Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) war im Streitjahr 1993 Student … Vom 1.3.1993 bis 9.5.1993 nahm er an Sprachkursen in …teil. In der Zeit vom 10.5. bis 15.10.1993 war er zudem bei der Fa. … beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn 1993 betrug … DM. Seit dem 1.3.1994 steht der Kl in einem festen Arbeitsverhältnis bei der Fa. … Nach seinem Arbeitsvertrag zählen zu seinem Aufgabengebiet alle im normalen Geschäftsbetrieb notwendigen Arbeiten, insbesondere die Vertretung der Firma im Innen- und Außendienst mit Schwerpunkt in … sowie … Gebieten.

In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 machte der Kl u.a. Kosten für eine Reise nach … in Höhe von insgesamt … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese schlüsselte er wie folgt auf:

Flug

… DM

Bahnkosten

… DM

Schulgebühren

… DM

Schulgebühren

… DM

Tagesspesen Pauschbetrag á 40 DM × … Tage

… DM

Übernachtungen Pauschbeträge á 110 DM × … Tage

… DM

… DM.

Im ESt-Bescheid 1993 vom 28.7.1994 berücksichtigte das Finanzamt (FA) diese Kosten nicht. Zur Begründung führte das FA aus, die Kosten für die Sprachreise seien Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf. Diese Aufwendungen seien bereits mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1200 DM abgegolten, der im Steuerbescheid bei den Sonderausgaben berücksichtigt worden sei.

Im Einspruchsverfahren meinte der Kläger, die Kosten für die Sprachreise nach … seien zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Bei dem Sprachkurs handle es sich nicht um den Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlage für eine Berufsausübung notwendig seien, sondern um Fort- und Weiterbildungskosten. Nach Abschnitt 34 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) könnten Fortbildungskosten auch vor Aufnahme einer Berufstätigkeit entstehen, wenn nach Abschluß einer Berufsausbildung (… bei der Fa. …) weitere Maßnahmen ergriffen würden, die der Fortbildung im erlernten Beruf dienten. Ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung bei der … habe bestanden. Ohne eine entsprechende Sprachausbildung wäre eine Festanstellung bei der Fa. … nicht zustande gekommen. Die Berufsausübung bei der Fa. … wäre ohne die Sprachkenntnisse nicht möglich. Die Fa. … habe eine starke Exportorientierung in den lateinamerikanischen Raum.

In einem Berufsausbildungszeugnis der Fa. … vom 4.1.1988 bescheinigt diese, daß der Kl während seiner Ausbildung zum … regelmäßig den Berufschulunterricht besucht, erfolgreich am Werksunterricht und an einem werksinternen Spanisch-Sprachkurs teilgenommen habe.

Der Kl legte zudem eine Bescheinigung der … vom 30.11.1994 vor, in der diese mitteilt, sie sei eine reine Exportfirma, deren Geschäft von sehr guten Sprachkenntnissen lebe. Es sei unbedingte Voraussetzung für eine Einstellung des Kl gewesen, sich ausreichende Sprachkenntnisse anzueignen. Sie habe dem Kl den Sprachkurs in … empfohlen, da dort Einzelunterricht durchgeführt werde. Nach weiteren vom Kl vorgelegten Unterlagen hatte er in der … in der Zeit vom 2.–5. März, vom 8.–12. März und vom 15.–26. März täglich sechs Stunden Spanischunterricht und in der Zeit vom 2.–23. April 1993 täglich 4–6 Stunden Spanischunterricht erhalten. Für die Zeit vom 27. März bis 1. April 1993 (jeweils einschließlich) liegen keine Unterlagen über eine Teilnahme am Sprachunterricht vor. In der Zeit vom 26.–30. April 1993 hat er an einem Spanischkurs bei der … teilgenommen. Die Samstage und Sonntage waren unterrichtsfrei. Für die Zeit vom 1.5. bis 9.5.1993 liegen ebenfalls keine Unterlagen über eine Teilnahme am Spanischunterricht vor. Ausweislich einer Notiz des Kl wurden in den Sprachkursen „die erste Zeit” Grundkenntnisse aufgebaut, darauf aufbauend Fachspanisch unterrichtet („Geschäftsbriefe, Verträge, Anrede usw.”). Der Stoffplan wurde mit dem Schüler nach dessen Bedürfnissen individuell festgelegt.

Die … in … bietet nach dem vom Kl vorgelegten Informationsmaterial „Sprachkurse mit der Möglichkeit an, in einer … Gastfamilie zu leben. … ist, dank des ganzjährig frühlingshaften Klimas (Durchschnittstemperatur von 23° C) und seiner atemberaubenden Schönheit einer der geeignetsten Orte der Welt, um Spanisch zu lernen … Am Wochenende laden wir Sie ein, mit uns zusammen die Schönheit und die Geheimnisse der Welt der … zu erforschen. Während Ihres Sprachkurses können Sie die Gastfreundschaft einer … Familie erleben, die Sie aufnimmt und beköstigt. Eine ausgezeichnete Gelegenheit, Ihre Spanischkenntnisse zu erproben und die Kultur des Landes kennenzulernen. Die Kursgebühren sind inclusive Unterkunft und Vollpension (Sonntags ohne Mahlzeiten).”

In der Einspruchsentscheidung vom 20.3.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Da der den privaten Interessen dienende Teil des Aufenthalts nicht leicht und einwandfrei von dem Teil getrennt werden könne, der beruflichen Interessen gedient habe, gehörten die Kosten für ei...

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