Dachorganisation und hat sich zum größten Interessensvertreter von Heilern im deutschsprachigen Raum entwickelt.
Seit der Gründung des gemeinnützigen Vereins am 18. Februar 1995 setzen sich die Mitglieder des DGH dafür ein, geistiges Heilen ins öffentliche Bewusstsein zu rücken und als dritte Säule in das Gesundheitswesen zu integrieren. Ziel war und ist das gleichberechtigte Zusammenwirken von Ä...