Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1989– 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) unterhält seit 1989 mit einem Kollegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Sie ermitteln den Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Rahmen einer in die Streitjahre 1989 bis 1991 umfassenden Betriebsprüfung ordnete diese die im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Lebensversicherung angefallenen Schuldzinsen in Höhe von 3.060 DM in 1989, 3.810 DM in 1990 und 3.303 DM in 1991 den Kosten der privaten Lebensführung zu. Im Bp-Bericht ist insoweit vermerkt: „Das Darlehen … diente zur Ablösung einer aus einem Zweikontenmodell entstandenen Kontokorrentverbindlichkeit. Über dieses Kontokorrentkonto wurden neben Betriebsausgaben auch private Aufwendungen … sowie die Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 48.083 DM bezahlt. Diese Lebensversicherung wurde als Sicherheit für ein betrieblich veranlaßtes Darlehen abgetreten, bei Auszahlung der Versicherungssumme soll dieses Darlehen mit dem Auszahlungsbetrag getilgt werden. Trotz dieser Abtretung des Versicherungsanspruchs handelt es sich bei den Beiträgen zur Lebensversicherung um private Aufwendungen.”
Das FA erließ entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide vom 8.11.1994.
Im Einspruchsverfahren bezog sich der. Kl auf den BFH-Beschluß vom 7.7.1990 in BStBl II 1990, 817. Danach sei die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen dann gegeben, wenn sie „in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stünden. Das Vorliegen eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und dem Betrieb sei danach zu beurteilen, ob die Verbindlichkeit, für die Zinsen geleistet würden, durch den Betrieb veranlaßt sei. Die Verbindlichkeit sei betrieblich veranlaßt, wenn – aus der Sicht des Unternehmers – ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb bestehe. Im Streitfall habe das auslösende Moment für den Abschluß der Lebensversicherung und damit auch für die Beiträge zu dieser Versicherung im betrieblichen Bereich gelegen. Denn der Kl habe die Praxiseinrichtung durch einen Bankkredit finanziert. Da die Bank die Gewährung von Darlehensmitteln von der Stellung von Sicherheiten abhängig gemacht habe, habe – da eine Sicherungsübereignung der Geräte und Einrichtungsgegenstände nicht ausgereicht habe – die Lebensversicherung abgeschlossen und an die Bank abgetreten werden müssen. Sie sei deshalb ausschließlich aus betrieblichen Gründen abgeschlossen worden. Eine private Veranlassung, etwa zur Altersvorsorge sei nicht gegeben gewesen, da von vornherein festgestanden habe, daß die Lebensversicherung zur Tilgung der betrieblichen Schulden habe dienen sollen. Die Lebensversicherungsbeiträge müßten deshalb wirtschaftlich wie Darlehenstilgungen angesehen werden, die unzweifelhaft, wenn sie eine betriebliche Schuld beträfen, betrieblichen Charakter hätten.
Das FA wies die Einsprüche gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1989 bis 1991 vom 8.11.1994 in der Einspruchsentscheidung vom 25.7.1995 als unbegründet zurück.
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörten und die geleisteten Prämien bei ihm Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG bildeten, beurteile sich nach der Art des versicherten Risikos. Beziehe sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führe sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; sei dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, könnten die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar seien.
Mit einem Lebensversicherungsvertrag werde in aller Regel kein betriebsbezogenes Risiko abgedeckt; vielmehr diene ein solcher Vertrag, möge die Versicherungssumme im Lebens- oder Todesfall auszuzahlen sein, der Daseinsvorsorge des Betriebsinhabers oder dessen Hinterbliebenen. Ein solcher Vertrag gehöre damit dem außerbetrieblichen Bereich an. Die Prämien bildeten deswegen keine Betriebsausgaben, und zwar auch dann nicht, wenn die Versicherungssumme für betriebliche Zwecke verwendet werden solle (BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 80/85, BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710, vom 10. November 1988 IV R 15/86, BFH/NV 1989, 499). Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn eine Personengesellschaft eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Gesellschafters unterhalte und dadurch die Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens sichergestellt werden sollte (BFH-Urteil vom 11.5.1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 und vom 6.2.1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653). Ebenso sei entschieden worden für den Fall des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrags durch den Kommanditisten einer KG, wenn durch die Versicherung ein Betriebskred...