Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht. Autorenzuschuss als Verlust bei den Einkünften auch selbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei den Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht.
2. Bei Schriftstellern ist zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte oft erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen.
3. Allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung und der Übernahme eines Autorenzuschusses lässt sich nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht.
4. Einer schriftstellerischen Tätigkeit kann während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden.
Normenkette
EStG §§ 18, 4 Abs. 4
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr 2012 Verluste aus einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx EUR, eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Rentenbetrag von xx.xxx EUR sowie eine kleinere Rente aus einer privaten Rentenversicherung und Kapitalerträge in geringem Umfang. Daneben machte er in seiner Einkommensteuererklärung folgende Kosten geltend, die für die Veröffentlichung seines Buches „[…]” angefallen sind:
Autorenzuschuss |
xx.xxx,xx EUR |
Kosten für den Eigenerwerb von 50 Stück |
xxx, xx EUR |
Porto und Umschläge für die Übersendung von Werbeexemplaren |
xxx, xx EUR |
Erstellung von CDs |
xxx, xx EUR |
Summe |
xx. xxx, xx EUR |
Kosten für Recherchen machte der Kläger nicht geltend.
In seinem Buch „[…]” berichtet der Kläger über innerhalb eines Zeitraums von × Jahren durchgeführte Wanderungen auf dem … weg von […]. Außerdem stellt er dort Karten und Höhenprofile zusammen. Dem Buch ist eine vom Kläger auf eigene Kosten erstellte CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, wie z.B. eine Zusammenstellung der aufgetretenen Wetterverhältnisse, beigefügt.
Zum Vertrieb seines Buches schloss der Kläger am 1. August 2012 einen Produktionsund Vertriebsvertrag (mit Basiswerbung) mit der Y Verlag GmbH und der Y Medien Verlags- und Werbeagentur GmbH.
Die Y Verlag GmbH hatte dem Kläger auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass die Lektorenkonferenz des Verlages das von ihm übersandte Manuskript positiv beurteilt hat und ihm deshalb eine Veröffentlichung des Buches angeboten. Daraufhin erbat der Kläger vom Verlag einen Gewinnerzielungsplan, den dieser ihm mit Schreiben vom 14. Juli 2012 übersandte. Darin schätzte der Verlag die Zahl der verkauften Exemplare für die Jahre 2012 bis 2022 mit 10.000 Stück und berücksichtigte als Kosten einen vom Kläger zu übernehmenden Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Er errechnete –unter Berücksichtigung einer 30%igen Erlösbeteiligung ab dem ersten veräußerten Exemplar – ein Erreichen der Gewinnzone ca. ab dem 6.000sten Verkaufsexemplar.
In dem daraufhin abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrag verpflichtete sich der Verlag, innerhalb der festgelegten Laufzeit von drei Jahren –je nach Markterfordernis– eine zahlenmäßig unbeschränkte Menge an Wanderbüchern zu produzieren. Zugesagt war außerdem die –unstreitig auch erfolgte– Durchführung bestimmter Basiswerbemaßnahmen. Dazu gehörten u.a. die Vergabe einer ISBN, Aufnahme in den Verlags-Online-Bookshop, Aufnahme in das Verlags- bzw. Neuerscheinungsverzeichnis und Präsentation des Buches auf Buchmessen. Der Druck neben der Startauflage erforderlich werdender, weiterer Auflagen sollte danach ohne weitere Kosten für den Autor erfolgen, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würde. An dem Ladenpreis in Höhe von xx,xx EUR war der Kläger –ab dem 1.001sten verkauften Exemplar– mit 30% an dem dem Verlag zufließenden Verkaufserlös, d.h. Ladenpreis abzüglich 7% Umsatzsteuer abzüglich 40% pauschaler Händlerrabatt, also mit x,xx EUR beteiligt. Daneben war er generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten betei...