Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung. Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens. Schätzungsrahmen. Körperschaftsteuer 1989 bis 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, verliert ihre Wirkung für und gegen einen Prozessbevollmächtigten nicht dadurch, dass er dem Gericht nach Ladungszustellung die Mandatsniederlegung angezeigt.

2. Ein Antrag auf „Aufhebung eines Steuerbescheids” genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Klagebegehrens nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger tatsächlich eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt und den Umfang des Herabsetzungsbegehrens weder ziffernmäßig noch durch Angabe von bestimmten Sachverhalten bezeichnet.

3. Zur Begrenzung einer Gewinnhinzuschätzung auf die Beträge eines Steuerstrafverfahrens.

 

Normenkette

ZPO § 87 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1, § 79; AO 1977 § 162; FGO § 155; BGB § 130 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Steuerbescheide, die auf einer Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung für die Streitjahre beruhen.

Die Klägerin (Klin) ist aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 13. Mai 1986 am 23. Mai 1986 in das Handelsregister in … eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Diskotheken und damit verbundenen gastronomischen Einrichtungen, insbesondere einer … in … in gemieteten Räumen. Das Gesellschaftskapital betrug DM 50.000 und wurde in den Streitjahren in Höhe von DM 48.800 von … gehalten und zu 1.000 von …, der in den Streitjahren zugleich Geschäftsführer war, und zu DM 1.000 von … (…). Im November 1991 verzog der Gesellschafter … nach …. Zum 1. Juli 1993 wurde sein Anteil von … erworben.

Die Klin war seit 1. Januar 1989 Organträger der Firma …, die 1981 gegründet und mit einem Stammkapital in Höhe von DM 50.000 ausgestattet worden war. Diese betrieb eine Diskothek unter dem Namen … in ….

Laut Schreiben des Herrn … vom 29. Juli 1989 begannen die Schwierigkeiten der Firma, als am 8. Januar 1988 Herr …, der Eigentümer der Firma … und Vermieter der Räumlichkeiten der … in … die Übernahme seines Anteils an der Klin gegen Anerkennung eines Ablösungsbetrags in Höhe von DM 3,2 Mio. erzwang bei gleichzeitiger Erhöhung der Miete von monatlich DM 6.000 auf DM 36.000 zuzüglich Nebenkosten für die Räumlichkeiten der … in … Außerdem habe Herr … aus einer Bankbürgschaft der … für Kredite in Höhe von DM 4 Mio. ausgelöst werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firma … bereits drei Monate mit der Miete in Zahlungsverzug gewesen.

Laut Schreiben des Herrn … vom 26. Juli 1989 bemühte sich Herr … mit Unterstützung der … die Liquidität der Firmen durch Gründung neuer Firmen, der … in … und der … in … aufrechtzuerhalten, was ohne Erfolg blieb. Die … habe zwischen den Firmen Beträge hin- und hergebucht. Der Steuerberater habe keine brauchbare Bilanz mehr erstellen können. Das Chaos habe zur Steuerfahndungsprüfung 1996 und zu Schätzungen des Finanzamts (FA) geführt.

Die Klin gab keine Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für 1989 ab und wurde daraufhin mit Bescheid vom 25. Juli 1991 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Die KSt wurde auf DM 0 festgesetzt. Am 21. Februar 1992 wurde die KSt-Erklärung abgegeben mit einem Jahresfehlbetrag lt. Steuerbilanz in Höhe von DM 917.000. Daraufhin erging am 8. Oktober 1992 ein geänderter KSt-Bescheid für 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, in dem die KSt unverändert auf DM 0 festgesetzt wurde. Das Einkommen wurde in Höhe von DM ./. 917.000 und die Tarifbelastung in Höhe von DM 0 festgestellt und der verbleibende Verlustabzug aus 1987 in Höhe von DM 176.970 und aus 1988 in Höhe von DM 235.562 mitgeteilt. Mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 1995 wurde weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die KSt auf DM 0 festgesetzt, das Einkommen in Höhe von DM ./. 712.638 und die Tarifbelastung in Höhe von DM 0 festgestellt. Der verbleibende Verlustabzug aus 1986 in Höhe von DM 12.324, aus 1987 in Höhe von DM 374.259 und aus 1988 in Höhe von DM 405.290 mitgeteilt.

Die Klin gab die Steuererklärung für 1990 am 10. April 1992 ab und erklärte einen Jahresfehlbetrag in Höhe von DM 283.897. Im Bescheid vom 23. September 1992 wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die KSt auf DM 0 festgesetzt. Das Einkommen wurde in Höhe von DM ./. 283.785 und die Tarifbelastung in Höhe von DM 0 festgestellt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf 31. Dezember 1990 wurde der verbleibende Verlustabzug in Höhe von DM 1.613.317 festgestellt.

Eine berichtigte KSt-Erklärung für 1990 unter Berücksichtigung der Gewinnabführung der Firma … aufgrund der Organschaft führte zu einem geänderten Bescheid vom 28. März 1995 unter ...

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