rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kindergeldzahlungen für Zeiten, in denen unter Befreiung von Wehr-/oder Zivildienst ein „anderer Dienst im Ausland” i.S.d. § 14b ZDG abgeleistet wird. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Kind unter Befreiung von Grundwehrdienst oder Zivildienst einen „anderen Dienst im Ausland” i.S.d. § 14b ZDG ab, so ist für diese Dienstzeit auch dann kein Kindergeld zu gewähren, wenn die Tätigkeit außerhalb des überlagernden Kontextes der Dienstverpflichtung die Voraussetzungen für ein berufsbezogenes Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG erfüllen würde.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4, §§ 62-63; ZDG § 14b; GG Art. 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am 16. November 1974 geborenen M.. Dieser besuchte bis Ende Juli 1995 das … Gymnasium in … und schloß mit dem Abitur ab. Die Klägerin war bis 29. Februar 1996 bei der Stadt … beschäftigt. Die Kindergeldgewährung über ihren Arbeitgeber wurde per 30. September 1995 eingestellt.

M. verpflichtete sich gegenüber dem … (ETB), … für einen unentgeltlichen „Anderen Dienst im Ausland” von 15 Monaten gemäß § 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG). Das ETB war vom Bundesministerium für Frauen und Jugend mit Schreiben vom 30. August 1994 als Träger eines „Anderen Dienstes im Ausland” nach § 14 b Abs. 1 und 3 ZDG anerkannt worden. Das ETB unterhält in Südbrasilien drei Missionsstationen mit zwei Kindertagesstätten für Straßenkinder (KTS) in den Städten ljui/Rio Grande do Sul und Dourados/Mato Grosso do Sul. M. für die Zeit vom 01. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 vom ETB im Rahmen des anderen Dienstes im Ausland nach ljui zum Einsatz bei der dortigen KTS entsandt. Er erhielt dort ausweislich des Dienstvertrags vom 18. September 1995 mit ETB vom Projektpartner freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld, das nach Angaben der Klägerin monatlich 150 DM betrug. Das ETB übernahm die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Reisekosten waren Eigenleistung.

Aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem ETB zog das Bundesamt für den Zivildienst, … M. nach § 14 b ZDG nicht zum Zivildienst heran.

Mit Antrag vom 29. Februar 1996 beantragte die Klägerin im Einvernehmen mit ihrem Ehemann für den gemeinsamen Sohn M. beim Arbeitsamt … – Kindergeldkasse – Kindergeld. Mit Bescheid vom 06. März 1996 lehnte das Arbeitsamt … die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, Anspruch auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind bestehe gemäß § 2 Abs. 24 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. V. m. § 32 Abs. 14 Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befinde, ausbildungsplatzsuchend sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Während des Wehr- oder Zivildienstes bestehe hingegen kein Anspruch auf Kindergeld.

Hiergegen legte die Klägerin am 15. März 1996 einen als Widerspruch gezeichneten Rechtsbehelf ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1996 wies der Beklagte den Rechtsbehelf der Klägerin betreff Kindergeld ab März 1996 als unbegründet zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am 04. November 1996 Klage. Sie macht im wesentlichen folgendes geltend:

Kindergeld sei zu gewähren, weil der von ihrem Sohn in Brasilien abgeleistete andere Dienst im Ausland nicht als Zivildienst angesehen werden könne. Zivildienst könne als hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Außerdem sei der von ihrem Sohn geleistete andere Dienst wie ein Praktikum zu behandeln, was für ihn Aufnahmevoraussetzung für eine spätere Berufsausbildung sei. Ihr Sohn M. beabsichtige nämlich nach Ende seines Praktikums in Brasilien in einer Kindertagesstätte sich um eine Ausbildung im sozialen Bereich (Erzieher/Sozialarbeiter) zu bemühen, für das ein entsprechendes Vorpraktikum vorgeschrieben sei.

Beweis: Schreiben der … vom 06. Mai 1996 (Kindergeldakte Bl. 18)

Nach dem BKGG zähle ein Praktikum zur Berufsausbildung, wenn es nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben oder als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung vorgeschrieben sei.

Des weiteren bestehe deshalb ein Anspruch auf Kindergeld, weil bei einem Wehr- oder Zivildienst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von den in Frage kommenden sozialen Einrichtungen ca. 700 DM + Kranken- und Pflegeversicherung, Fahrtkosten für Heimfahrten usw. vergütet würden, M. also abgesichert wäre. Für das Praktikum in Brasilien müßten hingegen M. bzw. die Eltern für fast alle Unkosten selbst aufkommen. Das Taschengeld habe M. für den Kauf von Obst und Gemüse benötigt, weil es in Brasilien üblicherweise nur Reis und Bohnen gebe, womit ein Europäer nicht existieren könne.

Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 21. Juni 1997 Bezug genommen.

Die Klägerin bea...

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