Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung. Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH. Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzeinzelunternehmens. einheitlich gesonderte Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu dem Verfahren, bei dem streitig ist, ob die Einbringung der Besitzgesellschaft in eine GmbH zu Buchwerten erfolgte, ist die GmbH nicht notwendig beizuladen.
2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen (Veräußerungs-)Vorgang i. S. d. § 16 EStG, wobei das Entgelt in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht.
3. Ist eine Einbringung nach § 20 UmwStG begünstigt, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG.
4. Auch der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG sein. Dies setzt jedoch voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden.
5. Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter an die Betriebs-GmbH, kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen. Ist dies der Fall, ist sein Miteigentumsanteil am vermieteten Wirtschaftsgut beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen, und zwar gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als ideeller Anteil an dem Sachwert.
6. Die steuerlich nach § 20 UmwStG begünstigte Übertragung eines Teilbetriebs setzt einen Hauptbetrieb (Gesamtbetrieb) voraus, der ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistiert.
7. Ein zurückbehaltenes Grundstück bildet keinen Teilbetrieb „Grundstücksverwaltung”.
8. Der Aufgabegewinn ist nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei der Grundstücksgemeinschaft zu erfassen.
Normenkette
EStG § 16; UmwStG § 20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; RL 90/434/EWG Art. 2 Buchst. i; FGO § 60 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens gehörte und zugleich eine wesentliche Betriebsgrundlage war, so dass die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zu Buchwerten nur bei Mitübertragung dieses Miteigentumsanteils möglich war.
1. Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der am xx.xx. 1954 geborene Kläger betrieb seit den 1990er Jahren als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen.
2. Die Eheleute erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. Januar 1996 ein Grundstück in X, … straße x. Sie vermieteten dem Kläger mit Mietvertrag vom 31. März 1996 ab dem 1. April 1996 den gewerblichen Teil (Nutzfläche von zunächst 115 qm), auf dem dieser fortan sein Unternehmen betrieb. Den anderen Teil nutzen sie bis heute zu eigenen Wohnzwecken.
3. Die Eheleute gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1998 die Kl GmbH (GmbH). Gesellschafter waren zunächst beide Ehegatten zu je 50 v.H. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Der Kläger vermietete mit Vertrag vom 30. Dezember 1998 ab dem 1. Januar 1999 die Maschinen seines Einzelunternehmens und den Kundenstamm an die GmbH. Die Eheleute vermieteten mit Vertrag vom gleichen Tag außerdem den gewerblichen Teil des Grundstücks in der … straße (Nutzfläche inzwischen 231 qm) an die GmbH.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) teilte den Klägern mit Schreiben vom 20. Januar 1999 mit, er gehe wegen der Vermietung des Grundstücks in der … straße an die GmbH von einer Betriebsaufspaltung zwischen den Eheleuten und der GmbH aus und bat wegen der steuerlichen Erfassung der Besitzgesellschaft um Einreichung von Unterlagen. Der steuerliche Berater der Kläger kündigte daraufhin in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin des FA am 5. Februar 1999 an, die Klägerin werde ihre Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen. Dadurch würde die Betriebsaufspaltung wegfallen. Stille Reserve seien nicht entstanden.
4. Die Klägerin übertrug am 25. Februar 1999 ihren GmbH-Anteil auf den Kläger, der damit Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wurde.
Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 17. August 1999 an das FA, zwischen ihm und der GmbH würde wegen der Vermietung der Maschinen eine Betriebsaufspaltung bestehen. Das Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Kläger und der GmbH seit dem 25. Februar 1999 ist insoweit unstreitig.
Die...