rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Durch die Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung verursachte unterbliebene Kürzung des in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die zutreffend eingetragenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Steuerberater in der Anlage N der elektronisch erstellten Einkommensteuererklärung den Verpflegungsmehraufwand des Steuerpflichtigen unzutreffend unter der für "Reisekosten" vorgesehenen Kennziffer und die steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers zutreffend unter der für Verpflegungsaufwand zutreffenden Kennziffer eingetragen, hat das Steuerberechnungsprogramm der Finanzverwaltung in den Streitjahren (hier: 2012 und 2013) programmgesteuert geltend gemachte Reisekosten jeweils nur um die Beträge gekürzt, die zutreffend in der für "vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte" Reisekosten vorgesehenen Kennziffer eingetragen worden sind und den Verpflegungsmehraufwand jeweils nur um die Beträge reduziert, die in der für "vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten" Verpflegungsmehraufwand vorgesehenen Kennziffer eingetragen worden sind, und wurden deswegen die Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt, so können die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide auch dann nach § 129 Satz 1 berichtigt werden, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts – verursacht durch die unrichtige Eintragung des Verpflegungsmehraufwands in der Steuererklärung – bei Erstellung des Steuerbescheids programmgesteuert noch einen Prüfhinweis erhalten hat, aber infolge der komprimierten Darstellung der ausgedruckten Anlage N irrtümlich von einer von ihm beabsichtigten Kürzung der Werbungskosten um den Arbeitgeberersatz ausgegangen ist und deswegen keine Folgerungen aus dem Prüfhinweis gezogen hat.
Normenkette
AO § 129 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuer(ESt)-Bescheide der Streitjahre 2012 und 2013 nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden konnten.
Der Kläger (Kl) wurde in den Streitjahren einzeln zur ESt veranlagt. Neben weiteren Einkünften (Ek) erzielte er als Busfahrer Ek aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte in den Streitjahren durch Auswärtstätigkeiten entstandene Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von (iHv) 2.424 EUR (2012) und 3.652 EUR (2013) als Werbungskosten geltend. Vom Arbeitgeber hatte er steuerfreie Verpflegungszuschüsse iHv 1.751 EUR (2012) und 2.426 EUR (2013) erhalten, die dem Beklagten (Bekl) vom Arbeitgeber in elektronischer Form mitgeteilt worden waren (eDaten).
Der amtliche Vordruck der Anlage N sah in den Streitjahren für die Geltendmachung von Reisekosten folgende Felder vor:
Die Verpflegungsmehraufwendungen waren danach in den Zeilen 52 bis 55 zu berechnen und die Gesamtsumme in Zeile 55, Kennziffer 480 einzutragen. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge waren in Zeile 56‚ Kennziffer 490 einzutragen.
Der Bevollmächtigte (Bev) des Kl übermittelte die ESt-Erklärungen 2012 und 2013 dem Bekl jeweils in elektronischer sowie in ausgedruckter Form. Die Verpflegungsmehraufwendungen errechnete er nicht in – den dafür vorgesehenen – Zeilen 52 bis 55 der Anlagen N, sondern fügte den ESt-Erklärungen jeweils gesondert erstellte Übersichten bei. Die dort errechneten Gesamtsummen der Verpflegungsmehraufwendungen iHv 2.424 EUR und 3.652 EUR trug er ebenfalls nicht in die – dafür vorgesehene – Zeile 55, Kennziffer 480, sondern in die für "Fahrt und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten (…)" vorgesehene Zeile 50, Kennziffer 410 ein. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge trug er nicht in die – nachfolgende, optisch der Kennziffer 410 zugeordnete – Zeile 51, Kennziffer 420, sondern in Zeile 56, Kennziffer 490 ein. Die vom Bev nicht verwendeten Zeilen 51 bis 55 samt Kennziffern 420 und 480 wurden vom Programm unterdrückt. Die ausgedruckten Anlagen N hatten danach, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Inhalt:
2012:
2013:
Das zu den Zeitpunkten der ursprünglichen Steuerfestsetzungen verwendete Programm der Finanzverwaltung sah eine Minderung der in Kennziffern 410 geltend gemachten Werbungskosten um die in Kennziffer 490 eingetragenen Beträge nicht vor. Stattdessen ordnete das Programm die Kennziffer 410 zwingend nur der Kennziffer 420 und die Kennziffer 480 zwingend nur der Kennziffer 490 zu. Eine Minderung der in Kennziffer 410 eingetragenen Werbungskosten erfolgte daher ausschließlich um den in Kennziffer 420 eingetragenen Wert und ein Abzug der vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge laut Kennziffer 490 setzte seinerseits zwingend die Eintragung der dazugehörigen Werbungskosten in Kennziffer 480 voraus.
Der Sachbearbeiter der Bekl hakte in beiden Streitjahr...