Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Pump Sources, Pump Modules und Collimated Blocks (aus dem Bereich der Lasertechnik)
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei „Collimated Blocks” (zur Erzeugung feiner Laserdiodenstrahlen, bestehend aus einem Laserdiodenbarren mit acht Laserdioden-Emittern) handelt es sich um „Laserdioden” der Unterposition 8541 4010 KN, bei „Pump Sources” (Pumpquelle, ca. 32,6 kg schwere Laser-Anregungsquelle, im Wesentlichen bestehend aus einem Gehäuse zur Aufnahme der Pump Modules mit entsprechenden Stromschienen als Anschlüssen) und „Pump Modules” (in die Pumpquelle eingesetzte, zum Teil auch separat eingeführte, ca. 1 kg schwere Pumpmodule mit den Maßen 183 mm × 51 mm × 67,1 mm, bestehend aus 12 Hochleistungslaserdiodenbarren) dagegen um „Laser” i. S. d. Unterposition 9013 2000 KN (Abgrenzung zum EuGH, Urteil v. 8.12.2016, Rs. C-600/15 – Lemnis Lighting –).
2. Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat, und dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. BFH, Urteil v. 12.4.2011, VII R 20/07).
Normenkette
KN Unterposition 8541 4010; KN Unterposition 9013 2000; EGV 1352/2007; EGV 1031/2008; EGV 948/2009; EWGV 2658/87; EGV 1037/2014; ZK Art. 220 Abs. 1, Art. 218-219
Nachgehend
Tenor
1. Der Einfuhrabgabenbescheid […] vom 22. Juli 2011, die Einfuhrabgabenbescheide […] und […], jeweils vom 28. Juli 2011, Collimated Blocks betreffend, und die Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014, soweit sie diese Bescheide betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten trägt die Klägerin 93/100, der Beklagte 7/100.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von drei verschiedenen Waren der Lasertechnik.
Die Klägerin ist […] tätig. Im Zeitraum vom 3. Juli 2008 bis zum 25. Oktober 2010 führte sie aus den USA so genannte Pump Sources, Pump Modules und Collimated Blocks ein, die sie jeweils als Laserdioden unter der Unterposition 8541 4010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anmeldete. Waren dieser Position waren im maßgeblichen Zeitraum zollfrei.
Bei der Pump Source (Pumpquelle, […] handelt es sich um eine ca. 32,6 kg schwere Laser-Anregungsquelle. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Gehäuse zur Aufnahme der Pump Modules (Pumpmodule) mit entsprechenden Anschlüssen (Stromschienen) und enthält eine Schlitzspiegelanordnung, ein Zylinderlinsenteleskop, einen Lichtmischer mit Kollimatorlinse sowie eine elektronische, integrierte Schaltung (IC), Schutzelemente (Thyristor) sowie Foto- und Temperatursensoren. Die Pumpquelle kann mit zwei bis zu sechs identischen Pumpmodulen ausgerüstet werden. Zu deren Beschreibung s.u. Die Pumpquelle verfügt über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. In ihr werden die Strahlen der Pumpmodule zu einem einzigen Strahl zusammengeführt, der je nach Anzahl der verbauten Pumpmodule um ein Vielfaches stärker ist als der Strahl eines einzelnen Pumpmoduls. Hierfür werden die Lichtstrahlen durch die Schlitzspiegel sozusagen nebeneinander angeordnet, anschließend durch das Zylinderspiegelteleskop gebündelt und schließlich durch den Lichtmischer neu ausgerichtet. Die Pumpquelle stellt bei einer Bestückung mit sechs Pumpmodulen Laserlicht mit einer Leistung von 8,27 kW bei einer Wellenlänge von 937,5 (+1,5/2,0) nm bereit (vgl. das Datenblatt Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. August 2014). Der von der Pumpquelle erzeugte Laserdiodenstrahl dient der Anregung eines scheibenförmigen Kristalls, der aufgrund der Anregung seinerseits einen Laserstrahl abgibt, der zum Scheiden, Löten und Schweißen von Metallen geeignet ist. Die Klägerin verwendet die Pumpquellen zur Anregung von Yb-YAG Laserscheiben in […] Lasern.
Den mit der Klage angegriffenen, Pump Sources betreffenden Bescheiden lagen jeweils Einfuhren von mit drei bis sechs Pumpmodulen bestückten Pumpquellen zugru...