rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungsbildung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Vermittlung von Schrottimmobilien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG in den Jahren 2000 und 2001 kann nicht im Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996 berücksichtig werden, da es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die jeweils erst weit nach Aufstellung der Bilanz und dem Feststellungszeitpunkt geschaffen wurden.

2. Aus der Rechtsprechung des BGH folgt, dass die Ansprüche auf Rückabwicklung von Verträgen wegen Verstoßes gegen das RBerG seit der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen. Somit waren im Streitfall spätestens im November 2009 die zivilrechtlichen Ansprüche der Anleger aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehens- und sonstigen Verträge in Bezug auf sog. Schrottimmobilien verjährt, so dass ab diesem Zeitpunkt für die hieraus drohende Inanspruchnahme vom Bauträger keine Rückstellungen mehr gebildet werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Steuerpflichtigen kein Gläubiger konkret benannt werden kann, der seine Bereicherungsansprüche geltend gemacht hat.

3. Die potentielle Verbindlichkeit des Bauträgers aus der Rückabwicklung von Verträgen, deren Gegenstand die Veräußerung von Schrottimmobilien ist, stellte keine wirtschaftliche Belastung dar, wenn den Bereicherungsansprüchen der Erwerber ein zivilrechtlicher Gegenanspruch des Verkäufers in gleicher Höhe wegen unzulässiger Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Verwirkung gegenüber steht.

 

Normenkette

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 134; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2010; Aktenzeichen II B 18/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Strittig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996.

Die Klägerin waren in den Streitjahren im Rahmen der Abwicklung von Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodellen tätig. Dabei schloss sie u.a. Garantieverträge (Miet-, Nebenkosten-, Höchstzins- und Höchstpreisgarantien) sowie sonstige Dienstleistungsverträge wie z. B. Generalanmietungsverträge, Zwischen- und Endmietverträge, Vermittlungsverträge über Finanzierung und Zwischenfinanzierung, Darlehensvermittlungsverträge u. ä. mit Erwerbern ab.

Für Risiken aufgrund nicht eingehaltener Mietgarantiezahlungen für die Appartements des Hotels „X” an die Erwerber der einzelnen Appartements hatte die Klägerin in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Risiko wurde im Hinblick auf die steuerlichen Beurteilung in drei Rückstellungen, nämlich

  • ▹ drohende Verluste aus der o.a. Anlage,
  • ▹ nicht gebildete Instandhaltungsrücklage und
  • ▹ Umsatzsteuer-Nachzahlungen an Erwerber,

aufgeteilt. Das beklagte Finanzamt – FA – hatte diese Rückstellungen ab 1995 im Rahmen der Veranlagung nicht mehr anerkannt, die Veranlagungen geändert und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Aufgrund der hiergegen eingelegten (ursprünglichen) Einsprüche fand im Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 statt (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 2. September 2003 – nachfolgend Bp-Bericht).

Insgesamt geprüft wurde mittels Betriebsprüfung die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 der sog. Y-Gruppe, bestehend aus

  • ▹ der Y & Partner Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, A,
  • ▹ der Einzelpraxis Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsbeistand N. Y, A,
  • ▹ der Klägerin – Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T. Y,
  • ▹ der Z GmbH, A – Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T. Y,
  • ▹ der W und Y GbR Objekt B,
  • ▹ der V R Y GbR Objekt A, Ü Straße.

Die Prüfung der Klägerin hat nach Auffassung des Außenprüfers ergeben, dass in den Jahren 1994 bis 1998 zwar das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Mietwuchers bestanden habe. Da aber hinsichtlich des Umfangs der drohenden Inanspruchnahme keine Unterlagen vorgelegt worden seien, hat der Außenprüfer die von der Klägerin eingestellten Rückstellungen pauschal um je 30 % gekürzt (Tz. 1.04 des Bp-Berichts). Ferner wurde vom ihm festgestellt, dass die Klägerin für das Risiko, in Mietwucherprozesse verwickelt zu werden, seit Jahren Rückstellungen gebildet und außerdem diese Bilanzansätze aufgezinst hatte. Anhand der Inanspruchnahme der Vorjahre verminderte er diese Rückstellung auf 45.000 DM ohne Aufzinsung ab 1997 (vgl. Tz. 1.05 des Bp-Berichts).

Das FA schloss sich den Feststellungen sowie der Rechtsauffassung des Betriebsprüfers an und erließ einen geänderten Feststellungsbescheid betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens auf 1. Januar 1996. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein.

Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens ...

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