rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG; Keine Vorsteuerberichtigung bei Selbstverbrauchssteuerpflicht nach dem UStG 1973; Auslegung von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren; Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Grundstück; Leistungsausstausch bei Realteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer in Liquidation befindlichen Schein-KG gelten hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft die für die Kommanditgesellschaft maßgeblichen Regelungen, wonach die als sog. Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten wird.

2. Zum Ausschluss der Berichtigung des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage des § 15a UStG 1973 bei Selbstverbrauchssteuerpflicht nach § 30 UStG 1973.

3. Ein Bauantrag setzt nach den bauordnungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Bauherr eine auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung abgibt. Auf diese sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (Ausführungen zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in das Baugenehmigungsverfahren).

4. Ein Grundstücksveräußerer verschafft dem Erwerber eines bebauten Grundstücks bereits vor der Eigentumsübertragung die Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG 1973, wenn bereits vor der Übereignung des Grundstücks Substanz, Wert und Ertrag auf den Erwerber übergegangen sind.

5. Wird das Unternehmensvermögen einer Personengesellschaft ohne dessen Liquidation durch Realteilung zwischen den Gesellschaftern entsprechend deren Anteilen an der Gesellschaft verteilt, bewirkt die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 an die Gesellschafter.

 

Normenkette

UStG 1973 §§ 15a, 30, 1 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 15; BGB §§ 133, 157; UStG § 3 Abs. 1; FGO § 58 Abs. 2 S. 1; HGB § 161 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 150 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wurde am 5. Juli 1971 beim Amtsgericht B. unter der Firma „N. … Kommanditgesellschaft” zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Klin hatte ihren Sitz in B. (§ 1 des Gesellschaftsvertrags vom 4. März 1971 – Bl. 2 der Akte Gesellschaftsverträge St-Nr.:…). Zweck der Klin war zunächstdie Errichtung des Wohnparks Wohnen am K. (Hinweis auf die Anmeldung zum Handelsregister vom 4. März 1971 – Bl. 1 der Registerakten) im Rahmen des freifinanzierten steuerbegünstigten Wohnungsbaues sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften, die sich mit der Errichtung des Wohnparks „Wohnen am K.” befassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 4. März 1971 Bezug genommen (Bl. 1-5 der Akte Gesellschaftsverträge: …).

Alleiniger Kommanditist war ursprünglich der inzwischen verstorbene Dr. … H. (Bankkaufmann in M. im folgenden: Dr. H.). Persönlich haftende Gesellschafterin war dieN. Gesellschaft mit beschränkter Haftung – im folgenden: N-GmbH – mit Sitz in B. die mit Schreiben vom 31. März 1971, gerichtet an das Amtsgericht B. zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde.

Unterschrieben sind die vorgenannten Anmeldungen zum Handelsregister von Dr. H. (wegen dessen Stellung in verschiedenen Gesellschaften: Hinweis auf die Grafik im S. T. T. vom 3. September 1982 – Bl. II 2. der Akten Schriftwechsel KG-Bp StNr. …).

Gesellschafter der N-GmbH waren Dr. H. (mit einem Gesellschaftsanteil von 15.000 DM) und dieN. S. GmbH H. (mit einem Geschäftsanteil von 5.000 DM). Geschäftsführer war Dr. H. Die N-GmbH war allein zur Vertretung der Klin berechtigt.Mit Gesellschafterbeschluß vom 22. September 1972 wurde Dr. H. als Geschäftsführer der N-GmbH abberufen. An seine Stelle trat als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin seine Ehefrau. M. H. (im folgenden M.H. – Bl. 9 der Handelsregisterakten HR B 46). Diese vertritt im vorliegenden Klageverfahren die Klin als alleinige Liquidatorin.

Am 8. November 1972 wurde die Firma der Klin durch den ZusatzNachfolger geändert. Sie lautete daraufhin:

N. S. GmbH & Co., Kommanditgesellschaft Nachfolger.

Zuvor, am 1. November 1972, waren die N-GmbH aus der Klin ausgeschieden und M. … H. (die am 18. Juli 1983 verstorbene Mutter des Dr. H.), M.H. und P. G. pricht (im folgenden: P.G.), der nach Klageerhebung am 13. August 1992 verstorben ist, als persönliche Gesellschafter an deren Stelle getreten. Für die Klin zeichnungs- und vertretungsberechtigt waren M.H. und P.G., nicht jedoch M. H. (Hinweis auf die notarielle Urkunde vom 30. Oktober 1972, Urkundenrolle Nr. 917/1972 – Bl. 78 der Handelsregisterakten).

Die Klin hatte inzwischen ihr Geschäftslokal in H., … ihren Sitz jedoch weiterhin in B. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr der Erwerb der für die Wohnanlage N. W. benötigten Grundstücke zum Eigentum, diese zu bebauen und nach Fertigstellung zu vermieten oder zu verpachten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zu tätigen (§§ 1 und 2...

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