rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Zukunftssicherungsleistungen einer AG an ein Vorstandsmitglied
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerfreiheit von Zuschüssen einer AG zu einer befreienden Lebensversicherung eines - kraft Gesetzes nicht sozialversicherungspflichtigen - Vorstandsmitglieds nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes eine auf Antrag ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorausgegangen ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
Der Kläger war bis 1987 mit der Klägerin zu 3 und ist seit 1988 mit der Klägerin zu 2 verheiratet. Mit der Klägerin zu 3 wurde er in den Streitjahren 1986 und 1987 und mit der Klägerin zu 2 in den Streitjahren 1988 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war ab 01. Januar 1986 bis 31. Mai 1993 Mitglied des Vorstands und Geschäftsführer der Firma … (im folgenden: AG) in … Nach den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten wurden dem Kläger folgende Arbeitslöhne und Arbeitgeber-Anteile bescheinigt:
|
Arbeitslohn |
AG-Anteil |
|
DM |
DM |
1986 |
146.423 |
6.451 |
1987 |
158.738 |
6.395 |
1988 |
175.291 |
6.732 |
1989 |
179.402 |
6.844 |
1990 |
178.626 |
7.068 |
1991 |
208.792 |
7.000 |
1992 |
173.174 |
7.221 |
1993 (bis 31.05.) |
94.755 |
3.150 |
Die Arbeitgeber-Anteile wurden von der AG als Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung gezahlt. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machten die Kläger zu den Zeilen 31 bis 36 auf der Anlage N, wo Fragen für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt waren, keine Angaben, obwohl in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 1986 bis 1989 unter „Sonderausgaben” in der jeweiligen Zeile 62 angeführt war: „– Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bitte die Zeilen 31 bis 36 der Anlage N ausfüllen –”. Außerdem waren für diese Streitjahre unter den jeweiligen Zeilen 63 und 65 folgende DM-Beträge aufgeführt:
|
gesetzliche Sozialversicherung (nur Arbeitnehmeranteil) und/oder befreiende Lebensversicherung (ohne steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers) |
gesetzlicher Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gleichgestellten Aufwendungen |
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DM |
DM |
1986 |
7.795 |
6.451 |
1987 |
7.866 |
6.395 |
1988 |
8.280 |
6.732 |
1989 |
8.287 |
6.844 |
Demgegenüber war in den Streitjahren 1990 bis 1993 unter der Zeile 62 der jeweiligen Einkommensteuererklärung lediglich noch der „Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und/oder befreiende Lebensversicherung sowie andere gleichgestellte Aufwendungen (ohne steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers)” wie folgt ausgefüllt:
|
DM |
1990: |
8.694 |
1991: |
862 |
1992: |
./. |
1993: |
936 |
Im Anschluß an eine im Jahre 1991 bei der AG durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung (vgl. LSt-Außenprüfungsbericht vom 05. August 1991) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die AG dem Kläger als nicht sozialversicherungspflichtigem Vorstandsmitglied einer AG keine nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Arbeitgeber-Anteile hätte auszahlen dürfen, und rechnete die gezahlten Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zu. Zu denselben Feststellungen gelangte eine zweite bei der AG im Oktober 1993 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung.
Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung an und erließ dementsprechend die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1989 – jeweils vom 06. März 1996 – und 1991 und 1992 – jeweils vom 13. September 1994 – sowie die erstmaligen Einkommensteuerbescheide 1990 vom 20. Januar 1992 und 1993 vom 17. Oktober 1994. Am 26. September 1994 erging – aus anderen Gründen – ein weiterer Einkommensteuerbescheid 1990, der nach § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos; mit Einspruchsentscheidungen vom jeweils 08. März 1996 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor,
der Beklagte hätte die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1989 sowie 1991 und 1992 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern dürfen. Folge nämlich das zuständige Finanzamt bei der Veranlagung einer „unrichtigen” Subsumtion des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers und unterlasse infolgedessen die weitere Aufklärung des Sachverhalts, so sei eine spätere Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen. Tatsachen oder Beweismittel seien insoweit nicht nachträglich bekanntgeworden. Insbesondere sei dem Beklagten aufgrund der Prüfungsmitteilung der ersten Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Veranlagung für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 bereits bekanntgewesen, welche Feststellungen für die Vorjahre getroffen worden waren, so daß eine genauere Prüfung des Sachverhaltes für diese Jahre geboten gewesen wäre. I...