rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1990 und 1991
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Förderung der Philatelie besteht. Er ist Mitglied des Bundes Deutscher Philatelisten e. v. Der Kläger will entsprechend seiner Satzung die Briefmarken- und Münzensammler in … und Umgebung in ihren Sammlerinteressen fördern, insbesondere durch
- Durchführung von Tauschtagen, Ausstellungen, Reisen zu Ausstellungen und anderen philatelistischen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.
- Beratung der Sammler durch allgemeine Aufklärung über Mißstände im Bereich der Philatelie zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden,
- Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf verschiedenen Wissensgebieten,
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch philatelistische Forschung auf dem Gebiet der Postgeschichte,
- Förderung der Jugendpflege durch finanzielle Unterstützung der … Jugendgruppe im gemeinnützigen Jugendverband der „Deutschen Philatelisten-Jugend e. V.”,
- Förderung internationaler Gesinnung und des Gedankens der Völkerverständigung durch Zusammenarbeit mit Philatelistenvereinen im Ausland (vgl. § 2).
Mitglieder können nach § 3 der Satzung alle natürliche Personen werden.
Mit Schreiben vom 8. März 1990 beantragte der Kläger seine Anerkennung als gemeinnütziger Verein und die Erteilung eines Freistellungsbescheids. Daraufhin erließ der Beklagte (Finanzamt – FA –) am 4. April 1990 einen Bescheid über die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für 1990 – I.–IV. Quartal – sowie 1991 – I. und II. Quartal – und setzte dabei die Vorauszahlungen auf jeweils 0 DM fest. In der dem Bescheid beigefügten Erläuterung wurde ausgeführt, daß der Kläger keine gemeinnützigen Zwecke verfolge, wie sich aus der abschließenden Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) ergebe. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Entscheidung vom 6. August 1990 zurück. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Obwohl mit dem angefochtenen Vorauszahlungsbescheid die Körperschaftsteuer auf 0 DM, festgesetzt worden sei, beeinträchtige er das Recht des Klägers, weil zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden sei.
Entgegen der vom FA vertretenen Auffassung sei die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht abschließend. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke durch den Kläger ergebe sich daraus, daß er durch Ausstellungen, philatelistische und gemeinwissenschaftliche Vorträge, philatelistische Forschung auf dem Gebiet der Postgeschichte, der Heimatpflege, der Heimatkunde, durch Jugendpflege und Völkerverständigung die Allgemeinheit kulturell, künstlerisch und geistig fördere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1990 und 1991 vom 4. April 1990. in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1990, aufzuheben und ihm Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu gewähren.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht haben die beim FA für den Kläger geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht zulässig.
Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage setzt voraus, daß er geltend macht, durch den angefochtenen Körperschartsteuer-Vorauszahlungsbescheid in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 40 Abs. 2 Firnanzgerichtsordnung – FGO –). Eine solche Rechtsverletzung kommt nicht in Betracht, Soweit mit dem Bescheid die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt wurden. Denn damit ist keine Zahlungsverpflichtung des Klägers begründet worden und nicht sein Recht beeinträchtigt, nur die nach dem materiellen Körperschaftsteuer-Recht geschuldete Steuer zahlen zu müssen.
Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, daß der angefochtene Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid das Begehen des Klägers auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt und zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht hat. Gegenteiliges ist insbesondere nicht dem Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 14. September 1994 I R 153/93, BStBl II 1995, 499 zu entnehmen. Dort hat der BFH zwar erkannt, daß es für die Darlegung einer Rechtsverletzung ausreiche, daß der Steuerpflichtige geltend mache, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei seine „Körperschaftsteuerpflicht zu Unrecht bejaht worden. Da nämlich über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erst im Veranlagungsverfahren entschieden werde, müsse für den die ...