Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsnahe Dienstleistungen. Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 35a Abs. 2 EStG ist nicht zu schließen, dass nur derjenige die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, der diese selbst in Auftrag gegeben hat (entgegen BMF-Schreiben vom 1.11.2004 IV C 8 – S 2296 b – 16/04, BStBl I 2004, 958).
2. Es ist ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben.
3. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer zahlt, ist unschädlich.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. April 2004 wird geändert und die Einkommensteuer auf 8.662,40 EURO herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen … in …. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,– EURO geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49 EURO für die Hausreinigung sowie 218,12 EURO und 30,66 EURO für die auf die Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 keine Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2004 mit der Begründung Einspruch ein, die Nichtgewährung der Steuerermäßigung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Denn es könne keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen von ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und wies den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. September 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend folgendes vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 abgelehnt. Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35 a Einkommensteuergesetz hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nur direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35 a Einkommensteuergesetz begünstige die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35 a Einkommensteuergesetz eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies entsprechend zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt vortrage, entsprechend einem Vorschlag der sogenannten Hartz – Kommission haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigen wolle, solche Beschäftigungsverhältnisse aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien, wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der Randnummer 10 zu § 35 a Einkommensteuergesetz vertreten. Es sei nicht einzusehen, warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe sow...