rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheide 1986–1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem … verstorbenen … beteiligt. Der landwirtschaftliche Betrieb ist dem Kl und … und … als Erben zu jeweils 20 v.H. zuzurechnen. … bewirtschaftete den Betrieb seit … mit einer Fläche von ca. … ha im Wege der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung. Ab November … wurde ein Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche an verschiedene Landwirte verpachtet.

… bewirtschaftete fortan nach einer Mitteilung der … vom 8.11.1988 (Bevollmächtigter der Beigeladenen … und …) noch die Hofstelle mit … ar, die Hofstelle mit … ar, das Flurstück … mit … ar, das Flurstück … mit … ar und das Flurstück … mit ca. … ar. Die … teilte dem Finanzamt (FA) gleichzeitig mit, sie gehe davon aus, daß noch ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet werde. Die Verpachtungen ab November … stellten eine Nutzungsänderung dar und führten aufgrund des Verpachtungserlasses zu Privatvermögen.

Am … wurde eines dieser verpachteten Grundstücke Gemarkung … Flurstück Nr. … mit … qm veräußert.

Die kleinere Hofstelle mit … ar wurde im April … veräußert.

Die … meinte im Schreiben vom 8.11.1988, insoweit wäre ein Veräußerungsgewinn zu erfassen und auf die Beteiligten zu verteilen. Von einer gesamten Betriebsaufgabe wollten die Beteiligten „im Augenblick” noch absehen.

Im März … fand eine Außenprüfung statt. Diese stellte fest, daß folgende Flächen vom Kl selbst bewirtschaftet wurden und deshalb weiterhin notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen waren:

Markung

FlSt.Nr.

Nutzungsart und Lage

Fläche

a) …

Hof- und Gebäudefläche

… qm

b) …

Obstbaumwiese

… qm

c) …

Wiese

… qm

Wald

… qm

d) …

Wiese (Grünland … qm Geringstand)

e) …

Wald

… qm.

Da die restlichen landwirtschaftlichen Flächen seit dem 1.11. … verpachtet waren, sah die Außenprüfung sie als zum Privatvermögen gehörig an; die Pachteinnahmen daraus sah die Außenprüfung als zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörig an – wie erklärt – (Erlaß des FinMin Baden-Württemberg vom 15.3.1979, S 2135 A – 1/76, BStBl 1979 I, 162).

Das Finanzamt (FA) verneinte eine Betriebsaufgabe, da keine Aufgabeerklärung erfolgt sei.

Die entsprechenden Feststellungsbescheide 1986–1988 wurden dem Kl am 22.3.1991 bekanntgegeben.

Der Kl legte gegen die Bescheide mit Schreiben vom 20.4.1991 – Eingang beim FA am 22.4.1991 – Einspruch ein. Er meinte, es liege Festsetzungsverjährung vor. Zur Begründung trug er vor, daß der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft … eingestellt und bereits damals steuerlich aufgegeben worden sei.

Die Betriebsaufgabe habe … stattgefunden, weil er damals parzellenweise verpachtet habe.

Bereits im Jahr … sei auf dem Bodengewinnbesteuerungsvordruck (S 2–20) erklärt worden, daß sich das „seinerzeit verkaufte Grundstück” im Privatbesitz befunden habe. Dieses Privatvermögen habe nur durch Aufgabe der Landwirtschaft begründet werden können.

Von den selbstbewirtschafteten Grundstücken sei lediglich das Flurstück … (genutzt als Baumwiese) landwirtschaftlich nutzbar gewesen. Die Flurstücke … (Wiese mit … qm) und (… mit … qm) seien durch ihre stark hängige Lage nicht bewirtschaftbar gewesen. Der Graswuchs habe nicht geerntet werden können. Die Bewirtschaftung habe sich allenfalls auf das jährliche Abmähen des Aufwuches zur Vermeidung von Unkraut erstreckt. Die beiden Hofstellen seien für landwirtschaftliche Nutzungen nicht geeignet gewesen. Die Fläche von … ar Selbstbewirtschaftung sei nicht überschritten worden.

Das Gebäude auf der Hofstelle sei … abgebrochen worden. Der Abbruch der eigentlichen Hofstelle im Jahre … sei lediglich ein weiterer Schritt bei der Zerschlagung des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens gewesen. Es sei zu keiner Zeit an eine Wiederaufnahme des Betriebs gedacht worden. Die Erbengemeinschaft sei zerstritten gewesen. Sie habe bereits im Jahr … die Bewirtschaftung sowohl der Flächen als auch der landwirtschaftlichen Hofstelle aufgegeben. Im Laufe der Jahre seien nach und nach Grundstücke veräußert worden. Bei einer späteren Wiederaufnahme des Betriebs wäre eine so horrente Auszahlungssumme für einen die Landwirtschaft fortführenden Miterben angefallen, daß bereits damals die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben gewesen sei. Ohnehin sei bereits … klar gewesen, daß die Erbengemeinschaft als solche den Betrieb nicht wieder würde aufnehmen können.

Das FA meinte im Einspruchsverfahren, nach der Veräußerung der Hof stelle von … ar im April … habe die selbstbewirtschaftete Fläche … ha betragen (… m² + … m² + … m² + … m²). Aufgrund der selbstbewirtschafteten Fläche von über … ar sei insoweit von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen gewesen (Landwirtschaftskartei H II Seite 5).

Bei der am 5.3. … durchgeführten Außenprüfung habe … erklärt, daß die betreffenden Grund...

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