Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Übertragung der Erstattungsberechtigung eines Zollbeteiligten auf einen Dritten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Antrag auf Erstattung eines Antidumpingzolls kann nur von der Person, die die Abgabe entrichtet hat, vom Zollschulnder oder von Personen, die dessen Rechte und Pflichten übernommen haben, gestellt werden. Ausschlaggebend ist die unmittelbare Entrichtung gegenüber der Zollbehörde, nicht die Tatsache, dass die Abgaben wirtschaftlich getragen werden.
2. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Zollbeteiligtem und der Zollverwaltung ist ohne Beteiligung der Zollverwaltung nicht möglich.
3. Die Abtretung eines konkreten, bereits entstandenen Erstattungsanspruch richtet sich nach nationalem Recht.
Normenkette
ZK Art. 236; ZKDV Art. 878, 899; AO § 46; EWGV 2913/92 Art. 236; EWGV 2454/93 Art. 878, 899
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von 3.060,00 EUR Antidumpingzoll.
Mit Sammelzollanmeldungen vom 5. Januar, 4. Februar und 3. März 2000 sowie vom 5. Januar 2001 meldete die Spedition und Transport GmbH X (im Folgenden X GmbH) für den jeweils vergangenen Monat Elektro Korund-N (sogenannten künstlichen Korund) aus dem Zolllagerverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Insgesamt handelte es sich um 15.000 kg künstlichen Korund mit Ursprung in der Volksrepublik China. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) setzte daraufhin neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, die vorliegend nicht streitig sind, Antidumpingzoll in Höhe von 5.984,84 DM (3.060,00 EUR) basierend auf einem Antidumpingzollsatz von 204 EUR pro Tonne gegenüber der X GmbH fest. Sämtliche Abgaben wurden entrichtet. Die Bescheide sind rechtskräftig.
Am 22. Oktober 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte als Vertreter für die Klägerin beim beklagten HZA die Erstattung des Antidumpingzolls in voller Höhe nach Art. 236 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften – ZK –). Auf den Hinweis des HZA, dass die Klägerin nicht Zollschuldnerin sei, legte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19. November 2002 eine Abtretungserklärung der X GmbH vom 18. November 2002 vor, mit der diese unwiderruflich sämtliche Rechte und Pflichten an die Klägerin abtrat, die aus der Entnahme von künstlichem Korund in den Jahren 1999 bis Oktober 2002 aus dem bei ihm geführten Zolllager bei anschließender Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr resultieren. Dies umfasse auch den Anspruch auf Rückzahlung des Antidumpingzolls und das Recht, sowohl ein Erstattungs- als auch ein finanzgerichtliches Verfahren durchzuführen, um von der deutschen Zollverwaltung erhobene Abgaben im eigenen Namen zurückzufordern.
Das HZA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2002 ab. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.
Zur Begründung lässt sie vortragen, Sie sei im Sinne des Art. 878 ZK-DVO berechtigt, einen Antrag auf Erstattung des Antidumpingzolls zu stellen, da sie die Abgaben mittelbar entrichtet habe, was für die Antragsbefugnis ausreichend sei. Andernfalls hätte es genügt, wenn der Verordnungsgeber allein den Zollschuldner aufgeführt hätte. Auch könne der Vorschrift nicht entnommen werden, dass es auf eine unmittelbare Entrichtung der Abgaben an die Zollverwaltung ankomme. Einer abweichenden Auffassung stünden die französische und die englische Sprachfassung des Art. 236 ZK entgegen, die von l'intéressé (dem Interessierten, dem Betroffenen) bzw. von „the person concerned” (der betroffenen Person) sprächen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 14. Januar 1997 C-192-218/95 (ABl EG 1997, Nr C 74, 3; Slg. der Entscheidungen des EuGH und des Gerichts erster Instanz 1997, I-165-194; EuZW 1997, 116-118; HFR 1997, 259-260; ZfZ 1997, 163-165) Rz. 11 und 12 könne einem Antragsteller die Erstattung verweigert werden, wenn die Abgabenlast nachweislich von einem anderen getragen worden sei und die Erstattung den Abgabenpflichtigen ungerechtfertigt bereichere. Dies sei vorliegend der Fall.
Die Klägerin sei aber auch antragsberechtigt, da sie ausweislich der Abtretungserklärung die Rechte und Pflichten derjenigen Person übernommen habe, die die Abgaben entrichtet habe. Die Abtretungserklärung sei ernst gemeint gewesen und von der Klägerin angenommen worden. Eine bestimmte Form sehe Art. 878 Abs 1 ZK-DVO für die Abtretungserklärung nicht vor. Bei den Pflichten sei zu bedenken, dass die Klägerin immerhin auch die Rechtsverfolgungskosten zu tragen habe.
Die Rechtsprechung des BFH zum nationalen Recht seien nur in sehr begrenztem Umfang auf das Zollrecht übertragbar.
Materiellrechtlich trägt die Klägerin vor, der erhobene Antidumpingzoll von 204,00 EUR pro Tonne eingeführten künstlichen Korunds könne nicht er...