Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987 – 1989
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide über Einkommensteuer für 1987, für 1988 und für 1989 jeweils vom 17.05.1993 wird die Einkommensteuer für 1987 auf … DM, für 1988 auf … DM und für 1989 auf … DM festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf … DM.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen, die der Kläger (Kl) als Arbeitslohn an de Beigeladenen, seinen Sohn, gezahlt haben will, als Betriebsausgaben.
Der Kl erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1987 bis 1989, den Streitjahren, im wesentlichen Einkünfte aus seiner selbständigen Arbeit als Steuerberater. Am 01.10.1986 schloß er mit dem Beigeladenen einen „Vertrag” ab. Die schriftlich abgefaßte Urkunde hierüber hat u. a. folgenden Inhalt:
„Zur Sicherung des Fortbestands der Steuerkanzlei ist es erforderlich, im gegebenen Zeitpunkt einen sachlich qualifizierten, den Kunden möglichst bekannten und genehmen Nachfolger bereit zu haben. Aus dieser Erkenntnis schließen Steuerberater … (der Kl) als Arbeitgeber und … (der Beigeladene), Student, als Arbeitnehmer folgenden Arbeits- und Ausbildungsvertrag:
1. … (der Beigeladene) tritt mit Wirkung 1. Oktober 1986 als Mitarbeiter in die Dienste der Steuerkanzlei … Seine Aufgabe besteht darin, durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse in praktischer Tätigkeit der Steuerkanzlei und dem Studium der Wirtschaftswissenschaften (an der Fernuniversität Hagen) sowie der erfolgreichen Absolvierung entsprechender Fachprüfungen an Universität und im Fachbereich (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) so schnell als möglich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur selbständigen Leitung einer Steuerkanzlei zu schaffen. Ausgehend von der für die Mitarbeiter der Praxis allgemein jeweils gültigen Arbeitszeit muß deren Einteilung für diese Theorie und Praxis verbindende Tätigkeit dem Ziel entsprechend jeweils nach den Erfordernissen und gemeinsamer Absprache erfolgen. Dabei hat während des Hochschulstudiums im Zweifelsfalle dieser Bereich den Vorrang. Im Rahmen der praktischen Tätigkeit hat … (der Beigeladene) alle anfallenden Arbeiten auszuführen, die ihm vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten – unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes – übertragen werden. Im einzelnen zählen dazu vor allem Buchhaltungs- und Abschluß-Vorbereitungsarbeiten, Erstellen von Abschlüssen und Steuererklärungen, Bedienen des Personalcomputers, Teilnahme an erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen, Behandlung von anfallenden Fragen des Steuer- und Wirtschaftsrechts, Außendienst und anderes.
2. Als Anfangsgehalt werden, unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand, praktischen Fachkenntnissen und langfristigem Ziel des Vertrags, monatlich … DM brutto zzgl. … DM Vermögensbildung vereinbart. Die Zahlung eines
13. Monatsgehalts/Weihnachtsgeldes, normale Gehaltserhöhungen sowie die Gewährung sonstiger Sozialleistungen erfolgt – soweit die Voraussetzungen gegeben sind – in Anlehnung an die Leistungen für die anderen Mitarbeiter … Die private Nutzung von Praxisfahrzeugen wird in Anlehnung an § 3 Nr. 7 LStDV geregelt …”
Von seinem Sohn und der Klägerin abgesehen beschäftigte der Kl in den Streitjahren drei Arbeitnehmer.
Der am … 1962 geborene Beigeladene studierte vom … bis … 1983 an der Universität … Wirtschaftswissenschaften, vom … 1983 bis … 1985 an der Universität … Wirtschaftsmathematik und vom … 1985 bis … 1989 (exmatrikuliert zum … 1990) an der Fernuniversität … als sog. Vollzeitstudent wiederum Wirtschaftswissenschaften. Für die von dem Beigeladenen belegten Kurse war nach dem von dem Kl im Klageverfahren vorgelegten Belegbögen ein Zeitumfang von
26 SWS (= Semesterwochenstunden) im Studienjahr 1986/87,
22,5 SWS im Studienjahr 1987/88 (bzw. Wintersemester 1987/88),
27 SWS im Sommersemester 1988,
19 SWS im Wintersemester 1988/89 und
10 SWS im Sommersemester 1989
vorgesehen.
Im Wintersemester 1989/90 hatte der Beigeladene keinen Kurs mehr belegt. In seinem „Schwerpunktfach Betriebswirtschaftliche Steuerlehre” legte er am … 1989 die schriftliche Prüfung und am … 1989 die mündliche Prüfung ab. Im wesentlichen noch bis Ende 1989 erstellte er auch seine Diplomarbeit.
Der Beklagte (Bekl) setzte die Einkommensteuer (ESt) für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest (Bescheide für 1987 vom 15.04. sowie 17.05.1988 und 09.01.1990, für 1988 vom 25.06. und 29.11.1990 sowie für 1989 vom 02.01.1991). Außerdem setzte er die ESt für 1987 mit dem Bescheid vom 09.01.1990 u. a. im Hinblick auf das „Ausbildungsverhältnis” mit dem Beigeladenen lediglich vorläufig fest.
Mit den Bes...