rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer für ehemaliges Postfahrzeug VW Polo 6 NF
Leitsatz (redaktionell)
Ein ehemaliges, zweitüriges, verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Postfahrzeug der Marke Volkswagen (VW), Typ Polo 6 NF (Antriebsart Dieselmotor, Hubraum von 1.896 cm³) ist bei der Kraftfahrzeugsteuer auch dann als PKW und nicht als LKW zu behandeln, wenn es nur zwei Sitzplätze vorne und keine hintere Sitzbank, auch keine hinteren Sicherheitsgurte hat, wenn aber die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Fahrzeugs ausmacht und das Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild, z.B. weil es auch hinten Glasfenster hat, wie ein PKW wirkt.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. b, § 2 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – wie bei einem Lastkraftwagen (LKW) – nach dem zulässigen Gesamtgewicht oder – wie bei einem Personenkraftwagen (PKW) – nach dem Hubraum festzusetzen ist.
Der Kläger ist seit dem 25. März 2002 Halter des vorgenannten Kraftfahrzeugs. Bei diesem Kraftfahrzeug handelt es sich um ein ehemaliges, zweitüriges Postfahrzeug der Marke Volkswagen (VW), Typ Polo 6 NF. Das Gebrauchtfahrzeug ist verkehrsrechtlich als LKW eingestuft und wurde erstmals am 28. Dezember 1995 zum Verkehr zugelassen. Als Antriebsart dient ein Dieselmotor mit einem Hubraum von 1.896 cm³.
Die Kraftfahrzeugsteuer für das vorgenannte Fahrzeug wurde vom Beklagten für die Zeit ab 25. März 2002 mit Bescheid vom 2. April 2002 nach dem zulässigen Gesamtgewicht – wie bei einem LKW – festgesetzt. Bei einer Abstimmung des Kraftfahrzeugbestands zwischen der zuständigen Zulassungsstelle und dem Beklagten ergaben sich Hinweise auf mögliche Abweichungen zwischen der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen und verkehrsrechtlichen Eingruppierung des klägerischen Kraftfahrzeugs. Mit Schreiben vom 12. August 2004 wurde der Kläger vom Beklagten in dieser Angelegenheit angeschrieben. Nach Vorlage einer Kopie des Kraftfahrzeugscheins, Lichtbildern des Fahrzeugs und zusätzlicher Erläuterungen teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 die nunmehr beabsichtigte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung nach dem Hubraum – wie bei einem PKW – mit. Der Beklagte wies in diesem Schreiben gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Verblechung der hinteren Seitenfenster hin. Mit dieser Maßnahme sei bei dem Fahrzeug des Klägers eine durch Verwaltungsanweisung gedeckte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung nach dem Gesamtgewicht – wie bei einem LKW – weiterhin zu erreichen. Der Beklagte erläuterte nochmals mit Schreiben vom 18. November 2004 seine – nach eigener Auffassung schwer nachzuvollziehende – Rechtsansicht unter Hinweis darauf, dass die verkehrsrechtliche Beurteilung der Kraftfahrzeugart für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Eingruppierung nicht bindend sei.
Mit Bescheid vom 26. November 2004 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für das vorgenannte klägerische Fahrzeug mit Wirkung vom 25. März 2004 wie bei einem PKW nach dem Hubraum gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) als fehlerberichtigende Neufestsetzung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG fest.
Der Kläger legte gegen diesen Kraftfahrzeugsteuerbescheid form- und fristgerecht Einspruch ein. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 18. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. April 2005 erhob der Kläger Klage.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das vorbenannte Fahrzeug sei nicht nur verkehrsrechtlich als LKW eingestuft, sondern auch so umgebaut, dass die Eignung und Bestimmung zur Lastenbeförderung eindeutig überwiege. Die Personenbeförderung trete in den Hintergrund. Das Fahrzeug verfüge über eine Raumabtrennung hinter dem Fahrer- bzw. Beifahrersitz. Die hintere Sitzbank sei ausgebaut, der Raum diene als Ladefläche. Weder Sicherheitsgurte seien dort angebracht noch seien Befestigungspunkte für diese vorgesehen. Die Umbauten seien auf Dauer angelegt. Die Bohrungen zur Befestigung der hinteren Sitzbank und der zugehörigen Sicherheitsgurte seien endgültig unbrauchbar gemacht worden. Das Fahrzeug sei nicht nur verkehrsrechtlich als LKW zugelassen, sondern bisher auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Nach dem Gesamterscheinungsbild sei das Fahrzeug als LKW einzustufen. An dem Merkmal der Verblechung der hinteren Seitenfenster alleine könne entgegen der Ansicht des Beklagten das äußere Erscheinungsbild nicht gemessen werden.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2005,
die Klage abzuweisen.
Nach der ursprünglichen Herstellerkonzeption handle es sich bei dem vorgenannten Fah...