rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf Inlandswohnsitz des Kindes gestützter Kindergeldanspruch für ein in den USA während einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit eines Elternteils geborenes Kind frühestens ab der erstmaligen Ankunft des Kindes in der inländischen Wohnung der Eltern
Leitsatz (redaktionell)
Ein im Ausland (hier: in den USA) geborenes Kind begründet nur dann sofort einen Inlandswohnsitz – als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch der Eltern- wenn es zeitnah zur Geburt in eine Inlandswohnung gebracht wird. Kehren die Eltern mit dem Baby erstmals bei Beendigung eines mehrjährigen beruflichen Einsatzes eines Elternteils im Ausland (hier: in den USA) rund neun Monate nach der Geburt des Kindes in die inländische Wohnung der Eltern zurück, wird erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung der Eltern ein inländischer Wohnsitz des Kindes begründet. Eine andere Beurteilung ergibt sich weder infolge der besonderen Umstände im Streitfall (Corona-Pandemie mit Einreisebeschränkungen) noch aufgrund einer früheren polizeilichen Meldung des Kindes im Inland noch aufgrund des Umstandes, dass das Kind betreffende Post schon vor der Ankunft in Deutschland an die inländische Anschrift gesandt wurde.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2, § 62 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, S. 2, § 63 Abs. 1 Sätze 3, 6; AO § 8
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist der Vater des am XX.XX.2020 in Amerika geborenen Kinds A.
Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 10.04.2021 Kindergeld für das Kind A. Er gab als Anschrift „a Straße 1, B (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)” an und erklärte, er sei in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung im (…) tätig gewesen und zwar seit dem XX.XX.XXXX an der D in E (Deutschland) und seit dem XX.XX.2019 an der F (Amerika).
Bei den Angaben zur Ehepartnerin nannte er seine Ehefrau, die Zeugin, G mit „Anschrift, wenn abweichend von antragstellender Person (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Staat) c Straße 3, H (Deutschland) (Heimatanschrift) / b street 2, C, Amerika (Auslandsanschrift)” und erklärte, seine Ehefrau sei bei der „XY, d Straße 4, J (Deutschland) seit: XX.XX.XXXX bis: XX.XX.XXXX” beschäftigt gewesen.
Er reichte die Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld mit Angaben der Steueridentifikationsnummern ein.
Er fügte seinem Kindergeldantrag bei:
- • Geburtsbescheinigung des Kinds
- • Arbeitgeberbescheinigung: Der Arbeitgeber, die D in E (Deutschland), bescheinigte dem Kläger, dass dieser ohne Unterbrechung in einen ausländischen Betrieb in C, Amerika, vom XX.2019 – XX.10.2022 entsandt wurde und ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit bestehe (…).
- • Meldebestätigung der Stadt B (Deutschland) vom XX.03.2021: Danach ist der am XX.XX.2020 geborene A derzeit in B (Deutschland) „mit alleiniger Wohnung gemeldet”. „Einzugsdatum: 01.01.2021”. „Anmeldedatum: XX.03.2021”. „Unter gleicher Anschrift gemeldete Familienangehörige: gesetzl. Vertreter: Kläger XX.XX.XXXX gesetzl. Vertreter: G XX.XX.XXXX c Straße 3 in H (Deutschland)”
Nach den internen Recherchen der Beklagten war der Kläger seit XX.XX.2016 in E (Deutschland) und seit XX.XX.2019 in B (Deutschland) gemeldet.
Die Beklagte hielt außerdem in einem Aktenvermerk fest:
„Der Antragsteller ist seit XX.XX.2019 vorauss. bis XX.10.2022 von seinem (…) AG nach Amerika entsandt (vgl. AGB – dort Sozialversicherungspflicht bescheinigt = nicht verbeamtet). Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG liegen damit nicht vor. (…). „Auf eine konkretisierende Prüfung zum Vorliegen eines Wohnsitzes des Antragstellers in Deutschland wird verzichtet, da das in Amerika geborene und lebende Kind A diesen nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG definitiv nicht teilt. -≫ Ablehnung wegen fehlendem Wohnsitz des Kindes nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.”
In der a Straße 1, B (Deutschland) leben auch die Eltern des Klägers. Eine Flächenberechnung wurde vorgelegt. (…).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.04.2021, Postaufgabe am 15. April 2021, den Antrag auf Kindergeld für das Kind A ab dem Monat Dezember 2020 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das Kind habe weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Der Kläger legte Einspruch ein. Er führt im Wesentlichen aus, sein Kind habe einen Wohnsitz im Inland begründet. Er sei nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die Beklagte lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2021 den Einspruch als unbegründet ab.
Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob Klage und macht im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten weiterhin einen Inlandswohnsitz. Er sei unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er sei lediglich für eine klar begrenzte Daue...