Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 199 und 199 Umsatzsteuer 199 und 199. Gewerbesteuermeßbescheide 199 und 199
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit und Richtigkeit der Schätzung von Umsätzen und Gewinnen aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger war bis zum 20. Juni 199 angestellter Friseur. Zum 1. Juli 199 hat er eine Eröffnungsbilanz für ein Damen- und Herrenfriseurgeschäft erstellt. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Er beschäftigt Mitarbeiter, sein Salon hat eine Größe von m².
Bei einer Fahndungsprüfung stellte sich heraus, daß der Kläger folgende Geldmittel angelegt hatte oder besaß:
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DM |
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199 |
197.450 |
Kauf von Schuldverschreibungen |
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70.000 |
Privatdarlehen an Schradi |
199 |
13.099 |
Wertpapierdepot 31.12.94 |
199 |
93.100 |
Bargeldbestand 30.3.1995 |
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16.200 |
Kauf Sparkassenzertifikat 20.3. |
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16.200 |
Kauf Sparkassenzertifikat 27.3. |
Die Entnahmen ohne Eigenverbrauch betrugen nach den Bilanzen:
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DM |
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199 |
11.623,50 |
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(1/2 Jahr) |
199 |
26.964,58 |
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Der Kläger erklärte, die oben genannten Gelder rührten aus Spielbankgewinnen her. Da sich aus einem Schreiben an die Spielbank vom 11. August 199 ergab, daß der Kläger sein Vermögen vollständig verspielt habe und über ihn ab 18. August 199 bis 3. August 199 ein Spielbankverbot im Casino verhängt worden war, ging der Beklagte davon aus, daß die Gelder Erlös des Gewerbebetriebs des Klägers seien. Er ermittelte folgende Zuwächse bei den Nettoumsätzen:
Da der Kläger weitere Angaben nicht machte, erließ der Beklagte entsprechende geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 und den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1992 jeweils vom 30. November 1995, den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 12. Dezember 1995, den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1992 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1993 jeweils vom 18. Januar 1996. Der Kläger begründete die dagegen eingelegten Einsprüche nicht. Deshalb wies der Beklagte sie durch Einspruchsentscheidung vom 18. März 1996 ab. Nach Klageerhebung erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 jeweils vom 27. August 1996 sowie jeweils vom 17. Dezember 1997, geänderte Umsatzsteuerbescheide 1992 und 1993 jeweils vom 17. Dezember 1997 und die geänderten Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1992 vom 19. Dezember 1997 und 1993 vom 30. Januar 1998. Für alle diese Änderungsbescheide hat der Kläger erklärt, sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Der Kläger begründet seine Klage nach Setzung einer Ausschlußfrist nach § 79 b Abs. 1 FGO damit, daß die Vermögenszuwächse nicht aus unversteuerten Betriebseinnahmen, sondern aus Spielbankgewinnen stammten. Sie betrügen überdies nur:
Er habe folgende Vermögensbestände gehabt:
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1.1.199 |
1.1.199 |
1.1.199 |
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DM |
DM |
DM |
Guthaben |
124.894 |
244.798 |
349.528 |
Bargeld |
50.000 |
20.000 |
10.000 |
Schulden |
– |
46.813 |
77.089 |
davon Darlehen |
– |
– |
43.000 |
Netto vermögen |
174.894 |
217.985 |
282.439 |
Außerdem legte er einen Betriebsvergleich für das Jahr 199 vor. Auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom 29. Juli 1996 sowie die Anlagen dazu wird verwiesen. Nachdem ihm mit Schreiben vom 30. Juli 1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, eine weitere Ausschlußfrist nach § 79 b Abs. 2 FGO gesetzt worden war, erklärte er weiter, daß er Aufzeichnungen über alle seine Spielteilnahmen und deren Ergebnisse nicht besitze. Er habe in der Zeit vom 30. Juli 19 bis zum 10. Juli 19 89 Mal in gespielt, darüberhinaus aber auch in und. Er hat einen Zettel mit folgenden handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt:
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DM |
16.05.199 |
Gewinn |
7.450 |
21. oder 31.05.199 |
Gewinn |
10.500 |
04.07.199 |
Verlust |
1.700 |
29.08.199 |
Gewinn |
34.500 |
18.10.199 |
Verlust |
2.950 |
Darüberhinaus hat er mehrere Zeugen benannt, die nicht nur seine Anwesenheit im Spielcasino, sondern auch die nicht näher bezeichnete Höhe von Spielgewinnen bestätigen könnten. Er habe früher gelegentlich auf Trödelmärkten Waren eingekauft und zum Teil auch wieder verkauft. Diese und auch andere Warenkäufe außerhalb seines Betriebes tätige er aber nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993, die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1992 und 1993 jeweils vom 17. Dezember 1997, den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1992 vom 19. Dezember 1997 und den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1993 vom 30. Januar 1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. März 1996 zu ändern und die Einkommensteuer 1992 und 1993 herabzusetzen sowie die Umsatzsteuer 1992 auf ./. 1.586,95 DM, die Umsatzsteuer 1992 auf 10.831 DM und die Gewerbesteuermeßbeträge 1992 und 1993 auf jeweils 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet dies damit, daß der Kläger die Herkunft des bei ihm festgestellten Mehrvermögens von DM für die Jahre 199 und 199 allein mit Spielbankgewinnen erklärt habe. Dazu habe er nur eine Besuchsliste der Spielbank vorgelegt. Die Höhe der Gewinndifferenz habe er...