Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltung einer Ferienwohnung als Liebhaberei. Einkommensteuer 1981 und 1982
Leitsatz (redaktionell)
Ausnahmsweise kann die Unterhaltung einer für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Ferienwohnung aufgrund von Liebhaberei einkommensteuerlich unbeachtlich sein, wenn die Gesamtumstände des Einzelfalles und das Verhalten des Steuerpflichtigen – z.B. die hier mehr als 8 Jahre andauernde Renovierung des Gebäudes – auf die Absicht einer nicht steuerbaren Vermögensnutzung hindeuten.
Normenkette
EStG 1981 §§ 9, 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Nutzung eines Gebäudes als Wochenendhaus Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – VuV – darstellen.
Die Kläger – Kl – bewohnten in den Streitjahren eine Eigentumswohnung und ab 1983 ein Zweifamilienhaus in … und erwarben im November 1980 ein in einem anderen Stadtteil im Bauerwartungsland belegenes, jedoch mit einem Bauverbot belegtes Gartengrundstück mit 841 qm Fläche zum Gesamtkaufpreis von … DM. Das aufstehende Gebäude befand sich im Zeitpunkt des Erwerbs in einem nicht bewohnbaren Zustand. Auf das Schreiben des Vorbesitzers an das Bewertungsfinanzamt vom 10. Februar 1973 (Bl. 9 der EW-Akten) wird verwiesen – desgleichen auf den Aktenvermerk über die Besichtigung durch die Bewertungsstelle des Finanzamts – FA – vom 4. Juni 1975 (Bl. 13 EW-Akten). Das Gebäude enthielt ein Zimmer als Aufenthaltsraum, eine Küche, eine Toilette sowie Keller und Dachkammer. Die Wohnfläche beträgt nach den unstreitigen Feststellungen des für die Einheitsbewertung zuständigen FA 27 qm.
Angesichts des Gebäudezustands wurde das Grundstück zum 1.1.1981 wie ein unbebautes Grundstück (§72 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes – BewG –) bewertet. Auf das Schreiben der Rechtsbehelfsstelle des … vom 17. Dezember 1985 an den Prozeßbevollmächtigten der Kl wird Bezug genommen. Der Einheitswertbescheid zum 1.1.1981, in dem die Grundstücksart „unbebautes Grundstück” festgestellt ist, ist bestandskräftig.
Die Kl renovierten in den Streitjahren 1981 und 1982 das Gebäude mit dem Ziel, dieses anschließend – wie in §7 des Kaufvertrags (Bl. 68 der EW-Atken) und im Schreiben ihres Prozeßvertreters an das beklagte FA vom 25. Januar 1982 ausgeführt – an Wochenenden und in der Urlaubszeit selbst zu nutzen. Nach dem Vorbringen der Kl in der mündlichen Verhandlung wurde die geplante Selbstnutzung des Gebäudes bis in die jüngste Zeit nicht vollzogen, weil die Renovierungsarbeiten, die in Eigenarbeit vorgenommen werden, noch nicht abeschlossen sind.
Folgende Aufwendungen sind dem Kl in den Streitjahren entstanden
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1981 |
1982 |
Reparaturen |
… DM |
… DM |
Kosten für Heizung und Fenster |
… DM |
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Einbau von Rolläden |
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… DM |
– Teilbetrag gemäß § 82 a EStDV – |
… DM |
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– Teilbetrag gemäß § 82 a EStDV – |
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… DM. |
Nach Beendigung dieser Teilrenovierung bewertete das … im Wege der fehlerbeseitigenden Wert- und Artfortschreibung auf Antrag der Kl das Grundstück als Einfamilienhaus zum 1.1.1983. Auf die Feststellungen des … zu Art und Zustand des Gebäudes (Bl. 79 der BW-Akten) wird Bezug genommen.
Die Kl begehrten, die vorgenannten Aufwendungen – neben dem Ansatz von Absetzungen für Abnutzung (2 v.H. aus … DM = … DM) und der geleisteten Grundsteuern (… DM) – jeweils als Werbungskosten – WK – bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen. Dieses Begehren blieb erfolglos.
Das FA verwarf auch die rechtzeitig eingelegten Einsprüche gegen den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1981 vom 5. Juli 1983 (in der geänderten Fassung vom 7. Januar 1986) und den ESt-Bescheid 1982 vom 4. Juni 1984 (in der zuletzt geänderten Fassung vom 7. Januar 1986) in der Einspruchsentscheidung vom 21. März 1986 als unbegründet.
Hiergegen richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Klage, mit der die Kl ihr Begehren weiterverfolgen und zur Begründung vortragen lassen:
Die Kl hätten ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus erworben. Das FA sei selbst hiervon ausgegangen. Denn es habe – was unstreitig ist – bei der den Streitjahren vorausgegangenen Veranlagung 1980 die erklärten positiven Einkünfte (Grundbetrag … DM abzüglich Absetzungen für Abnutzung – AfA – … DM) in dem ESt-Bescheid vom 26. Februar 1982 der Besteuerung zugrunde gelegt und die durch das FA zuvor geäußerte abweichende Ansicht (Schreiben vom 18. Januar 1982) aufgegeben. Bis zum Ergehen des ESt-Bescheids 1981 am 5. Juli 1983 hätten die Kl deshalb davon ausgehen können, daß das FA von einem bebauten Grundstück und damit von der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen auf das Gebäude als WK bei den Einkünften aus VuV ausgehe.
Unter diesen Umständen hätten die Kl bis zum Juli 1983 keinen Anlaß gehabt, sich um eine Änderung der ehemals fehlerhaften Einheitswertfeststellung zu bemühen. Wäre das FA anders verfahren, hätten die Kl ihre Dispositionen (Renovierung des Gebäudes) zeitlich so eingerichtet, daß dere...