rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kindergeldansprüche für die Dauer eines sozialtherapeutisches Praktikums ohne konkreten Berufsbezug. Festsetzung von Kindergeld für das Kind S. (August 1996 bis Juli 1997)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anerkennung von Praktikumszeiten als Berufsausbildungszeiten i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a EStG 1997 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, für welchen angestrebten Beruf die Ableistung des Praktikums vorausgesetzt wird.
2. Für die Anerkennung von Praktikumszeiten im sozialtherapeutischen Bereich als freiwilliges soziales Jahr i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG 1997 setzt neben Tätigkeitsinhalten nach dem Gesetz zur Förderungen eines freiwilligen sozialen Jahres ferner voraus, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass die Praktikumsstelle von einem Träger des freiwilligen Jahres i.S.d. § 2 dieses Gesetzes angeboten wurde und der Praktikant darüber hinaus die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetz erforderliche pädagogische Begleitung erhalten hat.
Normenkette
EStG 1997 § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a, d
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Vorpraktikums als Berufsausbildung oder als freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.
Die am 17. Juni 1977 geborene Tochter S. (Kind) der Klägerin hat am 27. Juni 1996 ihren Schulbesuch beendet. Eine Mitteilung davon an den Beklagten erfolgte nicht. Am 5. August 1997 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine Ausbildungsbescheinigung vom 31. Juli 1997 übersandt, aus der sich ergab, dass das Kind ab dem 1. September 1996 eine sozialtherapeutische (Vor)praktikantentätigkeit bei der Dorfgemeinschaft Hbegonnen hatte, deren Ende zum 31. August 1997 vorgesehen war. Die monatliche Ausbildungsvergütung war zwischen 1.288,41 und 1.217,26 DM vereinbart, hinzu trat eine Weihnachtsgratifikation und ein Urlaubsgeld. In einem Telefongespräch mit der Klägerin teilte diese am 27. August 1997 mit, das Praktikum sei nicht im Hinblick auf einen bestimmten Ausbildungsberuf absolviert worden. Das Kind habe sich im Frühjahr 1997 um eine Ausbildung ab Herbst 1997 beworben. Nachweise darüber lägen nicht mehr vor. In einem Telefonat vom 8. Oktober 1997 teilte das Kind mit, es habe das Praktikum nicht für einen bestimmten Ausbildungsberuf abgeleistet. Es wolle vor Beginn seiner Ausbildung vermutlich im Frühjahr 1998 erst noch ein Praktikum in einer Gärtnerei absolvieren, um den richtigen Ausbildungsbetrieb zu finden. Dieses Praktikum erstreckte sich vom 20. Oktober 1997 bis 1. November 1997 und diente nach Auskunft des Betriebes der Findung eines geeigneten Ausbildungsplatzes. Am 18. Mai 1998 ha: das Kind eine Ausbildung als Gärtnerin im Gemüsebau bei der Dorfgemeinschaft Lbegonnen.
Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin am 6. März 1998 einen Aufhebungsbescheid hinsichtlich des für die Monate August 1996 bis Juli 1997 gezahlten Kindergeldes und forderte die Rückerstattung eines Betrages von 2.540 DM. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 1998 abgewiesen.
Die Klägerin macht in ihrer Klage geltend, das Vorpraktikum ihrer Tochter sei als freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr zu betrachten, denn die Csei sowohl als soziale wie als ökologische Einrichtung anerkannt. Das Vorpraktikum habe einerseits der Findung der Eignung zur Zusammenarbeit mit geistig und körperlich Behinderten gedient, weil es eine Berufsausbildung zum Sozialtherapeuten nicht gebe, andererseits aber auch sozialen und ökologischen Zwecken gedient. Ihre Tochter habe sich dann für eine Ausbildung als Gärtnerin in der Centschieden. Nach dieser dürfe sie eine sozialtherapeutische Ausbildung beginnen. Deshalb sei das Praktikum Voraussetzung für diese angestrebte Ausbildung in einer C gemeinschaft. Weder sie noch ihre Tochter hätten dem Beklagten gegenüber telefonisch erklärt, das Praktikum sei nicht für einen bestimmten Ausbildungsberuf abgeleistet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Aufhebungsbescheid und Erstattungsbescheid vom 6. März 1998 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. August 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er begründet dies damit, dass das Kind weder ein freiwilliges soziales noch ein freiwilliges ökologisches Jahr, sondern lediglich Praktika abgeleistet habe. Die Csei nicht als Träger solcher Einrichtungen zugelassen. Die Praktika erfüllten nicht das Merkmal der Berufsausbildung, weil sie für die angestrebte Ausbildung nicht vorgeschrieben seien. Darüberhinaus hätten sowohl die Klägerin als auch das Kind ihm gegenüber erklärt, das Praktikum sei nicht im Hinblick auf einen bestimmten Beruf geleistet worden.
Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 1999 aufgefordert innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 12. März 1999 die Zugangsvoraussetzungen für eine sozialtherapeutische Ausbildung bei einer...