Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer. keine Steuervergünstigung bei der Veräußerung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Erbe kann die in §§ 13a, 13 b ErbStG vorgesehene Steuervergünstigung nicht voll in Anspruch nehmen, wenn er das beguünstigte Vermögen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert und nicht reinvestiert hat.
2. Unerheblich ist dabei, ob das begünstigungsfähige Vermögen in der gesamthänderischen Mitberechtigung an einem GmbH-Anteil oder einem Gewerbebetrieb besteht.
Normenkette
ErbStG §§ 13a, 13b, 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1-2; BGB §§ 2150, 2087 Abs. 2; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der von ihr nach dem Ableben ihres Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen die in §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) geregelten Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann oder ob dies wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist eines von vier Kindern des am xx.xx. 2008 verstorbenen A L (Erblasser) und der am xx.xx. 2010 nachverstorbenen B L, die bis zum Tod des Erblassers im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Ihre Geschwister sind C T, geb. L, P L und N L.
In einem Erbvertrag vom 26. Mai 1998 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (FG-Akte Bl. 70 ff. -74), auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte der Erblasser über einen erheblichen Teil seines damaligen Vermögens, nämlich über die dort unter II. 1 a) bis c) näher bezeichneten Gegenstände letztwillige Anordnungen zugunsten seiner vier Kinder getroffen. Ziel der Vereinbarung war es ausweislich der Ausführungen in ihrer Präambel unter anderem, dass diese Gegenstände einheitlich auf die Erben übergehen, so dass diese an allen Gegenständen gleichmäßig berechtigt und verpflichtet sind; auch sollte gewährleistet sein, dass eine Zerschlagung der Vermögensmassen nicht wegen unterschiedlicher Interessen der Erben stattfindet. Dies sollte dadurch geschehen, dass die verschiedenen Vermögensteile nach näherer Maßgabe des Erblassers in drei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GdbR) eingebracht werden, an denen die vier Kinder zu gleichen Teilen beteiligt sein sollten. Dabei sollte die Beteiligungsgesellschaft L GdbR (B-GdbR) die im Erbvertrag unter II. 1. a) näher bezeichneten Beteiligungen (GmbH-Anteile und Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften), die Betriebsgesellschaft M GdbR (M-GdbR) die Betriebsvermögen der vom Erblasser seinerzeit unter der Bezeichnung „Gasthaus M” sowie „Y-Park” einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmen (II. 1. b) des Erbvertrags) und die Grundstücksgesellschaft L GdbR (G-GdbR) das unter II. 1. c) des Erbvertrags bezeichnete Grundvermögen erhalten. Hierzu hatten die vier Kinder – ebenfalls bereits am 26. Mai 1998 – die drei vorgenannten GdbR gegründet. Im Falle des Vorversterbens des Erblassers sollte seine Ehefrau ihr unter II. 2. in den Erbvertrag einbezogenes Grundvermögen ebenfalls auf ihre Kinder übertragen; zu diesem Grundvermögen der Ehefrau gehörten u. a. auch die beiden auf der Gemarkung X belegenen und im Grundbuch der Gemeinde Y verzeichneten Grundstücke Flurstück Nrn. xxx mit einer Fläche von insgesamt xx.xxx m² (nachstehend: Grundstücke X), welche an den Erblasser zum Betrieb seiner beiden unter II. 1. b) des Erbvertrags bezeichneten Einzelunternehmen verpachtet waren. Zur Durchführung ihrer letztwilligen Verfügungen hatten die Eltern der Klägerin Testamentsvollstreckung angeordnet und Steuerberater Q zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Unter II. 3. des Erbvertrags ist ausgeführt, dass „das vorstehend nicht aufgeführte Vermögen” des Erblassers und seiner Ehefrau ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrags sei und deren voller Testierfreiheit unterliege.
Mit notarieller Erklärung vom 16. August 2000 errichtete der Erblasser die – später in Park Y GmbH umfirmierte – Y-Park GmbH (nachfolgend: Y-GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 EUR und übertrug auf sie die Betriebsvermögen der von ihm bis dahin unter den Firmen „Park A L e. K.” und „Gasthaus M A L e. K.” einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven (vgl. die Urkunde des Notariats xxx UR xxx FG-ABl. 127 ff.). Als Gegenleistung erhielt er einen Geschäftsanteil an der Y-GmbH im Nennwert von 50.000 EUR sowie – für den den Nennbetrag des Stammkapitals übersteigenden Teil des übertragenen Vermögens – eine Darlehensforderung gegen die Y-GmbH.
Am 31. Oktober 2008 reichten die Klägerin, ihre drei Geschwister und ihre Mutter beim beklagten Finanzamt (FA) eine Erbschaftsteuererklärung auf das Ableben des Erblassers (FA-Ordner Bl. 30 bis 87) ein, auf deren Grundlage das FA mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 gegenüber der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) Erbschaftsteuer in...