rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens. Geltendmachung der Befangenheit des Betriebsprüfers. Mangelhafte Vorbereitung als Grund für die Verlegung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt.
2. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.
3. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.
4. Die Korrektur einer Prüfungsanordnung hinsichtlich des Bezeichnung des ohne Weiteres erkennbaren Inhaltsadressats ist keine rückwirkende Aufhebung der bisherigen Prüfungsanordnung.
5. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden kann, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Normenkette
AO § 119 Abs. 1, §§ 122, 124, 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3, §§ 169-170, 171 Abs. 4, § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 20. März 2006.
Die Klägerin (Klin) unterhält einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BPO). Sie ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Februar 2000 aus der Y-GmbH & Co.KG hervorgegangen. Zum 2. Januar 1997 waren die Organgesellschaften W-GmbH, V-GmbH, U-GmbH und T. (alt) auf die Y-GmbH & Co.KG als Organträger verschmolzen worden. Zwischen den Organgesellschaften und dem Organträger bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Seit dem Jahr 2002 führt der Bekl bei der Klin eine Aussenprüfung (AP) durch, die noch nicht abgeschlossen ist.
Mit PA vom 22. Oktober 2001 ordnete der Bekl die Durchführung einer AP bei der Y-GmbH & Co.KG an. Die PA, die an die „Firma Y-GmbH & Co.KG, … str. Z” adressiert war, hatte den folgenden Inhalt:
„Anordnung einer Außenprüfung
Sehr geehrter Herr A.X.,
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma Y-GmbH & Co.KG, …str. Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den § 194 – 196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.
Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
Geprüft werden:
Gewinnfeststellungen |
1996 bis 1999 |
Gewerbesteuer |
1996 bis 1999 |
Umsatzsteuer |
1996 bis 1998 |
Einheitswert des Betriebsvermögens |
01.01.1997 |
Gesonderte Feststellung des |
|
– verrechenbaren Verlusts |
31.12.1996 bis 31.12.1999 |
– vortragsfähigen Gewerbeverlusts |
31.12.1996 bis 31.12.1999 |
Die Prüfung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erstreckt sich auf die Wirtschaftsjahre vom 01.02.1995 bis 31.01.1999.
Als weiterer Prüfer ist Herr D., Auslandsfachprüfer bei der OFD, vorgesehen.
Die Prüfung beginnt voraussichtlich am 12.12.2001 um 08.00 Uhr.
Als Prüfer ist OAR A., Finanzamt Z, vorgesehen.
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
R.”.
Mit Schreiben ihrer steuerlichen Berater vom 29. Oktober 2001 beantragte die Klin, den Beginn der AP auf Juli 2002 zu verschieben.
Mit PA vom 25. Oktober 2002, die an die „Firma Y-GmbH & Co.KG – Geschäftsleitung –, …str. Z”, adressiert war, ordnete der Bekl die Durchführung einer AP bei diesem Unternehmen an. Die PA hatte den folgenden Wortlaut:
„Anordnung einer Außenprüfung
Sehr geehrter Herr X,
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma Y-GmbH & Co.KG – Geschäftsleitung –, …str. Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den § 194 – 196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.
Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
Geprüft werden:
Gewinnfeststellungen |
2000 |
Gewerbesteuer |
2000 |
Umsatzsteuer |
1999 bis 2000 |
Gesonderte Feststellung des
– verrechenbaren Verlusts |
31.12.2000 |
– vortragsfähigen Gewerbeverlusts |
31.12.2000 |
Wie mit Frau Ä. am 22.10.2002 besprochen, wird der Veranlagungszeitraum 2000 in die Prüfung einbezogen.
Die Prüfung beginnt voraussichtlich am 25.11.2002 um 08.00 Uhr.
Als Prüfer sind OAR A, Finanzamt Z, und AR D., Auslandsfachprüfer, OFD, vorgesehen.
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftra...